Produkt(e) andere Produkte Instanz Kernaussage (Quelle) Fundstelle
Tabakdosen und Aschenbecher aus unedlen Metallen (Kl.34) Tabakdosen und Aschenbecher aus edlen Metallen (Kl.14) BVGer

(OLD NAVY-Entscheid)

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BVGer vom 05.10.2007, Ingres-News 3/2008
produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) services de la coiffure (Kl.44) BVGer

Un rapport fonctionnel et une complémentarité entre des produits et accessoires pour cheveux et des services de coiffure peut raisonnablement être admis dans la mesure où l'on peut facilement s'attendre à trouver des produits et des accessoires pour l'embellissement de la chevelure dans un salon de coiffure. On ne peut dès lors exclure, comme le relève l'Institut fédéral, que l'intimée puisse proposer des services de coiffure par l'intermédiaire d'un contrat de franchise ou de licence notamment et les consommateurs pourront ainsi aisément être amenés à penser que les produits et services proviennent de la même entreprise ou du moins qu'ils sont produits ou fournis sous le contrôle du même titulaire (HAUTE COIFFURE CHANEL-Entscheid)

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BVGer vom 07.08.2007
Ausarbeitung von Programmen zur köperlichen Ertüchtigung (Kl.41) Turn- und Sportartikel (Kl.28) BVGer

Die Erbringung dieser DL, resp. Herstellung der Waren, erfordern das gleiche Fachwissen, weshalb das Publikum annehmen wird, das sie aus der gleichen Quelle stammen (INWA-Entscheid).

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BVGer vom 13.03.2007, sic! 2007, 914
Tabakdosen und Aschenbecher aus unedlen Metallen (Kl.34) Tabakdosen und Aschenbecher aus edlen Metallen (Kl.14) BVGer

(OLD NAVY-Entscheid)

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BVGer vom 05.10.2007, Ingres-News 3/2008
Ausarbeitung von Programmen zur köperlichen Ertüchtigung (Kl.41) Turn- und Sportartikel (Kl.28) BVGer

Die Erbringung dieser DL, resp. Herstellung der Waren, erfordern das gleiche Fachwissen, weshalb das Publikum annehmen wird, das sie aus der gleichen Quelle stammen (INWA-Entscheid).

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BVGer vom 13.03.2007, sic! 2007, 914
Scooter und ihre Bestandteile (Kl.12) Motoren für Landfahrzeuge (Kl.12) BVGer

Sont des indices pour des produits similaires les mêmes lieux de production, le même savoir-faire spécifique (know-how), des canaux de distribution semblables, les cercles de consommateurs semblables, un but d'utilisation semblable, la substituabilité desdits produits, un champ d'application technologique semblable ou identique de même que le rapport entre accessoire et produit principal. Constituent, en revanche, des indices contre la similarité des produits des canaux de distribution séparés pour une même catégorie d'acheteurs ainsi que le rapport entre produit auxiliaire et produit principal et entre matière première ou produit semi-fini et produit fini.

La comparaison desdits produits à la lumière des éléments habituellement retenus comme indices fait apparaître que ceux-ci ne sont en premier lieu pas interchangeables et qu'ils n'ont pas le même but d'utilisation. Ils ne sont pas non plus des accessoires les uns des autres, un moteur ne pouvant être qualifié de complément judicieux à un scooter ou inversement (Marbach, Kennzeichenrecht, p. 108). Il y a en revanche lieu d'admettre, avec l'autorité inférieure, que les moteurs pour véhicules terrestres sont une composante des scooters.

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BVGer vom 04.02.2008
Motorfahrzeuge (Kl.12) Erziehung und Ausbildung (Kl.41) BVGer

Überdies kann der Vorinstanz zugestimmt werden, dass zwischen den Dienstleistungen éducation, formation und der Ware véhicule in der Klasse 12, welche von der Beschwerdeführerin für die Widerspruchsmarke unter anderem auch noch beansprucht wird, eine Gleichartigkeit bejaht werden muss, stehen mit Fahrzeugen doch gewöhnlich auch Kurse für Fahrzeugpflege und Fahrtechnik in Verbindung.

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BVGer vom 31.03.2009, B-1656/2008
Farben (Kl.2), Lacke (Kl.2) Baumaterialien (Kl.19) BVGer

Zwar unterscheiden sich die Herstellungsstätten für Waren der angefochtenen Marke regelmässig von jener für "Baumaterial", hat doch die Farb- und Lackindustrie wenig mit der Stein-, Holz- oder Keramikindustrie gemein, doch ist letztere für gewöhnlich auch Abnehmerin von Anstrichmitteln der oben erwähnten Art. Daher ist es möglich, dass die massgeblichen Verkehrskreise beim Erwerb von Baumaterial davon ausgehen, die Waren der angefochtenen Marke stammten aus demselben Unternehmen bzw. aus miteinander verbundenen Unternehmen. Vor diesem Hintergrund ist daher von einer entfernten Gleichartigkeit zwischen "Farben, Firnissen und Lacken" der angefochtenen Marke und dem "Baumaterial" der Widerspruchsmarke auszugehen (vgl. auch Entscheid der RKGE vom 1. Mai 2001 E. 2 Poxilith [fig], veröffentlich in sic! 2001 S. 425).

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BVGer vom 23.03.2009, B-7768/2008
Holzschutzmittel (Kl.2), Rostschutzmittel (Kl.2) Baumaterialien (Kl.19) BVGer

Mit "Rostschutzmitteln" wird die Oberfläche von Eisen und Stahl behandelt, um die Korrosion zu verhindern. "Holzkonservierungsmittel" sind demgegenüber Mittel chemischer Art, die zur Erhöhung der Haltbarkeit von Hölzern und zum Schutz der Hölzer vor Holzschädlingen, Witterungseinflüssen und Feuer dienen. Mit "Beizmitteln", nämlich Lösungen von Säuren, Salzen u. a. (Beize), werden schliesslich die Oberflächen bestimmter Werkstoffe und Verbrauchsgüter zur Weiterverarbeitung oder zum Verbrauch behandelt. Zwischen den "Rostschutz-, Holzkonservierungs- und Beizmitteln" einerseits und dem "Baumaterial" andererseits besteht aus diesem Grund ebenfalls ein funktionaler Zusammenhang, indem die Rohstoffe im Weiterverarbeitungsprozess mit den obgenannten Mitteln behandelt und konserviert werden.

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BVGer vom 23.03.2009, B-7768/2008
Immobilienwesen (Kl.36) Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35) BVGer

Die unter den Titeln "Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung" und "Immobilienwesen" angebotenen Dienstleistungen sind teilweise ähnlich oder ergänzen sich. Die Grenzen zwischen Management- und Unternehmungsberatung und der Beratung in Bank-, Versicherungs- und Immobilienwesen sind fliessend und je länger desto mehr verwischt, weil die Entwicklung eindeutig in Richtung von umfassenden Beratungsdiensten geht.

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BVGer vom 04.12.2009, B-7698/2008
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate ; Registrierkassen, Rechnenmaschinen (Kl.9) Computer (Kl.9) IGE

Les Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate ; Registrierkassen, Rechnenmaschinen étant considérés comme similaires aux Computer, ils sont également similaires aux appareils pour traitement de l’information.

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IGE vom 07.04.2010, n° 10375
Architekturdienstleistungen (Kl.42) Bauwesen (Kl.37) IGE

On voit donc que la nature des services offerts par un architecte comprend des activités diversifiées qui vont au-delà de la simple réalisation de plan et qui peuvent en effet s’étendre à des services de planification, de surveillance des travaux, de collaboration avec les ingénieurs. Ils sont donc en rapport étroit avec les services de construction, de réparation et d’installation de la classe 37.

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IGE vom 16.05.2007, n° 8678
Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen. (Kl.9) Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker. (Kl.9) IGE

Weiter macht die Widersprechende die Gleichartigkeit der Waren „Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker“ (Kl. 9) gel-tend. Die Widersprechende stützt sich dabei auf ihre Waren „Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen“ (Kl. 9). Es liegt auf der Hand, dass Antennen und Antennenbefestigungen in einem so engen sachspezifi-schen Zusammenhang stehen, dass die Gleichartigkeit offensichtlich ist. Doch auch die üb-rigen Produkte sind eng sachverwandt. Sie beruhen allesamt auf einem ähnlichen fabrikati-onsspezifischen Know-how, richten sich an die gleichen Abnehmerkreise und sind in den-selben Fachgeschäften (Elektrofachgeschäften) erhältlich. Die Gleichartigkeit ist mithin zu bejahen.

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
Unterstützung der Detaillisten bei Einkäufen, Einführungs- und Beratungsdienste für Zubehörprogramme im Zusammenhang mit Originalausrüstung des Herstellerzubehörs, alles bezüglich Telekommunikationsausrüs-tungen und deren Zubehör. (Kl.35) Beratungsdienst für die Auswahl von Maschinen und Geräten mit Kostenanalysen und Modellvorschlägen. (Kl.35) IGE

Die Dienstleistungen "Unterstützung der Detaillisten bei Einkäufen, Einführungs- und Beratungsdienste für Zubehörprogramme im Zusammenhang mit Originalausrüstung des Herstellerzubehörs" sind als gleichartig zu der von der Widersprechenden beanspruchten Dienstleistung „Beratungsdienst für die Auswahl von Maschinen und Geräten mit Kosten-analysen und Modellvorschlägen“ zu beurteilen. Diese Dienstleistungen beinhalten beide primär Beratungen, sie können sich beide an den gleichen Abnehmerkreis richten und im gleichen Wirtschaftssektor erfolgen, womit auch das gleiche fachspezifische Know-how be-dingt wird.

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
Organisation de foires et d'expositions à buts commerciaux ou publicitaires; marketing, publicité et services publicitaires; ser-vices d'intermédiaires pour des annonces publicitaires; consultations d'exposants pour la direction des affaires (Kl.35) Magazine, Zeitungen, Rundschreiben, Posters, Bücher und Zeitschriften, insbesondere im Zusammenhang mit Sportlern und Sportanläs-sen, Tickets, gedruckte Zeitpläne, Fotografien; Schreibwaren; Autogrammbücher, Pläne (zum aufzeichnen von Resultaten), Pr (Kl.16) IGE

Die Widerspruchsmarke ist für „organisation de foires” eingetragen. Gemäss einer Branchenauskunft (Messe Schweiz AG) lassen sich in der Schweiz Organisation einerseits und Durchführung von Messen andererseits nicht klar trennen, weil viele Messeveranstalter beide Dienstleistungen anbieten. Diese Veranstalter stellen in vielen Fällen ihre Infrastruktur für Drittorganisatoren (“Durchführer”) zur Verfügung und übernehmen gegen Entgelt auch die Redaktion und den Druck der entsprechenden Drucksachen (Flugblätter, Prospekte, Kataloge, Tickets etc.) sowie der üblichen Promotionsartikel (Werbevideos, Schreibartikel), wobei die Marke des Veranstalters auf diesen Waren neben derjenigen des Durchführers erscheint. Die Herausgabetätigkeit geht so weit, dass auch umfangreiche Kataloge, zum Teil in gebundener Form, produziert und nach der Veranstaltung über den Buchhandel weiter abgesetzt werden. Diese Herausgabetätigkeit geht aber nicht soweit, dass eigentliche Lehrmittel, Fotoalben oder Radio- und Fernsehprogramme hergestellt werden.

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IGE vom 12.08.2002, Nr. 4564
Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9) Druckereierzeugnisse (Kl.16) IGE

Die angefochtene Marke geniesst in Klasse 16 Schutz für spezifische Druckereierzeugnisse ("Imprimés, magazines, matériel pédagogique [hormis les appareils]") im Bereich "de la programmation informatique, des logiciels informatiques, ordinateurs, télécommunications, d'Internet, du courrier électronique, du commerce électronique et des services s'y rapportant, tels que formation, services d'assistance téléphonique, services de maintenance et d'infor-mation". Die "Magnetaufzeichnungsträger" des Widerspruchszeichens, bei denen es sich sowohl um bespielte als auch um unbespielte Datenträger handeln kann, können sog. elektronische Publikationen enthalten, welche demselben Zweck wie die gegnerischen Waren dienen. Zahlreiche Verlage bieten ihre Erzeugnisse heute nicht mehr nur ausschliesslich in klassischer, gedruckter Form sondern zusätzlich (oder gar ausschliesslich) auch in der Form von elektronischen Publikationen an. Dies gilt in erhöhtem Masse noch für Lehrmaterial, d.h. Publikationen für pädagogische Zwecke, bei welchen die elektronische Version der (interaktiven) Vertiefung des Gelernten dient. Der mögliche Inhalt der "Magnetaufzeichnungsträger" dient nicht nur demselben Zweck wie die Waren der Klasse 16 des angefochtenen Zeichens, sie werden oft auch an denselben Verkaufspunkten erstanden resp. (als sich ergänzende, kombinierte Waren) zusammen gekauft, sind auf die Befriedigung der gleichen Bedürfnisse gerichtet.

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IGE vom 28.05.2003, Nr. 5420
Bier (Kl.32) Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) IGE

Der Konsument ist sich gewohnt, dass ein Anbieter unter der gleichen Marke sowohl die Ware Bier herstellt wie auch Restaurationsdienstleistungen anbietet.

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IGE vom 09.05.2003, Nr. 5825/2002
wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) Ausbildung (Kl.41) IGE

Forschung und Ausbildung sind von ihrer Zweckbestimmung her zwar nicht direkt austauschbar, dienen aber beide mittelbar der Erhöhung des kollektiven Wissensstandes und damit der wissenschaftlichen Entwicklung. Ebenfalls auf dieser Ebene bestehen somit Berührungspunkte. Auch bezüglich des dahinterstehenden Fachwissens besteht eine gewisse Nähe: Zur Vermittlung eines Stoffes an Lernwillige gehört auch eine vertiefte Kenntnis des zu vermittelnden Stoffes. Insgesamt sind die Berührungspunkte zwischen Forschung und Ausbildung derart eng, dass das interessierte Publikum davon ausgeht, dass beide Dienstleistungen vom selben Erbringer angeboten werden können.

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IGE vom 29.11.2002, Nr. 5886
Teigwaren (Kl.30) Reis (Kl.30), Saucen (Kl.30) IGE

Zur gegnerischen Ware "riz" ist festzustellen, dass dieser Oberbegriff nicht nur kochfertiges Reis (der unbehandelte Reis fällt im Übrigen unter Klasse 31), sondern auch verarbeitete Reisprodukte umfassen kann. Damit ist der erforderliche Bezug zu den verarbeiteten Produkten "pâtes alimentaires" der Widersprechenden gegeben.

Schliesslich ist die angefochtene Marke für "sauces (condiments)" im Register eingetragen. Hierbei handelt es sich um ein Komplementärprodukt zu der beanspruchten Ware "pâtes alimentaires" der Widerspruchsmarke.

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IGE vom 28.05.2004, Nr. 6323
Fisch und Fischprodukte (Kl.29), Fleisch (Kl.29) Extrudierte Nahrungsmittel (Snackprodukte) im wesentlichen aus Gemüse und/oder Früchten bestehend (Kl.29) IGE

Bei den von der Widersprechenden beanspruchten Waren kann es sich sowohl um Rohwaren, als auch um verarbeitete, also z.B. (vor-)gekochte oder konservierte Fleisch-, Fisch- und Geflügelprodukte, handeln. Die von der Widerspruchsgegnerin beanspruchten Waren in Klasse 29 (Extrudierte Nahrungsmittel [Snackprodukte] im Wesentlichen aus Gemüse und/oder Früchten bestehend) sind zu diesen als gleichartig zu beurteilen, da sie als Neben- oder Hauptmahlzeit dem gleichen Zweck dienen und sich an die gleichen Abnehmer richten. Dabei handelt es sich um typische (vegetarische) Substitutionsprodukte, welche auch bei Grossverteilern häufig an den gleichen Verkaufspunkten (z.B. Fertigmahlzeiten) aufliegen.

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IGE vom 07.05.2004, Nr. 6690