[26.01.09 09:01] Mark Schweizer

Hier der Wortlaut von Art. 2 MSchG:
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:

a.Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;

b.Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;

c. [..]

Nach dem Wortlaut, wie ich ihn verstehe, können sich folglich alle Zeichen ausser Formen, die das Wesen der Ware ausmachen oder Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind, im Verkehr durchsetzen. Ich sehe keine gesetzliche Grundlage für die von der Rechtsprechung geschaffene Kategorie der absolut schutzunfähigen Zeichen, die nicht unter MSchG 2(b) fallen.


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