Das BVGer begründet die Schwäche des Zeichenbestandteils SAN damit, dass er auf "Gesundheit" hinweise, und im Zusammenhang mit Versicherungen daher auf Krankenversicherungen. So weit, so gut. Anschliessend wird der Marke SANSAN für Versicherungen eine erhöhte Bekanntheit und ein erweiterter Schutzumfang zugestanden und der Widerspruch für Versicherungswesen gutgeheissen.
Die Begründung, für Finanzwesen weise die Marke SANSAN einen engen Schutzbereich auf und der Widerspruch sei deshalb für diese DL abzuweisen, übersieht jedoch, dass die Schwäche des Zeichens SAN für *Finanzwesen* nie begründet wurde - und m.E. auch schwer zu begründen wäre (spezielle Versicherungen für Krankheit gibt es, aber spezielle Finanzprodukte für Kranke?). Für Finanzwesen hat SAN daher einen normalen Schutzumfang, und der Widerspruch wäre konsequenterweise auch für Finanzwesen gutzuheissen.
Im Ergebnis ändert sich wohl insofern nichts, als die Widerspruchsgegnerin ebenfalls eine Krankenkasse ist, die Ihre Marke SANTASANA für Krankenversicherungen verwenden wollte, und dies nun nicht tun kann. Eine Verwendung bloss für Finanzwesen scheidet wohl aus praktischen Gründen aus.
[26.10.11 12:10] Mark Schweizer
Das BVGer begründet die Schwäche des Zeichenbestandteils SAN damit, dass er auf "Gesundheit" hinweise, und im Zusammenhang mit Versicherungen daher auf Krankenversicherungen. So weit, so gut. Anschliessend wird der Marke SANSAN für Versicherungen eine erhöhte Bekanntheit und ein erweiterter Schutzumfang zugestanden und der Widerspruch für Versicherungswesen gutgeheissen.
Die Begründung, für Finanzwesen weise die Marke SANSAN einen engen Schutzbereich auf und der Widerspruch sei deshalb für diese DL abzuweisen, übersieht jedoch, dass die Schwäche des Zeichens SAN für *Finanzwesen* nie begründet wurde - und m.E. auch schwer zu begründen wäre (spezielle Versicherungen für Krankheit gibt es, aber spezielle Finanzprodukte für Kranke?). Für Finanzwesen hat SAN daher einen normalen Schutzumfang, und der Widerspruch wäre konsequenterweise auch für Finanzwesen gutzuheissen.
Im Ergebnis ändert sich wohl insofern nichts, als die Widerspruchsgegnerin ebenfalls eine Krankenkasse ist, die Ihre Marke SANTASANA für Krankenversicherungen verwenden wollte, und dies nun nicht tun kann. Eine Verwendung bloss für Finanzwesen scheidet wohl aus praktischen Gründen aus.