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Darstellungseffekt und Risikoverhalten
im Zivilprozess
Trifft der Vergleichsdruck die Falschen?
Die von Amos Tversky und dem Wirtschafts-Nobelpreisträger
Daniel Kahneman entwickelte Prospect Theory beschreibt das menschliche
Risikoverhalten. Die Prospect Theory sagt voraus, dass sich Beklagte zu
ihrem Schaden risikogeneigt verhalten. Der Artikel fasst empirische Forschung
und Daten zusammen, die diese Voraussage bestätigen. Beklagte müssen
daher mehr als Kläger zum Abschluss eines Vergleichs ermutigt werden.
Wenn aber Richterinnen und Richter dem gleichen Darstellungseffekt (framing)
wie die Parteien unterliegen, ist das Gegenteil zu erwarten. Der Autor
stellt die Ergebnisse einer Umfrage vor, an der 181 Richterinnen und Richter
der Kantone Aargau, St. Gallen und Zürich teilgenommen haben.
[Rz 1] Angenommen, sie haben die Wahl zwischen den folgenden beiden Optionen:
| a) |
ein sicherer Gewinn von Fr. 240; |
| b) |
eine Chance von 25 %, Fr. 1´000
zu gewinnen und eine Chance von 75%, nichts zu gewinnen. |
[Rz 2] Welche wählen sie? Wenn sie sich wie die grosse Mehrheit entscheiden,
haben sie den sicheren Gewinn gewählt (84 % aller Versuchspersonen
in einem Experiment von Amos Tversky und Daniel Kahneman wählten die
Option a); 1 sie
zeigen somit eine Abneigung gegenüber der riskanten Wahl, wenn es
um Gewinne geht (obwohl die riskante Wahl einen höheren erwarteten
Wert von 0,25 x Fr. 1´000 = Fr. 250 hat).
[Rz 3] Welche Option wählen sie, wenn die folgenden beiden Alternativen
zur Auswahl stehen:
| c) |
ein sicherer Verlust von Fr. 750; |
| d) |
eine Chance von 75 %, Fr. 1´000
zu verlieren und eine Chance von 25%, nichts zu verlieren? |
[Rz 4] Wenn sie wiederum wie die überwiegende Mehrheit entscheiden,
haben sie in diesem Fall nicht den sicheren Verlust, sondern die riskante
Option d) gewählt (87 % aller Versuchspersonen entschieden sich für
diese Wahl); 2 sie
verhalten sich somit risikogeneigt, wenn es um die Wahl zwischen Verlusten
geht. Dieses Verhalten widerspricht der klassischen ökonomischen
Theorie, gemäss der das Risikoverhalten einzig vom Verhältnis
des Vermögens einer Person zur Grösse der Gewinn- oder Verlustchance
abhängen sollte. 3
[Rz 5] Das beobachtete Verhalten ist nicht auf Spiele mit finanziellen
Einsätzen beschränkt, wie der folgende Klassiker aus der Framing Literatur
zeigt:
Stellen sie sich vor, dass sich die USA auf den Ausbruch einer ungewöhnlichen
asiatischen Krankheit vorbereiten, von der erwartet wird, dass 600 Personen
daran sterben werden. Es wurden zwei verschiedene Pläne vorgeschlagen,
die Krankheit zu bekämpfen. Nehmen sie an, dass die Folgen der beiden
Pläne genau bekannt sind:
- Wenn Plan A umgesetzt wird, werden 200 Personen gerettet.
- Wenn Plan B umgesetzt wird, besteht eine Wahrscheinlichkeit von einem
Drittel (1/3), dass 600 Personen gerettet werden, und eine Wahrscheinlichkeit
von zwei Dritteln (2/3), dass niemand gerettet wird.
[Rz 6] 72 % der Versuchspersonen wählten den Plan A, der 200 Menschen
sicher rettet. 4 Einer
weiteren Gruppe von Versuchspersonen wurde der gleiche Sachverhalt geschildert,
aber ihnen wurden die folgenden zwei Pläne zur Auswahl angeboten:
- Wenn Plan C umgesetzt wird, werden 400 Personen sterben.
- Wenn Plan D umgesetzt wird, besteht eine Wahrscheinlichkeit von einem
Drittel (1/3), dass niemand sterben wird, und eine Wahrscheinlichkeit
von zwei Dritteln (2/3), dass 600 Menschen sterben werden.
[Rz 7] In diesem Fall haben 78 % der Versuchspersonen den Plan D gewählt. 5 Die
Pläne A und C und die Pläne B und D sind offensichtlich identisch.
Ihre respektiven Folgen wurden nur anders dargestellt – bei den Plänen
A und B als «Gewinne» und bei den Plänen C und D als «Verluste».
Wie Kahneman und Tversky festgestellt haben, hat die Darstellung ( framing)
der Alternativen als Gewinne oder Verluste einen massgeblichen Einfluss
auf das Risikoverhalten; man spricht daher vom Darstellungseffekt. 6 Wenn
Menschen riskante Entscheidungen treffen, kategorisieren sie, ausgehend
vom status quo, die Alternativen als potenzielle Gewinne oder
Verluste. 7 Die
meisten Leute neigen dazu, Risiken zu vermeiden, wenn sie zwischen Optionen
wählen, die Gewinne darstellen, tendieren aber dazu, Risiken einzugehen,
um Verluste zu vermeiden. 8 Menschen
neigen m. a. W. dazu, eine Wahl zu treffen, die den Ist-Zustand erhält
oder leicht verbessert. 9
[Rz 8] Tversky und Kahneman haben diesen und andere Aspekte menschlichen
Risikoverhaltens 1979 in einem formalen Modell, der Prospect Theory,
zusammengefasst. 10 Gemäss
der Prospect Theory resultiert der empfundene Wert einer riskanten Wahl
(eines prospects) aus der Wertfunktion der Prospect Theory. Diese
Wertfunktion ist S-förmig; sie ist für Gewinne konkav und für
Verluste konvex (siehe Abbildung 1). 11 Die
Krümmung bildet ab, dass der Unterschied zwischen 0 und 100 subjektiv
als grösser empfunden wird als der Unterschied zwischen 1´000
und 1´100. 12 Der
Knick am Referenzpunkt bedeutet, dass Menschen sich im Bereich möglicher
Gewinne risikoscheu ( risk averse), im Bereich möglicher Verluste
aber risikogeneigt ( risk seeking) verhalten.
Abbildung 1: Die Wertfunktion der Prospect Theory
[Rz 9] Eine weitere Eigenschaft der Wertfunktion der Prospect Theory ist,
dass sie im Bereich der Verluste steiler verläuft als im Bereich der
Gewinne. Der «Unwert» eines Verlustes -X1 wird rund doppelt
so stark empfunden wie der Wert des gleichen Gewinnes X1. 13 Die
verstärkte Abneigung gegenüber Verlusten wird als « loss
aversion» bezeichnet. 14
[Rz 10] Die Prospect Theory ist ein deskriptives Modell menschlichen Verhaltens;
d.h., sie sagt nicht, wie man sich verhalten soll, sondern beschreibt,
wie sich Menschen tatsächlich verhalten. Als solche ist sie äusserst
erfolgreich, das menschliche Verhalten sowohl unter Laborbedingungen 15 als
auch im wirklichen Leben 16 vorauszusagen.
Darstellungseffekte treten auch dann auf, wenn es um Einsätze in der
Höhe mehrerer Monatslöhne der Versuchspersonen geht. 17 Auch
Experten sind nicht gegen den Einfluss der Darstellung gefeit. 18 Daniel
Kahneman hat 2002 den Nobelpreis für Wirtschaftswissenschaften unter
anderem für die Entwicklung der Prospect Theory erhalten. 19
[Rz 11] Gerichts- und Schiedsverfahren bilden einen natürlichen Rahmen,
um finanzielle Aussichten als Gewinne oder Verluste darzustellen. In den
meisten Fällen zivilrechtlicher Klagen hat die Klägerin die Wahl,
entweder eine gewisse Summe als Vergleich zu akzeptieren oder den Prozess
fortzuführen in der Hoffnung, durch ein Urteil mehr zu erhalten. Die
Beklagte hingegen wählt zwischen der Alternative, mit Sicherheit einen
gewissen Betrag zur sofortigen Erledigung des Streites zu bezahlen und
der Chance, zu einer geringeren oder gar keiner Zahlung verurteilt zu werden.
Kläger wählen daher zwischen Optionen, die – immer verglichen
mit dem Status quo – Gewinne darstellen, während Beklagte zwischen
Optionen wählen, die Verluste repräsentieren. 20 Die
Prospect Theory sagt daher voraus, dass Kläger eher den Vergleich – die
risikolose Wahl – vorziehen, während Beklagte die Fortführung
des Verfahrens, also die riskante Option, wählen.
[Rz 12] Jeffrey Rachlinski hat diese Voraussage der Prospect Theory in
einem einfachen Laborexperiment mit Studierenden überprüft. 21 Die
Hälfte seiner Versuchspersonen – die Kläger – hatten
die Wahl, entweder einen Vergleich über $ 200´000 zu akzeptieren
oder den Prozess weiterzuführen und mit einer Wahrscheinlichkeit von
50 % $ 400´000 zu gewinnen. Die andere Hälfte – die Beklagten – hatten
die Wahl, für die vergleichsweise Erledigung des Falles $ 200´000
zu bezahlen oder ein Risiko von 50 % einzugehen, bei Weiterführung
des Prozesses zur Bezahlung von $ 400´000 verurteilt zu werden. 77
% der Kläger, aber nur 31 % der Beklagten, wählten den Vergleich,
obwohl in beiden Fällen der erwartete Wert der Alternativen identisch
ist. 22
[Rz 13] Weitere Laborexperimente mit komplexeren Sachverhalten bestätigen,
dass Beklagte regelmässig risikogeneigt sind, also das Urteil wählen,
während Kläger den Vergleich vorziehen. 23 Ein
Experiment von Linda Babcock und Kolleginnen zeigt zudem, dass auch Prozessanwälte
mit durchschnittlich zwölf Jahren Berufserfahrung dem Darstellungseffekt
unterliegen. 24
[Rz 14] Verhalten sich Beklagte auch ausserhalb des Labors – zu
ihrem finanziellen Schaden – risikogeneigt? Zwei amerikanische Feldstudien
und statistische Daten aus der Schweiz legen diesen Schluss nahe.
[Rz 15] Gemäss dem ökonomischen Modell des Prozessverhaltens
ist davon auszugehen, dass Kläger und Beklagte jeweils in 50 % der
Fälle, die bis zum Urteil durchprozessiert werden, obsiegen. 25 Der
Kläger wird vergleichsweise eine Summe akzeptieren, die dem entspricht,
was er sich bei positivem Ausgang des Prozesses erhofft, abzüglich
der Kosten der Prozessführung. 26 Der
Beklagte andererseits wird vergleichsweise maximal eine Summe offerieren,
die der entspricht, zu der er im schlechtesten Fall verurteilt würde,
zuzüglich der Kosten der Prozessführung. Das Vergleichsangebot
hängt in diesem Modell also entscheidend von der Einschätzung
der Prozesschancen durch die Parteien ab. Da die Kosten des Prozesses zur
Bezahlung des Beklagten addiert und von der vom Kläger erhofften Summe
subtrahiert werden, gibt es in den allermeisten Fällen eine Zone,
innerhalb der beide Parteien besser fahren, wenn sie sich vergleichen.
Die Fälle, die bis zum Urteil durchprozessiert werden, sind diejenigen,
in denen die Parteien die Prozesschancen unterschiedlich einschätzen – mit
anderen Worten werden in der Regel nur die schwierigen Streitigkeiten,
deren Ausgang kaum prognostizierbar ist, bis zum bitteren Ende ausgefochten. 27 Unter
den Annahmen, dass beide Parteien risikoneutral sind, über die gleichen
Informationen verfügen und gleich kompetent vertreten sind, müsste
sich in 50 % der Fälle der Kläger verschätzen, in den anderen
50 % der Beklagte. Daher impliziert die Selektions-Hypothese – dass
nur die schwierigen Fälle durchprozessiert werden – eine 50
%ige Chance des Obsiegens für jede Partei. 28
[Rz 16] Diese Vorhersage des ökonomischen Modells von Priest/Klein
lässt sich empirisch überprüfen. Samuel R. Gross und Kent
D. Syverud unternahmen diesen Versuch, basierend auf Daten von 529 Fällen,
die von kalifornischen Geschworenengerichten entschieden wurden. 29 Auf
den ersten Blick schienen die aggregierten Daten die Hypothese des ökonomischen
Modells zu bestätigen: In 51,4 % der Fälle gewann der Kläger,
in 48,6 % der Beklagte. 30 Aber
nicht jeder Fall, in dem dem Kläger eine geringe Summe zugesprochen
wird, kann ernsthaft als erfolgreich bezeichnet werden: Die durch das Urteil
zugesprochene Summe muss zumindest über dem letzten Vergleichsangebot
des Beklagten liegen, sonst war der (nach amerikanischem Prozessrecht uneinbringliche)
Aufwand für den Prozess vergeblich. Gross/Syverud nahmen als Massstab
des Obsiegens daher die durch das Urteil zugesprochene Summe abzüglich
des letzten Angebots des Beklagten. Würden sich die Beklagten risikoneutral
verhalten, müsste die durch Urteil zugesprochene Summe mal über,
mal unter dem letzten Vergleichsangebot der Beklagten liegen; die Masszahl
folglich im Durchschnitt null betragen. 31
[Rz 17] Die den Klägern zugesprochene Summe lag aber in allen Fällen,
in denen entsprechende Daten erhoben werden konnten, über null; 32 das
von den Beklagten gemachte Vergleichsangebot war mit anderen Worten ungenügend.
Dieses Resultat lässt sich durch den Darstellungseffekt erklären. 33 Wenn
Beklagte risikogeneigt sind, dann sind sie an einer vergleichsweisen Beilegung
des Streites weniger interessiert und werden Vergleichsangebote machen,
die unter dem erwarteten Wert des Urteils liegen. 34
[Rz 18] Für die Situation in der Schweiz besonders interessant ist,
dass in Handelssachen, wo auch in den USA beide Parteien in der Regel ihre
Anwälte nach Aufwand entschädigen und selbst bezahlen müssen,
der Vorteil der Kläger besonders gross war. 35 Die
Kläger in Handelssachen bekamen in 80 % der Fälle mehr zugesprochen
als das letzte Vergleichsangebot des Beklagten. 36 Die
Kläger verlangten oft weniger, als ihnen schliesslich zugesprochen
wurde, und die Beklagten boten häufig gar nichts an, um den Prozess
durch Vergleich zu erledigen. Gross/Syverud schreiben dies der Tatsache
zu, dass der Kläger in Handelssachen sehr viel eigenes Geld investieren
muss, ehe er zu einem Urteil kommt. Beklagte, die dies wissen, spekulieren
damit, dass der Kläger dieses Geld nicht aufbringen wird. Wenn der
Kläger aber bereit und fähig ist, das Geld aufzuwerfen, dann
hat er in der Regel einen sehr guten case, und gewinnt entsprechend
80 % der Fälle. 37
[Rz 19] In einer weiteren Feldstudie analysierte Rachlinski 656 ebenfalls
von kalifornischen Gerichten entschiedene Fälle. 38 Auch
er verglich die letzten Vergleichsangebote von Kläger und Beklagten
mit den letztlich zugesprochenen Summen. Ihre Risikoneigung kam die Beklagten
teuer zu stehen, wenn der Streit durch Urteil entschieden wurde. In den
von Rachlinski analysierten Zivilstreitigkeiten wären die Beklagten
im Schnitt $ 66´106 besser gefahren, wenn sie sich verglichen hätten,
während die Kläger vom Urteil im gleichen Umfang profitierten. 39 Dies
gilt auch dann, wenn beide Parteien juristische Personen sind (die sich
theoretisch rationaler verhalten sollten). Die unterlassene Einigung kostete
die beklagten juristischen Personen im Schnitt $ 550´282 pro Streitfall – ohne
Anwaltskosten. 40
[Rz 20] Auch in der Schweiz gewinnt der Kläger weit häufiger
als der Beklagte. Im Kanton Bern obsiegte der Kläger in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten im Jahr 2003 in 48 von 69 durch Urteil entschiedenen Fällen
vollständig (69 %), in weiteren 14 Fällen wurde teilweise zugunsten
des Klägers entschieden, und nur in sieben Fällen vollständig
zugunsten des Beklagten. 41 Die
aargauischen Bezirksgerichte haben 2002 von 375 durch Urteil entschiedenen
Zivilsachen 238 vollständig gutgeheissen (63 %), 74 teilweise gutgeheissen
und nur 63 vollständig abgewiesen. 42 Im
Kanton Graubünden haben die Zivilkammern der Bezirksgerichte im Geschäftsjahr
2003 von 170 durch Urteil erledigten Klagen 80 gutgeheissen, weitere 36
teilweise gutgeheissen und 52 abgewiesen. 43 Auch
Klagen vor Handelsgericht – wo Kläger wie Beklagte in der Regel
juristische Personen sind – werden häufiger gutgeheissen als
abgewiesen. Am Handelsgericht Aargau wurden 2002 von 64 durch Urteil entschiedenen
Klagen 27 vollständig und weitere 23 teilweise gutgeheissen (78 %),
aber nur 14 abgewiesen. 44 Die
50:50-Hypothese des klassischen ökonomischen Modells lässt sich
auch in der Schweiz nicht belegen.
[Rz 21] Die tatsächlichen Daten stimmen jedoch gut mit den Voraussagen
der Prospect Theory überein. Kläger sind, weil sie risikoscheu
sind, zu schnell bereit, den Streit vergleichsweise zu erledigen, während
Beklagte wegen ihrer Risikobereitschaft selbst dann auf einem Urteil bestehen,
wenn die voraussichtlich durch das Urteil zugesprochene (von ihnen zu bezahlende)
Summe über dem Vergleichsangebot der Gegenseite liegt. Kläger
sollten daher ermutigt werden, weniger nachgiebig zu sein, während
den Beklagten vermehrt zum Vergleich zu raten ist. 45
[Rz 22] Die meisten Zivilverfahren werden in der Schweiz nicht durch Urteil,
sondern durch Vergleich erledigt. Am Arbeitsgericht Zürich wurden
2003 von 1´205 Verfahren 916 durch Vergleich, Anerkennung oder Rückzug
erledigt (76 %); durch Urteil wurden nur 219 (18 %) entschieden. 46 Für
das Handelsgericht Zürich, wo praxisgemäss nach dem ersten Schriftenwechsel
eine Vergleichsverhandlung unter Vorsitz des Instruktionsrichters durchgeführt
wird, sind die Zahlen ähnlich. 47 Urs
Egli kommt in seiner Dissertation zum Schluss, dass im Kanton Zürich
rund 70-80 % aller vergleichsfähigen – d.h. der Dispositionsmaxime
unterstehenden – Verfahren durch Vergleich erledigt werden. 48
[Rz 23] In vielen Kantonen sind Vergleichsverhandlungen unter Leitung des
Instruktionsrichters üblich. Der Richter kann dabei, wie praktische
Erfahrung und wissenschaftliche Studien 49 belegen,
die Parteien erheblich beeinflussen. Wenn Richter dem gleichen Darstellungseffekt
wie die Parteien unterliegen, dann fordern sie möglicherweise die
Kläger auf, weniger zu akzeptieren, als angemessen wäre, und üben
andererseits nicht genügend Druck auf den Beklagten aus, ein angemessenes
Vergleichsangebot zu machen. 50
1. Amerikanische Studie von
Guthrie und Kollegen
^
[Rz 24] Chris Guthrie und Kollegen haben deshalb untersucht, ob amerikanische Magistrate
Court Judges51 ebenfalls
dem Darstellungseffekt unterliegen. Sie legten 163 Richtern einen fiktiven
Fall zur Beurteilung vor, bei dem sich zwei Firmen darum stritten, ob die
eine die Urheberrechte der anderen verletzt habe. Rechtlich sei der Fall
einfach, aber es stellten sich schwierige Beweisfragen, und zurzeit liesse
sich nur sagen, dass der Kläger eine Chance von 50 % habe, zu gewinnen
und die eingeklagten $ 200´000 zu erhalten. Verliere er, bekomme
er nichts. Die Anwaltskosten, um den Prozess bis zum Ende durchzuziehen,
betrügen $ 50´000 pro Partei und es bestehe keine Möglichkeit,
diese Kosten von der anderen Partei ersetzt zu bekommen.52
[Rz 25] Die eine Hälfte der Richter beurteilte den Sachverhalt aus
der Perspektive des Klägers und wurde gefragt, ob der Kläger
ein Angebot des Beklagten, den Fall für $ 60´000 zu vergleichen,
akzeptieren solle. Die andere Hälfte der Richter wurde gefragt, ob
sie dem Beklagten empfehlen würden, dem Kläger $ 140´000
zu bezahlen, um den Fall vergleichsweise zu erledigen.53
[Rz 26] Der Kläger steht somit vor der Wahl, $ 60´000 auf sicher
zu akzeptieren oder ein «Spiel» mit einem erwarteten Wert von
$ 50´000 (0,5 x $ 200´000 Urteil + 0,5 x $ 0 Urteil - $ 50´000
Anwaltskosten) zu spielen. Der Beklagte andererseits steht vor der Wahl,
einen sicheren Verlust von $ 140´000 zu realisieren oder ein Spiel
mit einem erwarteten «Wert» von - $ 150´000 zu spielen
(0,5 x - $ 150´000 Urteil + 0.5 x $ 0 Urteil - $ 50´000 Anwaltskosten).
In beiden Fällen ist der Vergleich daher die bessere, und einzig rationale,
Wahl.
[Rz 27] 40 % der Richter, die den Fall aus der Perspektive des Klägers
beurteilten, empfahlen die Annahme des Vergleichs gegenüber nur 25
% der Richter, die den Fall aus Sicht des Beklagten beurteilten. Der Unterschied
zwischen den Gruppen war statistisch signifikant.54 Richter
scheinen, wie Parteien, vom Darstellungseffekt beeinflusst zu werden.
2. Schweizer Studie
^
[Rz 28] Im Herbst 2003 schickte ich einen Fragebogen an 401 Richterinnen
und Richter der Zivil- und Strafgerichte der Kantone Aargau, St. Gallen
und Zürich. Einer der zu beurteilenden Sachverhalte55 betraf
eine Zivilstreitigkeit zwischen zwei Baufirmen, die um die Aufteilung des
Gewinns aus einem gemeinsamen Projekt stritten (der genaue Text des Sachverhalts
findet sich in der folgenden Fussnote).56
[Rz 29] Die Richter, die den Fall aus der Sicht der Klägerin beurteilten,
wurden gefragt, ob sie der Klägerin empfehlen würden, die von
der Beklagten angebotene Zahlung von Fr. 50´000 für den Rückzug
der Klage anzunehmen. Aufgrund der Angaben im Sachverhalt stellte sich
für die Klägerin die Wahl zwischen sicheren Fr. 40´00057 oder
einem «Spiel», bei dem sie eine 50% Chance hat, Fr. 135´00058 zu
gewinnen und eine 50% Chance, Fr. 55´00059 zu
verlieren. Der erwartete Wert des Spiels beträgt daher für die
Klägerin ebenfalls Fr. 40´000.
[Rz 30] Der anderen Hälfte der Richter wurde erklärt, dass die
Klägerin der Beklagten anbiete, die Klage gegen eine Zahlung von Fr.
100´000 zurückzuziehen.60 Diese
Gruppe wurde gefragt, ob die Beklagte Fr. 100´000 zahlen sollte,
um den Prozess zu erledigen («Beklagte-Gruppe»).
[Rz 31] Die Beklagte hat die Wahl, entweder Fr. 110´00061 sofort
zu bezahlen oder mit einem Risiko von 50% entweder Fr. 205´00062 oder
Fr. 15´00063 zu
bezahlen. Der erwartete Wert des «Spiels» beträgt für
die Beklagte daher - Fr.110’000.
[Rz 32] Es ist wichtig zu sehen, dass die Alternativen wirtschaftlich
identisch sind. Die Parteien streiten sich über die Aufteilung
eines fixen «Kuchens», nämlich des Gewinns aus dem gemeinsamen
Projekt. Beide Parteien stehen vor der Wahl, entweder Fr. 40´000
des gemeinsamen Gewinns zu behalten oder ein Spiel mit dem erwarteten Wert
von Fr. 40´000 zu spielen. Die Beklagte ist im Besitz des gemeinsamen
Gewinns von Fr. 150´000. Nach Bezahlung von Fr. 100´000 an
die Klägerin und der eigenen Anwaltskosten von Fr. 10´000 bleiben
ihr Fr. 40´000. Umgekehrt erhält die Klägerin, die nichts
vom gemeinsamen Gewinn besitzt, bei Annahme des Vergleichsangebots Fr.
50´000. Nachdem sie ihre Anwaltskosten von Fr. 10´000 bezahlt
hat, bleiben ihr folglich ebenfalls Fr. 40´000 vom gemeinsamen Gewinn.
Einer risikoneutralen Person ist es gleichgültig, ob sie die sichere
oder die riskante Alternative wählt. Eine risikoscheue Person – wegen
des abnehmenden Grenznutzens des Vermögens der Normalfall – zieht
die sichere Alternative vor. Auf jeden Fall sollte es keinen Unterschied
geben, der davon abhängt, wer die Fr. 150´000 besitzt.
3. Resultate
^
[Rz 33] 181 der 401 angeschriebenen Richterinnen und Richter retournierten
den Fragebogen (45 %).64 Von
den 181 Richterinnen und Richter, die den Fragebogen retournierten, beantworteten
176 die Frage nach der Vergleichsempfehlung.
[Rz 34] 56,6 % (43 von 76) der Richterinnen und Richter, die den Fall aus
der Sicht der Klägerin beurteilten, empfahlen, die angebotene Zahlung
von Fr. 50´000 zu akzeptieren und den Prozess zu vergleichen. Nur
43 % der Richter (43 von 100), die den Fall aus der Perspektive der Beklagten
beurteilten, empfahlen jedoch der Beklagten, Fr. 100´000 zu bezahlen,
um den Streit zu beenden. Die Wahrscheinlichkeit, dass es keinen Unterschied
zwischen den beiden Gruppen gibt und die unterschiedliche Verteilung der
Antworten auf Zufall zurückzuführen ist, beträgt 7,4 %.65 Der
Unterschied ist daher gemäss der üblichen Konvention in den Sozialwissenschaften,
die eine Signifikanz erst ab einem p-Wert von < 0,5 annimmt, knapp
nicht signifikant.66 Aufgrund
der Feldstudien und der amerikanischen Studie von Guthrie und Kollegen
liegt es aber dennoch nahe, anzunehmen, dass auch Richterinnen und Richter
dem Darstellungseffekt unterliegen.
|
Aus Sicht des Klägers
|
Aus Sicht des Beklagten
|
Schweiz
|
56,6 %
|
43 %
|
USA
|
39,8 %
|
25 %
|
Tabelle 1: Vergleichsempfehlung
[Rz 35] Ein auffälliger Unterschied zeigt sich in der Vergleichsfreudigkeit
der amerikanischen und der schweizerischen Richterinnen und Richter. Die
schweizerischen Richter sind erheblich vergleichsfreundlicher als ihre
amerikanischen Kolleginnen. Während 39,8 % der amerikanischen Richter,
die den Fall aus der Perspektive der Kläger beurteilten, zum Vergleich
rieten, empfahlen 56,6 % der schweizerischen Richter, den Streit zu vergleichen. 67 Dabei
lag der erwartete Wert des Urteils bei der amerikanischen Studie von Guthrie/Rachlinski/Wistrich
bei $ 50´000, während der Vergleich einen sicheren Gewinn von
$ 60´000 versprach; m. a. W. hätte ein risikoneutraler Kläger
den Vergleich wählen müssen (während es ihm in
meiner Studie egal sein konnte). Bei den Richtern, die den Fall aus der
Perspektive der Beklagten beurteilten, lagen die Werte bei 25 % für
Vergleich bei den amerikanischen Richtern verglichen mit 43 % der schweizerischen
Richterinnen. 68
V. Fazit
^
[Rz 36] Wenn Richterinnen und Richter dem gleichen Darstellungseffekt unterliegen
wie die Parteien, werden sie der Klägerin eher zum Vergleich raten
als der Beklagten.69 Es
sollte aber gerade umgekehrt sein: Es sind die Beklagten, die zu ihrem
eigenen Nutzen vermehrt dazu gebracht werden sollten, ein vernünftiges
Vergleichsangebot zu machen. Sie gehen zu hohe Risiken ein und verlieren
in der Folge die meisten Prozesse.
[Rz 37] Ein Richter, der den Darstellungseffekt kennt, kann seine Position
dazu nutzen, die Sichtweise der Parteien zu beeinflussen. Die meisten Entscheidungen
lassen sich sowohl als Wahl zwischen Verlustrisiken als auch als Wahl zwischen
Gewinnchancen darstellen.70 Im
Beispielfall des Prozesses zwischen den beiden Bauunternehmen kann ein
Richter versuchen, der Beklagten klar zu machen, dass sie im Falle eines
Vergleiches nicht nur Fr. 110´000 bezahlen muss, sondern auch Fr.
40´000 des gemeinsamen Gewinns behalten kann. Dadurch lässt
sich die Entscheidung als Wahl zwischen Gewinnen statt als Wahl zwischen
unterschiedlich hohen Verlusten darstellen. Entsprechend sollte die Beklagte
eher geneigt sein, die risikolose Alternative, also den Vergleich, zu wählen.
| 1 |
Amos Tversky/Daniel Kahneman, The Framing of Decisions
and the Psychology of Choice, Science, Vol. 211, S. 453 ff., 454 (1981).
|
| 2 |
Tversky/Kahneman, FN 1, 454.
|
| 3 |
Siehe beispielsweise Harry Markowitz, The Utility of
Wealth, Journal of Political Economy, Vol. 60, S. 151 ff. (1952).
|
| 4 |
Tversky/Kahneman, FN 1, 453.
|
| 5 |
Tversky/Kahneman, FN 1, 453.
|
| 6 |
Bei John R. Anderson, Kognitive Psychologie, 2. Auflage,
Heidelberg 1996, 335, wird framing m. E. missglückt als «Rahmungseffekt» übersetzt.
|
| 7 |
Siehe generell Daniel Kahneman/Amos Tversky, Choices,
Values, and Frames, American Psychologist, Vol. 39, S. 341 ff. (1984)
(enthalten als erstes Kapitel in Daniel Kahneman/Amos Tversky (Hrsg.),
Choices, Values and Frames, New York, 2000).
|
| 8 |
Kahneman/Tversky, a. a. O., 342 ff.
|
| 9 |
Amos Tversky/Daniel Kahneman, Rational Choice and the
Framing of Decisions, Journal of Business, Vol. 59, S. 251 ff., 257
(1986).
|
| 10 |
Daniel Kahneman/Amos Tversky, Prospect theory: An analysis
of decision under risk, Econometrica, Vol. 47, S. 263 ff. (1979); später
erweitert in Amos Tversky/Daniel Kahneman, Cumulative Representation
of Uncertainty, Journal of Risk and Uncertainty, Vol. 5, S. 297 ff.
(1992). Beide Aufsätze sind in dem in FN 7 erwähnten Sammelband
abgedruckt.
|
| 11 |
Die Abbildung entspricht mit wenigen Änderungen
der bei Jonathan J. Koehler, Which Chance was Lost? The Psychology
of Damage Awards under the Loss of Chance Doctrine, in Isabelle Brocas/Juan
D. Carillo (Hrsg.), The Psychology of Economic Decisions: Volume II:
Reasons and Choices, Oxford 2004, 216, abgebildeten Wertfunktion.
|
| 12 |
Tversky/Kahneman, FN 1, 454.
|
| 13 |
Amos Tversky/Daniel Kahneman, Loss Aversion in Riskless
Choice: A Reference-Dependent Model, Quarterly Journal of Economics,
Vol. 106, S. 1039 ff.; Daniel Kahneman/Jack L. Knetsch/Richard H. Thaler,
Experimental Tests of the Endowment Effect and the Coarse Theorem,
Journal of Political Economy, Vol. 98, S. 1325 ff, (1990), Nachdruck
in Cass R. Sunstein (Hrsg.), Behavioral Law and Economics, Cambridge
2000, 211 ff.
|
| 14 |
Daniel Kahneman/Jack L. Knetsch/Richard H. Thaler, The
Endowment Effect, Loss Aversion and the Status Quo Bias, Journal of
Economic Perspectives, Vol. 5, S. 193 ff. (1991).
|
| 15 |
Eine Zusammenfassung zahlreicher Laborexperimente bieten
Irwin P. Levin/Sandra L. Schneider/Gary J. Gaeth, All Frames Are not
Created Equal: A Typology and Critical Analysis of Framing Effects,
Organizational Behavior and Human Decision Processes, Vol. 76, S. 149
ff. (1998).
|
| 16 |
Colin F. Camerer, Prospect Theory in the Wild: Evidence
from the Field, in Kahneman/Tversky (Hrsg.), FN 7, 288 ff.; Shlomo
Benartzi/Richard H. Thaler, Myopic Loss Aversion and the Equity Premium
Puzzle, Quarterly Journal of Economics, Vol. 110, S. 73 ff. (1995);
Eric J. Johnson/John Hershey/Jacqueline Mezaros/Howard Kunreuther,
Framing, Probability Distortions, and Insurance Decisions, Journal
of Risk and Uncertainty, Vol. 7, S. 35 ff. (1993). Die beiden letztgenannten
Aufsätze sind ebenfalls in dem in FN 7 erwähnten Sammelband
abgedruckt.
|
| 17 |
Steven J. Kachelmeier/Mohamed Shehata, Examining Risk
Preferences Under High Monetary Incentives: Experimental Evidence From
the People’s Republic of China, American Economic Review, Vol.
82, S. 1120 ff. (1992).
|
| 18 |
William J. Qualls/Christopher P. Puto, Organizational
Climate and Decision Framing: An Integrated Approach to Analyzing Industrial
Buying Decisions, Journal of Marketing Research, Vol. 26, S. 179 ff.
(1989) (für Einkaufsmanager); Michael J. Roszkowski/Glen E. Snelbecker,
Effects of »Framing” on Measures of Risk Tolerance: Financial
Planners are Not Immune, Journal of Behavioral Economics, Vol. 19,
S. 237 (1990).
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| 19 |
http://nobelprize.org/economics/laureates/2002/index.html (besucht
am 29. Januar 2005). Amos Tversky ist 1996 verstorben; der Nobelpreis
wird nicht posthum verliehen.
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| 20 |
Jeffrey J. Rachlinski, Gains, Losses and the Psychology
of Litigation, Southern California Law Review, Vol. 70, S. 113 ff.,
118 f. (1996).
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| 21 |
Rachlinski, FN 20, 128.
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| 22 |
Rachlinski, a. a. O.
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| 23 |
Russel Korobkin/Chris Guthrie, Psychological Barriers
to Litigation Settlement: An Experimental Approach, Michigan Law Review,
Vol. 93, S. 107 ff., 133 ff. (1994); Rachlinski, FN 20, 136 f.
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| 24 |
Linda Babcock/Henry S. Farber/Cynthia Fobian/Eldar Shafir,
Forming Beliefs About Adjudicated Outcomes: Perceptions of Risk and
Reservation Values, International Review of Law and Economics, Vol.
15, S. 289 ff., 296 f. (1995).
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| 25 |
George L. Priest/Benjamin Klein, The Selection of Disputes
for Litigation, Journal of Legal Studies, Vol. 13, S. 1 ff. (1984).
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| 26 |
Gemäss amerikanischen Zivilprozessrecht werden
die Prozesskosten in der Regel auch bei Obsiegen nicht erstattet. Da
die Parteientschädigung gemäss Anwaltstarif in der Schweiz
zumindest bei geringen bis mittleren Streitwerten die tatsächlichen
Anwaltskosten nicht deckt, ist das Modell von Priest/Klein durchaus
geeignet, auch schweizerische Prozesse zu modellieren.
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| 27 |
Priest/Klein, FN 25, 13.
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| 28 |
Priest/Klein, a. a. O., 5.
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| 29 |
Samuel R. Gross/Kent D. Syverud, Getting to No: A Study
of Settlement Negotiations and the Selection of Cases for Trial, Michigan
Law Review, Vol. 90, S. 319 ff. (1991). Die Daten stammen aus Jury
Verdict Weekly; Jury Verdict Weekly erfasst rund 90 %
aller Geschworenengerichtsurteile in Kalifornien.
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| 30 |
Gross/Syverud, a. a. O., 333.
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| 31 |
Genau genommen sogar unter null; denn letztes Angebot
des Beklagten = erwarteter Prozessausgang + Prozesskosten. Da die Prozesskosten
nicht zugesprochen werden, müsste der Prozessausgang im Schnitt tiefer sein
als das letzte Angebot des Beklagten.
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| 32 |
Gross/Syverud, FN 29, 354 (für Personenschäden),
357 (für Verkehrsunfälle), 369 (für Handelssachen),
374 f. (für Arbeitsstreitigkeiten).
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| 33 |
Gross/Syverud, a. a. O., 371, schreiben es der (fehlgeschlagenen)
Verhandlungsstrategie der Beklagten zu.
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| 34 |
Rachlinski, FN 20, 150.
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| 35 |
In personal injury cases wird hingegen meist
ein Erfolgshonorar vereinbart, was zu anderen Anreizen für strategisches
Verhandeln führt.
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| 36 |
Gross/Syverud, FN 29, 367.
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| 37 |
Gross/Syverud, i.e., 370.
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| 38 |
Rachlinski, FN 20, 152 ff.
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| 39 |
Rachlinski, a. a. O., 155.
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| 40 |
Rachlinski, a. a. O., 157. Diese Verluste im Urteilsfall
werden wahrscheinlich kompensiert durch Gewinne der Beklagten in den
verglichenen Fällen, weil die Kläger wegen ihrer Risikoscheu
zu tiefe Vergleichsangebote akzeptieren, siehe Gross/Syverud, FN 29,
371. Wegen der fehlenden empirischen Daten über verglichene Fälle
ist es nicht möglich, diese Annahme zu überprüfen.
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| 41 |
Verwaltungsbericht des Obergerichts des Kantons Bern
2003, S. 19, Tafel IV (erhältlich unter www.be.ch/OG/ -> Publikationen;
besucht am 29. Januar 2005).
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| 42 |
Obergericht des Kantons Aargau, Rechenschaftsbericht
Justizbehörden 2001/2002, Anhang 3, S. 7 (erhältlich unter www.ag.ch/obergericht/de/pub/angebote/rechenschaftsberichte.htm;
besucht am 29. Januar 2005). Diese Zahlen sind möglicherweise
durch den hohen Anteil an Scheidungssachen (die in der Regel gutgeheissen
werden) verzerrt.
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| 43 |
Jahresbericht 2003 des Kantonsgerichts Graubündens,
Tabelle 7b 1 (erhältlich unter www.kg-gr.ch/ -> Aktuelles/Infos;
besucht am 29. Januar 2005). Die Zahlen für das Vorjahr sind sehr ähnlich:
154 durch Urteil erledigte Verfahren, davon 71 vollständige Gutheissung,
44 Teilgutheissung, 37 Abweisung.
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| 44 |
Obergericht des Kantons Aargau, FN 42, Anhang 1, S.
11.
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| 45 |
Chris Guthrie/Jeffrey J. Rachlinski/Andrew J. Wistrich,
Inside the Judicial Mind, Cornell Law Review, Vol. 86, S. 777 ff.,
798.
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| 46 |
Rechenschaftsbericht des Obergerichts des Kantons Zürich
2003, 100 (70 Verfahren wurden «anderweitig» erledigt).
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| 47 |
A. a. O., 154.
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| 48 |
Urs Egli, Vergleichsdruck im Zivilprozess, Diss. Zürich
1996, 63.
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| 49 |
Egli, a. a. O., 104 ff.
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| 50 |
Guthrie/Rachlinski/Wistrich, Fn 45, 798.
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| 51 |
Zu Rolle und Aufgaben der Magistrate Court Judges siehe
Philip M. Pro/Thomas C. Hnatowski, Measured Progress: The Evolution
and Administration of the Federal Magistrate Judges System, American
Law Review, Vol. 44, S. 1503 ff. (1995).
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| 52 |
Guthrie/Rachlinski/Wistrich, FN 45, 796.
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| 53 |
Guthrie/Rachlinski/Wistrich, a. a. O.
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| 54 |
Guthrie/Rachlinski/Wistrich, a. a. O., 797.
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| 55 |
Weitere Sachverhalte betrafen andere kognitive Illusionen,
die mit dem hier besprochenen Darstellungseffekt nichts zu tun haben
und werden in meiner Dissertation «Kognitive Illusionen im Gerichtssaal» erörtert
werden (voraussichtlich 2005).
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| 56 |
«Sie sind ReferentIn in einem Prozess zwischen
zwei Baufirmen. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung eines
Gewinnanteils von Fr. 150´000.- aus einem gemeinsamen Bauprojekt
verklagt. Beide Baufirmen sind mittelgrosse Unternehmen mit einem Jahresumsatz
von rund CHF 10 Mio. pro Jahr. Sie werden von fähigen Anwälten
vertreten, die Ihnen nicht persönlich bekannt sind.
Wird der Fall bis zu einem Urteil durchprozessiert, so hat jede Partei
mit eigenen Anwaltskosten von Fr. 30´000.- zu rechnen. Die Prozessentschädigung
gemäss Gebührenverordnung beträgt rund Fr. 15´000.-;
selbst bei einem vollständigen Obsiegen erhält die obsiegende
Partei daher Fr. 15´000.- ihrer Anwaltskosten nicht ersetzt.
Die von der unterliegenden Partei zu bezahlenden Gerichtskosten betragen
Fr. 10´000.-.
Der Fall ist rechtlich einfach. Die Höhe des geschuldeten Betrages
ist nicht umstritten, nur der Anspruch der Klägerin wird bestritten.
Der Ausgang des Prozesses hängt einzig von der Aussage eines Schlüsselzeugen
ab. Sie glauben, dass eine 50%ige Chance besteht, dass die Klägerin
die vollen Fr. 150´000.- erhält und eine 50%ige Chance,
dass die Klägerin Fr. 0.- erhält.»
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| 57 |
Fr. 50´000 Vergleichszahlung - Fr. 10´000
Anwalts- und Gerichtskosten = Fr. 40´000.
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| 58 |
Fr. 150´000 Urteil + Fr. 15´000 Parteientschädigung
- Fr. 30´000 Anwaltskosten = Fr. 135´000.
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| 59 |
- Fr. 30´000 Anwaltskosten - Fr. 15´000
Parteientschädigung - Fr. 10´000 Gerichtskosten = - Fr.
55´000.
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| 60 |
Wiederum unter Wettschlagung der Anwalts- und hälftiger
Teilung der Gerichtskosten.
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| 61 |
- Fr. 100´000 - Fr. 10´000 Anwalts- und
Gerichtskosten = - Fr. 110´000.
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| 62 |
- Fr. 150´000 Urteil - Fr. 30´000 Anwaltskosten
- Fr. 15´000 Parteientschädigung - Fr. 10´000 Gerichtskosten
= - Fr. 205´000.
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| 63 |
Fr. 0 Urteil - Fr. 30´000 Anwaltskosten + Fr.
15´000 Parteientschädigung = - Fr. 15’000.
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| 64 |
Dies entspricht der üblichen Rücklaufquote
für solche brieflichen Umfragen, siehe beispielsweise André Kuhn/Patrice
Villetaz/Aline Jayet/Florian Willi, Öffentliche Meinung und Strenge
der Richter, Crimiscope Nr. 19, Juni 2001, S. 2, die eine Rücklaufquote
von 44 % rapportieren.
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| 65 |
χ2 = 3,187; p = 0,074. Zum χ2-Test siehe Ben
Jann, Einführung in die Statistik, München 2002, 155 f.
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| 66 |
Zur Bedeutung des p-Werts siehe Hans Zeisel/David Kaye,
Prove it with Figures: Empirical Methods in Law and Litigation, New
York 1997, 79 ff.; Ralf Bender/Stefan Lange, Was ist der p-Wert?, Deutsche
Medizinische Wochenschrift, Vol. 126, S. 39 f. (2001).
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| 67 |
Guthrie/Rachlinski/Wistrich, FN 45, 797. Der Unterschied
zwischen den beiden Kläger/Gewinn-Gruppen ist signifikant; χ 2
= 4,498, p = 0,034.
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| 68 |
Der Unterschied ist hier allerdings nicht signifikant, χ2
= 1,191, p = 0,275.
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| 69 |
Guthrie/Rachlinski/Wistrich, FN 45, 796.
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| 70 |
Tversky/Kahneman, FN 9, 268. |
| Erschienen in |
«Jusletter» 7.
März 2005 |
| Zitiervorschlag |
Mark Schweizer, Darstellungseffekt und Risikoverhalten im Zivilprozess,
in: Jusletter
7. März 2005 [Rz] |
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