[18.06.10 04:06] Mark Schweizer

"Die angemeldete Form entspricht damit dem Gewohnten und Erwarteten eines Kugelschreibers. Damit erweist sie sich als technisch notwendig im Sinne von Art. 1 Bst. b MSchG [...]" (E. 6.1).

Technisch notwendig im Sinne von Art. 2 lit. b MSchG ist eine Form dann, wenn dem Konkurrenten für ein Produkt der betreffenden Art (technisch) überhaupt keine alternative Form zur Verfügung steht oder wenn ihm eine andere Gestaltungsmöglichkeit im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs nicht zugemutet werden kann; nicht zumutbar ist eine weniger praktische, eine weniger solide oder eine mit grösseren Herstellungskosten verbundene Ausführung (BGE 129 III 514, E. 2.4.2, 3.2.1-3.2.4; siehe auch BGer vom 26.04.2004, Urteil 4C.57/2004, E. 3.1 und 3.3). Wenn eine Form nicht vom Gewohnten und Erwarteten abweicht, ist sie möglicherweise nicht unterscheidungskräftig; dass sie technisch bedingt ist, lässt sich daraus nicht ableiten.


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