Ein interessanter Entscheid, der sicher noch für Diskussionen sorgen wird.
Die Feststellung der Vorinstanz, es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Übertragung der Domainnamen scheint mir in Anbetracht von BGE "T-online.ch" nicht richtig; dort hat das BGer ausgeführt, dieser Anspruch könne sich auf OR 43(1) stützen.
Problematisch scheint mir, dass beide Instanzen ausführen, gemeinfreie Begriffe dürfe jeder verwenden, um dann unter UWG zum Schluss zu kommen, dass die Verursachung einer Verwechslungsgefahr unlauter sei. Der Punkt ist doch gerade, dass derjenige, der einen gemeinfreien Begriff wählt, eben damit leben muss, dass es zu Verwechslungen kommt - es gibt zwar tatsächliche Verwechslungen, aber diese sind rechtlich nicht relevant.
Damit man von Verwechslungen im rechtlichen Sinne sprechen kann, muss der ältere Begriff doch erst einmal mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden (markenrechtlich gesprochen: sich im Verkehr durchgesetzt haben). Dazu fehlen (fast) alle Ausführungen im Urteil. Genügen die im SV erwähnte Werbung und Gebrauch wirklich, um dem Zeichen erworbene Kennzeichnungskraft zu verschaffen (in der ganzen Schweiz)? Wenn ja, wieso dann nur unter UWG, nicht aber unter Markenrecht?
Handelt die Beklagte schon deshalb unlauter, weil sie wusste, dass die Klägerin die Domains pneus-online.com etc. registriert hatte? Das BGer legt grossen Wert auf die Feststellung, dass die Beklagte "a utilisé "sciemment" des noms de domaine multiples et très similaires à celui de l'intimée". Kann es darauf ankommen, wenn die Begriffe Gemeingut sind und sich nicht im Verkehr durchgesetzt haben?
In den Urteilen "integra.ch" und "lernstudio.ch" war das BGer (bei m.E. kennzeichenkräftigeren Begriffen) sehr viel restriktiver.
[17.08.10 03:08] Mark Schweizer
Ein interessanter Entscheid, der sicher noch für Diskussionen sorgen wird.
Die Feststellung der Vorinstanz, es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Übertragung der Domainnamen scheint mir in Anbetracht von BGE "T-online.ch" nicht richtig; dort hat das BGer ausgeführt, dieser Anspruch könne sich auf OR 43(1) stützen.
Problematisch scheint mir, dass beide Instanzen ausführen, gemeinfreie Begriffe dürfe jeder verwenden, um dann unter UWG zum Schluss zu kommen, dass die Verursachung einer Verwechslungsgefahr unlauter sei. Der Punkt ist doch gerade, dass derjenige, der einen gemeinfreien Begriff wählt, eben damit leben muss, dass es zu Verwechslungen kommt - es gibt zwar tatsächliche Verwechslungen, aber diese sind rechtlich nicht relevant.
Damit man von Verwechslungen im rechtlichen Sinne sprechen kann, muss der ältere Begriff doch erst einmal mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht werden (markenrechtlich gesprochen: sich im Verkehr durchgesetzt haben). Dazu fehlen (fast) alle Ausführungen im Urteil. Genügen die im SV erwähnte Werbung und Gebrauch wirklich, um dem Zeichen erworbene Kennzeichnungskraft zu verschaffen (in der ganzen Schweiz)? Wenn ja, wieso dann nur unter UWG, nicht aber unter Markenrecht?
Handelt die Beklagte schon deshalb unlauter, weil sie wusste, dass die Klägerin die Domains pneus-online.com etc. registriert hatte? Das BGer legt grossen Wert auf die Feststellung, dass die Beklagte "a utilisé "sciemment" des noms de domaine multiples et très similaires à celui de l'intimée". Kann es darauf ankommen, wenn die Begriffe Gemeingut sind und sich nicht im Verkehr durchgesetzt haben?
In den Urteilen "integra.ch" und "lernstudio.ch" war das BGer (bei m.E. kennzeichenkräftigeren Begriffen) sehr viel restriktiver.