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Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen. (Kl.9) Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker. (Kl.9) IGE

Weiter macht die Widersprechende die Gleichartigkeit der Waren „Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker“ (Kl. 9) gel-tend. Die Widersprechende stützt sich dabei auf ihre Waren „Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen“ (Kl. 9). Es liegt auf der Hand, dass Antennen und Antennenbefestigungen in einem so engen sachspezifi-schen Zusammenhang stehen, dass die Gleichartigkeit offensichtlich ist. Doch auch die üb-rigen Produkte sind eng sachverwandt. Sie beruhen allesamt auf einem ähnlichen fabrikati-onsspezifischen Know-how, richten sich an die gleichen Abnehmerkreise und sind in den-selben Fachgeschäften (Elektrofachgeschäften) erhältlich. Die Gleichartigkeit ist mithin zu bejahen.

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9) Druckereierzeugnisse (Kl.16) IGE

Die angefochtene Marke geniesst in Klasse 16 Schutz für spezifische Druckereierzeugnisse ("Imprimés, magazines, matériel pédagogique [hormis les appareils]") im Bereich "de la programmation informatique, des logiciels informatiques, ordinateurs, télécommunications, d'Internet, du courrier électronique, du commerce électronique et des services s'y rapportant, tels que formation, services d'assistance téléphonique, services de maintenance et d'infor-mation". Die "Magnetaufzeichnungsträger" des Widerspruchszeichens, bei denen es sich sowohl um bespielte als auch um unbespielte Datenträger handeln kann, können sog. elektronische Publikationen enthalten, welche demselben Zweck wie die gegnerischen Waren dienen. Zahlreiche Verlage bieten ihre Erzeugnisse heute nicht mehr nur ausschliesslich in klassischer, gedruckter Form sondern zusätzlich (oder gar ausschliesslich) auch in der Form von elektronischen Publikationen an. Dies gilt in erhöhtem Masse noch für Lehrmaterial, d.h. Publikationen für pädagogische Zwecke, bei welchen die elektronische Version der (interaktiven) Vertiefung des Gelernten dient. Der mögliche Inhalt der "Magnetaufzeichnungsträger" dient nicht nur demselben Zweck wie die Waren der Klasse 16 des angefochtenen Zeichens, sie werden oft auch an denselben Verkaufspunkten erstanden resp. (als sich ergänzende, kombinierte Waren) zusammen gekauft, sind auf die Befriedigung der gleichen Bedürfnisse gerichtet.

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IGE vom 28.05.2003, Nr. 5420
Elektrogeräte (Kl.9) Batterien und Zellen (Kl.9) IGE

Bei den angefochte-nen "Batterien (soweit in dieser Klasse enthalten)" der Klasse 9 handelt es sich gemäss Lexikon um "zu einer Stromquelle zusammengeschlossene elektr. Elemente" (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Gütersloh/München 2000, 239). Folglich werden solche Waren wesensbedingt ebenfalls von den "appareils élecriques" (Kl. 9) umfasst.

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IGE vom 22.10.2007, Nr. 8465
Feuerlöschgeräte (Kl.9) Kontrollapparate- und -instrumente (Kl.9) IGE

Warenähnlichkeit besteht zudem zwischen den Feuerlöschgeräten und den appareils et instruments de contrôle (inspection), da unter diese auch „Feuermelder“ subsumiert werden können. Hersteller von Feuerlöschgeräten produzieren vielfach eine ganze Palette von Ware, die der Brandbekämpfung und –prävention dienen, zudem werden diese Waren normalerweise auch über die gleichen Vertriebskanäle angeboten.

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IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801
Telefonapparate und Zubehör (Kl.9) Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) IGE

In der Klasse 9 beansprucht die Widersprechende „téléphones“. Die Gleichartigkeit von Dienstleistungen der Telekommunikation und Waren, welche im Bereich Telekommunikation verwendet werden, wurde von der Rekurskommission bejaht (vgl. RKGE in sic ! 4/2004, 324, „Integra / Integra Research“; sic ! 2/2002, 103, „Celphone (fig.) / Celcom“).

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IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801
Audio-Geräte (Kl.9), Batterien und Zellen (Kl.9), CD-ROMSs (Kl.9), Computer (Kl.9), Datenverarbeitungsgeräte, Datenträger und Software (Kl.9), elektrische Komponenten (Kl.9), elektronische Apparate (Kl.9), Fernseher, Computer, Videorecorder (Kl.9), Filme (Kl.9), Geräte für Telekommunikation (Kl.9), Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild (Kl.9), Kontrollapparate- und -instrumente (Kl.9), Mobiltelefone (Kl.9), nautische Instrumente (Kl.9), Telefonapparate und Zubehör (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Unterhaltungselektronik (Kl.9) wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) IGE

Die Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen der Widerspruchsgegnerin sind Dienstleistungen, welche der Produktion der von der Widersprechenden beanspruchten diversen Waren zwangsläufig vorangehen, damit diese z.B. dem neuesten Stand der Technik genügen oder punkto Design ansprechend sind. Es gibt Unternehmen, welche schwerpunktmässig diese Dienstleistungen für Dritte anbieten aber gleichzeitig auch mit Endprodukten auf dem Markt präsent sind. Andererseits betreiben gerade grosse Hersteller von diversen elektronischen Waren auch Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen und dies nicht nur für die eigene Produktion sondern auch für Dritte. Beispielsweise ist es in der Computerbranche nicht ungewöhnlich, dass sich Konkurrenten zusammentun und gemeinsam neue Produkte entwickeln (www.handelsblatt.com/technologie/it-internet). Hier sind die Übergänge zwischen Dienstleistungserbringern und Anbietern von Waren fliessend, mithin zwischen den Dienstleistungen der Klasse 42 und den diversen Waren der Widersprechenden Gleichartigkeit gegeben ist.

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IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801
Computer (Kl.9) Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38) IGE

Gemäss Entscheid der RKGE sind solche Datenverarbeitungsgeräte mit der Dienstleistung Betrieb von Onlinedatenbanken als gleichartig zu betrachten (vgl. z.B. RKGE in sic ! 7/8/2005, 581, „Clobal Sources (fig.) / Global Source“). Die RKGE hat ausgeführt, dass zwischen computerspezifischen Dienstleistungen sowie Hard- und Software Gleichartigkeit besteht.

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IGE vom 22.06.2009, Nr. 9661
Videospiele (Kl.9) Lern- und Instruktionssoftware für verschiedene Wissensbereiche (Kl.9) IGE

Aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der jeweiligen Marken ergeben sich kei-ne Hinweise, dass unterschiedliche Verkehrskreise angesprochen würden. Einerseits besteht gerade bei Lernsoftware für Primarschüler eine grosse Nähe zu Spielesoftware, andererseits ist spielerische elektronische Unterhaltung zunehmend auch bei Erwachsenen beliebt, beide Angebote sprechen folglich alle Altersklassen an. Zudem ist es heutzutage nicht unüblich, dass selbst auf ursprünglich rein als Spielgerät konzipierten, tragbaren Elektronikgeräten Lernsoftware zum Einsatz gelangt.

Obschon die jeweiligen Programme der Widersprechenden bzw. der Widerspruchsgegnerin unterschiedlichen Zwecken dienen, sind sie als gleichartig einzustufen, denn die Ab-nehmer sind sich gewohnt, dass dieselben Softwareentwickler Programme zu unterschiedlichen Zwecken herstellen (z.B. Betriebssysteme und Office-Anwendungen).

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IGE vom 30.06.2009, Nr. 9673
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild (Kl.9) Batterien und Zellen (Kl.9) IGE

Les grandes entreprises connues comme Sony, Philips, Toshiba, Samsung, Panasonic et autres, qui fabriquent les appareils et instruments électriques d'enregistrement, de transmission, de traitement et de reproduction d'images; appareils de télévision, moniteurs et écrans d'affichage et les moniteurs et écrans d'affichage, afin d'obtenir un meilleur contraste et une qualité d'image améliorée de la défenderesse sont souvent des producteurs de toutes sortes de produits électroniques et des produits auxiliaires/supplémentaires à ces produits comme les accumulateurs électriques et les batteries électriques de l’opposante. En prenant en compte le savoir-faire, les canaux de distribution, la nature et l’utilisation de ces produits, le consommateur pourrait très bien penser, en présence de marques similaires, que ces produits proviennent de la même entreprise.

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IGE vom 14.09.2009, n° 9767
CD-ROMSs (Kl.9), Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9), Tonträger (Kl.9) Unterhaltungsdienstleistungen (Kl.41) RKGE

Montreuz Jazz Festival-Entscheid.

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RKGE vom 14.10.2003, sic! 2004, 103
Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate ; Registrierkassen, Rechnenmaschinen (Kl.9) Computer (Kl.9) IGE

Les Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate ; Registrierkassen, Rechnenmaschinen étant considérés comme similaires aux Computer, ils sont également similaires aux appareils pour traitement de l’information.

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IGE vom 07.04.2010, n° 10375
Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen. (Kl.9) Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) IGE

Concernant le service revendiqué par la défenderesse en classe 38, à savoir Telekommunikation, la similarité avec les produits de l’opposante, notamment les composants et accessoires pour raccordements de câbles et fils électriques, électroniques et de télécommunications, est à admettre.

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IGE vom 07.04.2010, n° 10375
Computer (Kl.9) Reparaturen, Installation, Aufrüsten und Erweitern von Computern und Peripheriegeräten (Kl.37) IGE

Das Widerspruchszeichen geniesst in der Klasse 37 u.a. Schutz für die Dienstleistungen "Reparaturen, Installation, Aufrüsten und Erweitern von Computern und Peripherigeräten, Modifizieren von Bestandteilen dieser Geräte" und in der Klasse 42 u.a. für "Erstellung von Computerprogrammen". Zwischen diesen Dienstleistungen und den angefochtenen Waren "Computer; Computer Hard- und Software" bestehen enge markenrechtlich relevante Berührungspunkte. Bei den Wartungs- und Reparaturdienstleistungen der Klasse 37 handelt es sich um sog. "service après-vente", welche zum Warenangebot "Computer; Computer Hardware" der Klasse 9 in direktem Zusammenhang stehen.

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IGE vom 14.07.2010, Nr. 10556
Software (Kl.9) Personal- und Stellenvermittlung (Kl.35) WIPO

Die Gleichartigkeit zwischen der von der Gesuchstellerin beanspruchten Marke und den unter dem streitgegenständlichen Domainnamen angebotenen Produkten und Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist nach Ansicht des Experten hier auch gegeben. Die IR Marke SAP Nr. 557756 ist unter Klasse 9 unter anderem für “dataprocessing programs“ registriert. Darunter können nach Ansicht des Experten auch die Dienstleistungen der Gesuchgegnerin als Jobvermittlerin inbegriffen werden.

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WIPO vom 24.08.2010, DCH2010-0017
optische Apparate und Instrumente (Kl.9) Audio-Geräte (Kl.9), Computer (Kl.9), Datenverarbeitungsgeräte (Kl.9), wissenschaftliche Geräte (Kl.9) IGE

Quant aux « Appareils et instruments scientifiques, nautiques, géodésiques, photographiques, cinématographiques, de pesage, de mesurage, de signalisation, de contrôle (inspection) ; appareils d'enregistrement, de transmission ou de reproduction de sons ou d'images; équipements de traitement de données et ordinateurs », ils incluent de nombreux produits présentant une proximité et une similarité évidentes de nature et de fonction avec les « Appareils et instruments optiques » de l’opposante. Nombreux de ces dits produits de la marque attaquée peuvent en outre proposer des fonctions optiques. De manière plus générale, tous ces articles sont (ou peuvent être) fabriqués par les mêmes types d’entreprises et sont (ou peuvent être) l’objet de procédés de fabrication et de savoir-faire semblables. Au surplus, on relèvera que la similarité est en l’espèce renforcée, dès lors que plusieurs produits des deux parties sont revendiqués de manière large, notamment par l’utilisation d’intitulés de classes. 

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IGE vom 27.04.2011, n° 10979
Bildträger (Kl.9) optische Apparate und Instrumente (Kl.9) IGE

Les « appareils et instruments optiques » revendiqués par la défenderesse sont à considérer similaires aux « supports d’enregistrement vidéo » de l’opposante,

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IGE vom 05.05.2011, n° 10976
Audio-Geräte (Kl.9) Hörgerate (Kl.10) IGE

Nicht-medizinische Akustikgeräte können vergleichbare Elektronikbauteile wie Hörgeräte aufweisen. Des Weiteren kann deren Herstellung mit Präzisionsarbeit verbunden sein. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass Hersteller von "appareils acoustiques pour la transmission, l'enregistrement et la reproduction d'information; appareils amplificateurs pour la transmission à dimension multiple; appareils pour la reproduction du son; haut-parleurs" (Klasse 9) aufgrund der Überschneidungen im fabrikationsspezifischen Know-How auch in den Bereich der Hörgeräte diversifizieren (...). Mithin ist zwischen den Waren der Klasse 10 der angefochtenen Marke und den "appareils acoustiques pour la transmission, l'enregistrement et la reproduction d'information; appareils amplificateurs pour la transmission à dimension multiple; appareils pour la reproduction du son; haut-parleurs" (Klasse 9) der Widerspruchsmarke von einer entfernten Warengleichartigkeit auszugehen.

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IGE vom 19.05.2011, Nr. 10844
Computer (Kl.9), Software (Kl.9) Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42), wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) IGE

Hersteller von Computerhardware sind üblicherweise auch bei der Entwicklung derselben für Dritte beteiligt. Folglich kann zwischen den angefochtenen Dienstleistungen "Entwurf und Entwicklung von Computerhardware" (Klasse 42) und den "ordinateurs" (Klasse 9) der Widerspruchsmarken von Gleichartigkeit ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erbringung von "Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Technologie sowie diesbezügliche Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" (Klasse 42) mit der Produktion von wissenschaftlichen und technologischen Apparaten, elektronischen Computer-Bauteilen als auch Computer für Dritte einhergeht, so dass zu den Waren der Klasse 9 der Widerspruchsmarken Gleichartigkeit besteht.

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IGE vom 14.07.2011, Nr. 10911
zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10) chirurgische und ärztliche Instrumente (Kl.10) IGE

Die Appareils et instruments chirurgicaux et médicaux können für die Zahnmedizin bestimmt sein, womit zumindest in diesem Bereich Überschneidungen mit den Waren der Widersprechenden bestehen, mithin Warengleichheit gegeben ist.

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IGE vom 02.09.2010, Nr. 10708
Motorfahrzeuge (Kl.12) Reparatur von Motorrädern und anderen Transportmitteln (Kl.37) RKGE

(CORSA-Entscheid).

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RKGE vom 19.10.2005, sic! 2006, 88,