Produkt(e) andere Produkte Instanz Kernaussage (Quelle) Fundstelle
pharmazeutische Produkte (Kl.5) dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), diätetische Erzeugnisse für nicht medizinische Zwecke (Kl.30) IGE

Diese wie auch zahlreiche andere Nahrungsergänzungsmittel sind sowohl in Apotheken als auch in Supermärkten wie Migros und Coop sowie online erhältlich, was aufzeigt, dass die Grenze zwischen Nahrungszusätzen für medizinische Zwecke und solche für nicht medizinische Zwecke fliessend ist. Kalzium wird oft mit pflanzlichem Inulin oder anderen pflanzlichen Mineralien kombiniert angeboten, um die Aufnahmequote von Calcium zu erhöhen (...), weshalb Gleichartigkeit zwischen den pharmazeutischen Präparaten für die Behandlung von Knochenkrankheiten (Kl. 5 der Widerspruchsmarke) und den angefochtenen Waren der Klasse 30 „Diätetische Nahrungszusätze auf pflanzlicher Basis für nicht medizinische Zwecke in Pulverform“ besteht.

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IGE vom 15.09.2011, Nr. 11329
Produktion von Audio- und Videoinhalten (streaming) (Kl.41) Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) BVGer

Unterhaltung und kulturelle Aktivitäten sind dagegen Dienstleistungen, welche nicht nur, aber auch von solchen Unternehmen angeboten werden, welche Audio- und Videoinhalte produzieren, denn Unterhaltung respektive kulturelle Aktivitäten, welche ebenfalls regelmässig zur Unterhaltung des Publikums beitragen dürften, gehören typischerweise zum Kerngeschäft von solchen Unternehmen. Diesbezüglich ist eine Gleichartigkeit zu bejahen

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BVGer vom 21.07.2011, B-6665/2010
Computer (Kl.9), Software (Kl.9) Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42), wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) IGE

Hersteller von Computerhardware sind üblicherweise auch bei der Entwicklung derselben für Dritte beteiligt. Folglich kann zwischen den angefochtenen Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware" (Klasse 42) und den "ordinateurs" (Klasse 9) der Widerspruchsmarken von Gleichartigkeit ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erbringung von "Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" (Klasse 42) mit der Produktion von wissenschaftlichen und technologischen Apparaten, elektronischen Computer-Bauteilen als auch Computer für Dritte einhergeht, so dass zu den Waren der Klasse 9 der Widerspruchsmarken Gleichartigkeit besteht.

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IGE vom 14.07.2011, Nr. 10911
Audio-Geräte (Kl.9) Hörgerate (Kl.10) IGE

Nicht-medizinische Akustikgeräte können vergleichbare Elektronikbauteile wie Hörgeräte aufweisen. Des Weiteren kann deren Herstellung mit Präzisionsarbeit verbunden sein. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass Hersteller von "appareils acoustiques pour la transmission, l'enregistrement et la reproduction d'information; appareils amplificateurs pour la transmission à dimension multiple; appareils pour la reproduction du son; haut-parleurs" (Klasse 9) aufgrund der Überschneidungen im fabrikationsspezifischen Know-How auch in den Bereich der Hörgeräte diversifizieren (...). Mithin ist zwischen den Waren der Klasse 10 der angefochtenen Marke und den "appareils acoustiques pour la transmission, l'enregistrement et la reproduction d'information; appareils amplificateurs pour la transmission à dimension multiple; appareils pour la reproduction du son; haut-parleurs" (Klasse 9) der Widerspruchsmarke von einer entfernten Warengleichartigkeit auszugehen.

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IGE vom 19.05.2011, Nr. 10844
Bildträger (Kl.9) optische Apparate und Instrumente (Kl.9) IGE

Les « appareils et instruments optiques » revendiqués par la défenderesse sont à considérer similaires aux « supports d’enregistrement vidéo » de l’opposante,

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IGE vom 05.05.2011, n° 10976
optische Apparate und Instrumente (Kl.9) Audio-Geräte (Kl.9), Computer (Kl.9), Datenverarbeitungsgeräte (Kl.9), wissenschaftliche Geräte (Kl.9) IGE

Quant aux « Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, photographiques, cinématographiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection) ; appareils d'enregistrement, de transmission ou de reproduction de sons ou d'images; équipements de traitement de données et ordinateurs », ils incluent de nombreux produits présentant une proximité et une similarité évidentes de nature et de fonction avec les « Appareils et instruments optiques » de l’opposante. Nombreux de ces dits produits de la marque attaquée peuvent en outre proposer des fonctions optiques. De manière plus générale, tous ces articles sont (ou peuvent être) fabriqués par les mêmes types d’entreprises et sont (ou peuvent être) l’objet de procédés de fabrication et de savoir-faire semblables. Au surplus, on relèvera que la similarité est en l’espèce renforcée, dès lors que plusieurs produits des deux parties sont revendiqués de manière large, notamment par l’utilisation d’intitulés de classes. 

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IGE vom 27.04.2011, n° 10979
Seifen (Kl.3) Waschmittel (Kl.3), Putzmittel (Kl.3) IGE

Seifen können nicht nur zur Körperpflege, sondern auch zum Putzen und Waschen eingesetzt werden. Folglich ist zwischen den angefochtenen "Waschmittel, Bleichmittel; Putzmittel, Poliermittel, Fettentfernungsmittel und Schleifmittel", die allesamt auch zum Putzen, Waschen, Reinigen oder zur Fleckenentfernung verwendet werden können, und den "savons" (Klasse 3) der Widerspruchsmarke von starker Gleichartigkeit auszugehen.

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IGE vom 27.04.2011, Nr. 11156
Druckereierzeugnisse (Kl.16) Pneus für Motorfahrzeuge (Kl.12), Lehr- und Unterrichtsmittel (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16) IGE

Bei den angefochtenen "produits en ces matières [papier, carton], compris dans cette classe; produits de l'imprimerie; papeterie; matériel d'instruction ou d'enseignement (à l'exception des appareils); tous les produits précités de provenance suisse" (Klasse 16) kann es sich allesamt um Druckereierzeugnisse handeln. Folglich besteht zu den "produits de l'imprimerie" (Klasse 16) der Widerspruchsmarke Gleichheit resp. starke Gleichartigkeit. 

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IGE vom 26.04.2011, Nr. 10951
Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) Personen- u. Warentransport (Kl.39), Veranstaltung von Reisen (Kl.39) IGE

Auf dem Markt sind heutzutage Paketangebote gängig, die zum Beispiel eine Reise inklusive Beherbergung und Verpflegung mit Unterhaltung, sportlichen oder kulturellen Aktivitäten verbinden. Folglich bestehen zwischen Transport- und Reisedienstleistungen der Klasse 39 als auch Verpflegung und Beherbergung der Klasse 43 und Unterhaltung, sportlichen oder kulturellen Aktivitäten der Klasse 41 Überschneidungen. Mithin ist die Gleichartigkeit zwischen den angefochtenen Dienstleistungen "Transport; organisation de voyages et d'excursions; exploitation d'un bureau de voyages, à savoir organisation et réservation de voyages; consultations et information en matière d'organisations de voyages; visites touristiques; réservations de voyages; informations en matière de transports" (Klasse 39) und "services de restauration (alimentation); hébergement temporaire, réservation de logements temporaires, d'hôtels et de pensions; maisons de vacances" (Klasse 43) sowie den "divertissement et activités sportives et culturelles" (Klasse 41) der Widerspruchsmarke zu bejahen. 

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IGE vom 26.04.2011, Nr. 10951
Schokolade (Kl.30) Brot, Biskuits (Kl.30), Desserts (Kl.30), Getreideflocken (Kl.30), Konfiserie (Kl.30), Kuchen (Kl.30), Müesli (Kl.30) IGE

Les deux marques revendiquent chacune des produits alimentaires de la classe 30. En outre, tous les produits en cause à l’exception des « pâtes alimentaires » constituent des aliments pouvant entrer dans la composition d’un petit déjeuner ou d’un en-cas. Il existe ainsi entre ces dits produits une proximité évidente quant à leur nature et leur utilisation, créant un risque que les consommateurs, en présence de marques similaires, les attribuent à la même entreprise ou à des entreprises liées sur le plan économique et sous contrôle d’un titulaire unique des marques. En outre, les produits en question bé- néficient du même savoir-faire, des mêmes canaux de distribution et peuvent provenir du même type d’entreprise. Par ailleurs, ces produits partagent les mêmes rayons de magasins. 

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IGE vom 18.04.2011, n° 10713
frisches Obst und Gemüse (Kl.31) Futtermittel (Kl.31) IGE

Da frisches Obst auch als Tierfutter verwendet werden kann oder Bestandteil desselben sein kann, besteht auch im Verhältnis zu „aliments pour les animaux“ (Kl. 31 des angefochtenen Zeichens) Warengleichartigkeit. 

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IGE vom 21.03.2011, Nr. 11047
Apparate zur Getränkezubereitung (Kl.7) Sirup zur Getränkeherstellung (Kl.32) IGE

Bei den sich gegenüberstehenden Produkten apparecchi elettromeccanici per la preparazione die bevande (Kl. 7) der angefochtenen Marke und den sirops pour la fabrication de ces breuvages, contenant des extraits de feuilles de coca (sans cocaïne) et de noix de kola (Kl. 32) der Widerspruchsmarke handelt es sich zwar um vordergründig unterschiedliche Waren. Aus der Sicht der Konsumenten werden diese jedoch als einheitliches Paket wahrgenommen und gekauft. Insbesondere ist zu beachten, dass das eine Angebot ohne das entsprechende Komplementärprodukt gar nicht sinnvoll genutzt werden kann. Es handelt sich jeweils um selbständig schwer nutzbare Angebote. Vorliegend ist die Komplementärbeziehung resp. Zugehörigkeit zu einem betriebswirtschaftlich sinnvollen Portfolio ausreichend, um auf Gleichartigkeit zu schliessen.

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IGE vom 28.02.2011, Nr. 11149
Kaffee (Kl.30), Speiseeis (Kl.30), Tee (Kl.30) alkoholfreie Getränke (Kl.32) IGE

In Bezug auf die angefochtenen caffè, tè, cacao, gelati (Kl. 30) verhält es sich wie folgt: Unter die drei erstgenannten Oberbegriffe fallen auch die auf diesen Waren basierenden Getränke (vgl. die Nizzaer Klassifikation, unter https://www.ige.ch/marken/schutz-in-derschweiz/waren-dienstleistungen.html). Zudem gibt es auf dem Markt bekanntlich eine Vielzahl von Soft-Getränken und Speiseeis, die Koffein, Kakao oder Teein enthalten. Kaffee-Shakes, Kakao-Drinks, Teegetränke, Speiseeis (angefochtene Marke) bzw. alkoholfreie Getränke (Widerspruchsmarke) werden üblicherweise unter der Kontrolle derselben Hersteller über dieselben Kanäle vertrieben und an denselben Orten zum Verkauf angeboten.

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IGE vom 28.02.2011, Nr. 11149
Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke (Kl.1) Düngemittel (Kl.1) IGE

Solche als Düngemittel dienenden Stoffe oder Stoffgemische werden auch chemisch hergestellt (...), weshalb es sich bei den engrais pour les terres (Kl. 1) des Widerspruchszeichens auch um chemische Erzeugnisse handeln kann. Diesen stehen die angefochtenen chemischen Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke (Kl. 1) gegenüber. Bei der Herstellung der genannten Produkte gelangen in der Regel dieselben chemischen Ausgangsstoffe zur Anwendung, weshalb offensichtlich Übereinstimmungen im fach- und produktspezifischen Know-how bestehen. Zudem ist eine produktübergreifende Nutzung der gleichen Produktionsanlagen möglich resp. naheliegend.

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IGE vom 31.12.2010, Nr. 10903
Förderbänder (Kl.7) Motoren (Kl.7) IGE

Ein Förderband ist ein „endloses, mechanisch bewegtes Band zur Beförderung von Gütern; Transportband“ (Duden Universalwörterbuch). Dieses enthält auch einen Motor für den Antrieb, wobei dieser die Bestandteile Accouplements d'arbres, vérins, chaînes d'entraînement autres que pour véhicules terrestres, engrenages autres que pour véhicules terrestres, joints de cardan, coussinets en tant que parties de machines enthalten kann, was eine Warengleichartigkeit begründet.

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IGE vom 13.10.2010, Nr. 10768
Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) Beherbungsdienstleistungen (Kl.43), Gastronomie (Kl.43) IGE

Heutzutage ist es üblich, dass Hotels ihr Angebot ausbauen, indem sie Sportkurse sowie die diesbezügliche Ausbildung anbieten (sog. Sporthotels) oder im kulturellen Bereich z.B. Ausstellungen, Konzerte und Lesungen organisieren (...). Tanzclubs diversifizieren gerne in den Bereich der Kulinarik und bieten neben Unterhaltungsmöglichkeiten auch die Möglichkeit der Verköstigung an (...). Somit ist zwischen den angefochtenen "Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen" (Klasse 43) und den Dienstleistungen "Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten" (Klasse 41) der Widerspruchsmarke von Gleichartigkeit auszugehen. Nachfolgend ist folglich die Zeichenähnlichkeit zu beurteilen.

 

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IGE vom 29.09.2010, Nr. 10786
zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10) chirurgische und ärztliche Instrumente (Kl.10) IGE

Die Appareils et instruments chirurgicaux et médicaux können für die Zahnmedizin bestimmt sein, womit zumindest in diesem Bereich Überschneidungen mit den Waren der Widersprechenden bestehen, mithin Warengleichheit gegeben ist.

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IGE vom 02.09.2010, Nr. 10708
Software (Kl.9) Personal- und Stellenvermittlung (Kl.35) WIPO

Die Gleichartigkeit zwischen der von der Gesuchstellerin beanspruchten Marke und den unter dem streitgegenständlichen Domainnamen angebotenen Produkten und Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist nach Ansicht des Experten hier auch gegeben. Die IR Marke SAP Nr. 557756 ist unter Klasse 9 unter anderem für “dataprocessing programs“ registriert. Darunter können nach Ansicht des Experten auch die Dienstleistungen der Gesuchgegnerin als Jobvermittlerin inbegriffen werden.

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WIPO vom 24.08.2010, DCH2010-0017
Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35) Finanzdienstleistungen (Kl.36), Vermögensverwaltung (Kl.36) IGE

Hingegen ist festzustellen, dass zwischen den angefochtenen Dienstleistungen der Klasse 35 im Bereich der Unternehmensberatung, nämlich Geschäftsführung und Unternehmensverwaltung, und dem Dienstleistungsbereich des Finanzwesens respektive der Vermögensverwaltung der Widersprechenden (Klasse 36) teilweise ähnliche Bedürfnisse nach Beratungsdiensten befriedigt werden und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Publikum auf den Gedanken kommt, dass sie aus ein und demselben Betrieb stammen. Die in der Dienstleistungsbranche zunehmende Tendenz zur „Beratung aus einer Hand“ bzw. „All-finanzberatung“ ist ebenfalls geeignet, solchen Gedankenverbindungen Vorschub zu leis-ten. Banken, Treuhandgesellschaften und Versicherungen bieten heute vermehrt umfas-sende Beratungsdienste an.

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IGE vom 21.07.2010, Nr. 10657
Computer (Kl.9) Reparaturen, Installation, Aufrüsten und Erweitern von Computern und Peripheriegeräten (Kl.37) IGE

Das Widerspruchszeichen geniesst in der Klasse 37 u.a. Schutz für die Dienstleistungen "Reparaturen, Installation, Aufrüsten und Erweitern von Computern und Peripherigeräten, Modifizieren von Bestandteilen dieser Geräte" und in der Klasse 42 u.a. für "Erstellung von Computerprogrammen". Zwischen diesen Dienstleistungen und den angefochtenen Waren "Computer; Computer Hard- und Software" bestehen enge markenrechtlich relevante Berührungspunkte. Bei den Wartungs- und Reparaturdienstleistungen der Klasse 37 handelt es sich um sog. "service après-vente", welche zum Warenangebot "Computer; Computer Hardware" der Klasse 9 in direktem Zusammenhang stehen.

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IGE vom 14.07.2010, Nr. 10556