[10.02.10 06:02] Mark Schweizer

Ich habe das Urteil im Jusletter vom 8. Februar 2010 besprochen; hier der Abstract:

«UNOX (fig.)»: Absoluter Schutz für Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen?

In BGE 4A_250/2009 vom 10. September 2009 hat das Bundesgericht festgehalten, dass Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen auch vor «Nachahmungen» absolut geschützt sind. Es wird nicht verlangt, dass die Benutzung oder Eintragung der Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zwischen der betreffenden Organisation und dem Kennzeichen hervorzurufen, oder das Publikum über das Bestehen einer Verbindung zwischen dem Benutzer und der Organisation irrezuführen. Der Beitrag zeigt die Konsequenzen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf und plädiert dafür, die Kennzeichen zwischenstaatlicher Organisationen vor Nachahmungen nur dann zu schützen, wenn die Nachahmung geeignet ist, beim Publikum den Eindruck einer Verbindung zur betreffenden Organisation hervorzurufen.

[10.11.09 04:11] Mark Schweizer

Das BVGer hatte hier m.E. vernünftiger entschieden. Ja, das NZSchG verbietet die Verwendung von Namen, Sigel, Wappen u.a. der UNO. Aber doch wohl nur, wenn es als Hinweis auf die UNO verstanden wird - eine teleologische Reduktion des überschiessenden Wortlauts wäre hier notwendig gewesen. Die Beschwerdeführerin verkauft Öfen (siehe www.unox.com). Wenn sie in Zukunft ihre Öfen in der Schweiz verkauft, riskiert sie eine Strafverfolgung:

ART. 7 NZSCHG: Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes die Namen, Sigel, Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen der in den Artikeln 1-3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen oder irgendwelche Nachahmungen dieser Kennzeichen verwendet,

insbesondere wer solche Kennzeichen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt,

oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird mit Gefängnis oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu 1000 Franken erkannt werden.

Nachdem das Bundesgericht entschieden hat, dass eine Verwendung des Namens der UNO im Sinne des NZSchG vorliegt, kann eine Strafverfolgungsbehörde eine Untersuchung wohl nicht mehr einstellen, und der Vorsatz dürfte auch gegeben sein. Kann es wirklich sein, dass wir jemanden bestrafen, der Öfen unter der Marke UNOX verkauft?? Welches öffentliche Interesse wird hier geschützt?

BTW: nein, ich und meine Arbeitgeberin waren an dem Verfahren nicht beteiligt (ich kommentiere nie Urteile, an denen ich als Parteivertreter beteiligt war).


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