nachd der Rückweisung hat das BVGer die Marke schliesslich als durchgesetzte Marke eingetragen (B-5614/2008 vom 3. Dezember 2010):
Das Gericht gelangt nach Abwägung von Für und Wider zum Schluss, dass es die vorliegenden indirekten Durchsetzungsbelege in Kombination mit der (nicht voll überzeugenden) Umfrage als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen lassen, dass ein erheblicher Teil der massgeblichen Endkonsumenten in der Schweiz die zum Markenschutz angemeldete Form heute auch in Alleinstellung als individualisierenden Hinweis auf "Stühle" eines bestimmten Unternehmens versteht.
[11.02.11 05:02] Mark Schweizer
nachd der Rückweisung hat das BVGer die Marke schliesslich als durchgesetzte Marke eingetragen (B-5614/2008 vom 3. Dezember 2010):
Das Gericht gelangt nach Abwägung von Für und Wider zum Schluss, dass es die vorliegenden indirekten Durchsetzungsbelege in Kombination mit der (nicht voll überzeugenden) Umfrage als überwiegend wahrscheinlich und damit glaubhaft erscheinen lassen, dass ein erheblicher Teil der massgeblichen Endkonsumenten in der Schweiz die zum Markenschutz angemeldete Form heute auch in Alleinstellung als individualisierenden Hinweis auf "Stühle" eines bestimmten Unternehmens versteht.