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Rückschaufehler
oder ich wusste, dass das schief gehen musste
«Das musste
ja schief gehen» – wie oft haben wir dieses Gefühl.
Psychologische Forschung zeigt aber, dass es tatsächlich
nur ein Gefühl ist. Hätten wir selber an der Stelle
des Handelnden entscheiden müssen, hätten wir es auch
nicht besser gewusst. Der Aufsatz fasst die psychologische Forschung
zum «Rückschaufehler» (hindsight bias) kurz
zusammen und legt dar, wie der Fehler juristische Urteile beeinträchtigen
kann. Der Autor zeigt, wie der Einfluss des Rückschaufehlers
zumindest in Haftpflichtprozessen verringert werden kann.
Inhaltsübersicht
[Rz 1] «Das
musste ja schief gehen» – wie oft haben wir dieses Gefühl,
wenn auch die Höflichkeit es manchmal gebietet, es nicht laut
zu sagen. Oft meinen wir aber nur, wir hätten es schon immer
besser gewusst. Die Tendenz, die Vorhersehbarkeit eines Ereignisses
im Nachhinein zu überschätzen, wird in der Psychologie
als Rückschaufehler (hindsight bias) bezeichnet. Nach
Fischhoff:1
In der Rückschau überschätzen
Menschen ständig, was vorhersehbar war. Nicht nur betrachten
sie das, was geschehen ist, als unausweichlich, sondern sie meinen
auch, dass es, bevor es geschehen ist, als «einigermassen
unausweichlich» erschien. Menschen meinen, dass andere den
Ausgang eines Ereignisses viel besser hätten vorhersehen müssen,
als dies tatsächlich der Fall war. Sie erinnern sich sogar
falsch an ihre eigenen Vorhersagen, so dass sie im Nachhinein übertreiben,
was sie vorher gewusst haben.
[Rz 2] Der Rückschaufehler
wurde erstmals 1975 systematisch untersucht.2 Seither
wurde er in zahlreichen Studien erforscht und hat sich als eines
der robustesten Phänomene der Gedächtnisforschung erwiesen.3
[Rz 3] Der Rückschaufehler ist eine Folge adaptiven Lernens.
Hawkins/Hastie bezeichnen ihn als «die dunkle Seite erfolgreichen
Lernens».4 Selektive
Aufmerksamkeit und selektives Erinnern sind in einer komplexen
Umwelt notwendig. Um komplexe Entscheidungen zu treffen, entwickelt
der Urteilende ein mentales Modell der Umwelt, das er aufgrund
beobachteter Ereignisse ständig anpasst. Ist das Modell aber
erst einmal an die neuen Umstände angepasst, ist es schwierig,
noch zu rekonstruieren, wie der Entscheid gemäss dem «alten» Modell
erfolgt wäre.5 Solche
Urteile aufgrund eines «veralteten» Modells waren während
eines grossen Teils der menschlichen Evolutionsgeschichte weder
verlangt noch nützlich. Sie sind aber Teil des gerichtlichen
Alltags.
[Rz 4] Im Folgenden wird kurz die psychologische Forschung zum
Rückschaufehler dargestellt, anschliessend Studien, die den
Einfluss des Rückschaufehlers auf spezifisch juristische Sachverhalte
untersuchen und schliesslich wird vorgeschlagen, wie der Einfluss
des Rückschaufehlers insbesondere in Haftpflichtprozessen
verringert werden kann.
[Rz 5] Fischhoff legte
in seiner klassischen Studie zum Rückschaufehler seinen Versuchspersonen
einen kurzen Abriss über einen obskuren Konflikt zwischen britischen
Truppen und nepalesischen Gurkas im frühen 19. Jahrhundert vor.
Einem Teil der Versuchspersonen wurde gesagt, dass die Briten die
Auseinandersetzung gewonnen hatten, anderen, dass die Gurkas oder
gar niemand gewonnen hatte. Eine Kontrollgruppe erfuhr nichts vom
Ausgang des Konflikts. Die Versuchspersonen wurden gefragt, welchen
Ausgang sie vor Kenntnis des «tatsächlichen» Ergebnisses
als wahrscheinlich erachtet hätten. Es zeigte sich, dass die
Versuchspersonen nicht in der Lage waren, ihre Kenntnis vom tatsächlichen
Ausgang auszublenden und die Wahrscheinlichkeit des «tatsächlichen» Ausgangs
systematisch überschätzten.6 Auch
betrachteten die Versuchspersonen Informationen, die aufgrund der
bekannten Folgen als wesentlich erschienen, als von vornherein besonders
relevant; dies im Unterschied zur Kontrollgruppe, die diesen Informationen
keine besondere Bedeutung zumass.7 Fischhoff
bezeichnete das Phänomen als «schleichenden Determinismus» (creeping
determinism), d.h. im Nachhinein erscheinen die Läufe der
Welt vorbestimmt. Fischhoffs Resultate wurden seither in zahlreichen
Studien bestätigt.8
[Rz 6] Wiederholt haben Studien gezeigt, dass explizite Warnungen,
den Rückschaufehler nicht zu begehen, keine oder nur eine
sehr geringe Wirkung haben. Auch wenn die Versuchspersonen darauf
hingewiesen werden, dass Menschen den Rückschaufehler begehen
und übertreiben, wie viel sie im Vornherein gewusst hätten,
begehen sie substantielle Rückschaufehler.9 Nur
wenn man die Versuchspersonen dazu zwingt, Gründe aufzuführen,
die zu Folgen geführt haben könnten, die nicht eingetreten
sind, verringert sich der Rückschaufehler erheblich.10
[Rz 7] Bestimmte Persönlichkeitsmerkmale können den Rückschaufehler
verstärken.11 Menschen
mit Persönlichkeitsmerkmalen, die unter den Begriffen «Intoleranz
für Ambivalenz» (intolerance for ambiguity)
und Dogmatismus zusammengefasst werden, zeigen einen verstärkten
Rückschaufehler. Diese Menschen haben ein verstärktes
Bedürfnis nach Sicherheit, Klarheit und einer geordneten,
sinnhaften und vorhersehbaren Welt;12 sie
neigen dazu, im Nachhinein alles als vorhersehbar zu betrachten.13 Von
den «grossen fünf» Persönlichkeitsmerkmalen – Extraversion,
Neurotizismus, Freundlichkeit, Gewissenhaftigkeit, Offenheit für
Erfahrung – scheint am ehesten Gewissenhaftigkeit mit einem
verstärkten Rückschaufehler assoziiert zu sein.14
[Rz 8] Eine Umkehr des Rückschaufehlers – «also
das konnte ich nun wirklich nicht vorhersehen» – tritt
bei einem überraschendem Ausgang auf, der ein schlechtes Licht
auf Entscheidungen und Fähigkeiten des Handelnden wirft und
somit sein Selbstwertgefühl beeinträchtigt. In einem
Experiment von Melvin M. Mark und Kollegen nahmen die Versuchspersonen
an einem Börsenspiel teil. Nach der dritten Woche wurde einem
Teil der Versuchspersonen mitgeteilt, dass der Kurs der von ihnen
gekauften Aktien leider sehr stark gesunken sei. Anschliessend
wurden sie, ihre Gegenspieler und neutrale Beobachter gefragt,
ob der Kursverlust vorhersehbar gewesen wäre. Die Käufer
der Aktien beurteilten den Kursverlust als weniger vorhersehbar
als Gegenspieler und Beobachter, für die der Kursverlust keine
Auswirkungen auf das Selbstwertgefühl hatte. Für keinen
anderen Ausgang wurde die Vorhersehbarkeit von Spieler, Gegenspieler
und Beobachter unterschiedlich beurteilt.15 Dieses
Ergebnis reflektiert eine oft angetroffene Situation in Haftpflichtprozessen:
Der Beklagte taxiert die negativen Folgen seiner Handlung oder
Unterlassung als absolut nicht voraussehbar, während Kläger
und (möglicherweise) Gericht anderer Auffassung sind.
[Rz 9] Auch Experten
wie Ärzte, Richter und Buchprüfer16 unterliegen
dem Rückschaufehler. Werden Ärzte gefragt, welche von vier
Diagnosen sie nach Lektüre einer Krankengeschichte als am wahrscheinlichsten
erachten, so wird ihre Wahl erheblich durch die (angeblich) bereits
bekannte Diagnose beeinflusst. Insbesondere überschätzen
die Ärzte in der Kontrollgruppe – die die richtige Diagnose
nicht kennen – die Wahrscheinlichkeit, mit der sie die richtige
Diagnose getroffen hätten. Der Rückschaufehler ist also
auch dann robust, wenn die Urteile ein Gebiet betreffen, über
das die befragten Personen sehr viel wissen.17 Arkes
und Kollegen legen daher nahe, bei der Einholung einer Zweitmeinung
dem zweiten Arzt die Diagnose des ersten Arztes nicht bekannt zu
geben, wann immer dies möglich ist.
[Rz 10] Richter unterliegen dem Rückschaufehler, wenn sie
beispielsweise gefragt werden, vorauszusagen, wie ein Berufungsgericht über
eine Berufung entscheiden wird. Kennen sie das Resultat, so erachten
sie diesen Ausgang des Berufungsverfahrens als voraussehbar – obwohl
ihre Kollegen, die in Unkenntnis des Entscheids eine Prognose wagen
mussten, diesen Ausgang nicht als wahrscheinlicher als andere mögliche
Ergebnisse der Berufung beurteilten. Diesen Rückschaufehler
zeigen sowohl amerikanische magistrate court judges18 als
auch Richter und Richterinnen an schweizerischen Zivil- und Strafgerichten.19
[Rz 11] Im gerichtlichen
Alltag müssen ständig Handlungen beurteilt werden, deren
regelmässig nachteilige Folgen bereits bekannt sind. Dabei verlangt
das Recht sowohl beim zivilrechtlichen Schadenersatz nach Art. 41
ff. OR wie
auch bei der Beurteilung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit
nach StGB, dass die Handlungen ex ante beurteilt werden.
[Rz 12] Verschulden im Sinne der zivilrechtlichen Haftung von Art.
41 OR «setzt voraus, dass der Schädiger die mögliche
Verursachung einer Schädigung eines Dritten durch sein Verhalten
erkennt oder erkennen kann. [...] Eine nicht voraussehbare Schädigung
führt nicht zur Bejahung einer Verschuldenshaftung».20 Beim
strafrechtlichen Fahrlässigkeitsbegriff ist dies nicht anders: «Grundvoraussetzung
für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin
für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit
des Erfolgs» (BGE
127 IV 62, 65). In beiden Fällen muss daher der Richter
in Kenntnis der negativen Folgen einer Handlung oder Unterlassung
entscheiden, ob diese Folgen im Zeitpunkt der Handlung und Unterlassung,
mithin bevor sie bekannt waren, vorhersehbar waren.
[Rz 13] Der Massstab, an dem bei der zivilrechtlichen Haftung die
Sorgfaltspflicht, und mithin die Voraussehbarkeit, gemessen wird,
ist ein objektiver.21 Es
kommt nicht darauf an, ob der konkrete Schädiger in der Lage
war, die Folgen seines Verhaltens vorauszusehen, sondern ob ein
durchschnittlicher Angehöriger der Gruppe, der der Schädiger
angehört, in der Lage gewesen wäre, die schädlichen
Folgen seines Verhaltens vorauszusehen.22 Die
Voraussehbarkeit ist aber aufgrund der objektiv vorhandenen Kenntnisse in
dem Zeitpunkt zu treffen, als der Schädiger die schädigende
Handlung vorgenommen hat. Einem Arzt kann beispielsweise nicht
zum Vorwurf gereichen, dass er die potenzierende Wirkung von zwei
von ihm verabreichten Medikamenten nicht voraussah, wenn dies im
Zeitpunkt der Verabreichung erst in engsten Fachkreisen bekannt
war (BGE
64 II 200, 202ff.).
[Rz 14] Die Frage, ob Menschen im Nachhinein die Haftung auch für
kaum vorhersehbarer Ereignisse bejahen, wurde wiederholt empirisch
untersucht. Das Ergebnis ist eindeutig. Beispielsweise raten nur
24% der befragten Personen, spezielle Massnahmen gegen eine Flut
zu treffen, wenn ihnen nicht bekannt ist, dass eine Flut schwere
Schäden angerichtet hat. 57% der Befragten, denen die Folgen
bekannt sind, beurteilen aber den Entscheid, keine speziellen Vorkehrungen
getroffen zu haben, als fahrlässig.23 In
einer anderen Studie überschätzten Versuchspersonen die
Vorhersehbarkeit, dass ein psychisch kranker Patient nach seiner
Entlassung gewalttätig wird.24
[Rz 15] Auch die Zusprechung von Strafschadenersatz (punitive
damages) wird massgeblich erhöht, wenn die negativen
Folgen einer Unterlassung bekannt sind;25 ebenso
wird eine Hausdurchsuchung eher als zulässig erachtet, wenn
inkriminierendes Material gefunden wurde – obwohl die Zulässigkeit
davon abhängen sollte, ob vor der Durchsuchung ein
hinreichender Verdacht bestand.26
[Rz 16] Ein verwandtes Phänomen ist, dass Verschulden umso
eher angenommen wird, je grösser der angerichtete Schaden
ist. Es entspricht einem menschlichen Bedürfnis, Ausgleich
zu schaffen. Je grösser der Schaden, desto stärker dieses
Bedürfnis, und umso eher wird die Verantwortung selbst bei
kleinen Fehlern bejaht.27
[Rz 17] Zu Recht wird daher im Zusammenhang mit Arzthaftungsprozessen
davor gewarnt, einen Fehler des Arztes allzu schnell zu bejahen.28 So
ist es beispielsweise für einen Gutachter sehr schwierig zu
beurteilen, ob ein Tumor in einem bildgebendem Verfahren für
den behandelnden Arzt erkennbar war. Da der Gutachter weiss, dass
ein Tumor vorlag, wird er den Tumor erkennen und schliessen, dass
der Tumor auch für den behandelnden Arzt erkennbar sein musste,
obwohl dies ex ante möglicherweise nicht der Fall
war.29
[Rz 18] Ein weiteres Gebiet, auf dem Gerichte regelmässig
rückwirkende Betrachtungen anstellen müssen, ist das
Patentrecht. Patentfähig ist eine Erfindung, wenn sie neu
und in dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurde, für einen
Fachmann auf dem entsprechenden Gebiet nicht naheliegend war (Art.
1 PatG).
Wenn Gerichte über die Gültigkeit eines Patents entscheiden
müssen, ist die Erfindung – die Lösung einer technischen
Aufgabe – aber bereits bekannt. Es besteht daher die durchaus
bekannte Gefahr, dass im Nachhinein als offensichtlich beurteilt
wird, was eben nicht naheliegend war, bevor die Erfindung gemacht
wurde.30 Empirische
Studien belegen, dass tatsächlich oft als naheliegend beurteilt
wird, was ohne Kenntnis von der Erfindung durchaus nicht offensichtlich
erschien.31
[Rz 19] Der Rückschaufehler
ist für die Justiz kein neues Phänomen. Schon der Volksmund
sagt, dass man im Nachhinein immer schlauer ist. In der juristischen
Literatur32 und
der höchstrichterlichen Rechtsprechung33 wird
deshalb davor gewarnt, einer rückschauenden Betrachtung zu erliegen.
Fraglich ist, ob diese Warnungen in Anbetracht der psychologischen
Literatur, die ihnen jede Wirkung abspricht, sehr nützlich sind.
[Rz 20] Um den Rückschaufehler zu vermeiden, sollte daher
wann immer möglich darauf abgestellt werden, ob der Schädiger
die Regeln eingehalten hat, die im Zeitpunkt der schädigenden
Handlung in Kraft waren. Sie umschreiben, bei welchem Verhalten
ein Schaden vorausgesehen werden kann.34 Die
Rechtsprechung anerkennt denn auch die Bedeutung von staatlichen
und unter gewissen Umständen auch privaten Vorschriften für
die Festlegung des Sorgfaltsmassstabs: «Wo besondere, der
Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes
Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften.
Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln,
auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband
erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen» (BGE
130 IV 7, 11).
[Rz 21] Die Rechtsprechung betont jedoch zugleich, dass die Einhaltung
der Regeln nicht in allen Fällen zu exkulpieren vermag: «Das
[sc. die Einhaltung einschlägiger Vorschriften] schliesst
nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt
werden kann» (BGE
126 IV 13). Dies wird auch in der Lehre gerne betont.35
[Rz 22] Überblickt man die Rechtsprechung des Bundesgerichts,
kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Verletzung
von einschlägigen Normen in erster Linie zur Begründung
der Sorgfaltspflichtverletzung verwendet wird, während der
Nachweis der Einhaltung der Normen kaum je genügt, sich zu
exkulpieren.36 Entscheide
wie BGE
76 II 167, 171, wo ein Verschulden des Landwirts verneint wurde,
weil das Gesetz keine Beleuchtung vom Felde heimkehrender landwirtschaftlicher
Fuhrwerke vorschrieb, sind meist älter.
[Rz 23] Der Rückschaufehler legt es nahe, dass die Sorgfalt
in erster Linie an der Einhaltung einschlägiger Vorschriften
gemessen werden sollte, wo diese vorhanden sind. Diese sind eine
Kodifikation des Verhaltens, das im Zeitpunkt ihres Erlasses nach
menschlichem Ermessen nicht zu Schädigungen Dritter führt.
Kommt es trotz Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu
Schäden Dritter, deutet dies darauf hin, dass der Schaden
nicht voraussehbar war und sollte dazu führen, dass das Verschulden
verneint wird.
[Rz 24] Wenn man fordert, dass sich die Sorgfaltswidrigkeit in
erster Linie an der Einhaltung von bestehenden Regeln und Vorschriften
misst, richtet sich das Augenmerk naturgemäss vermehrt auf
diese Vorschriften und ihr Zustandekommen. Zu Recht wird bemerkt,
dass die betroffenen Verkehrskreise den Sorgfaltsmassstab nicht
selber bestimmen können;37 man
darf, bildlich gesprochen, den Bock nicht zum Gärtner machen.
Andererseits bleiben staatliche Vorschriften oft hinter dem Stand
der Technik zurück.38
[Rz 25] Ehe man auf die Vorschriften von privaten oder para-staatlichen
Organisationen abstellt, ist daher zu prüfen, wer die Normen
erlassen hat. Sind in den entsprechenden Gremien nur Vertreter
der potentiell Haftpflichtigen vertreten, oder handelt es sich
um paritätisch besetzte Kommissionen? Zweitens: Werden die
Normen laufend dem Stand der Technik angepasst und, besonders wichtig,
gibt es einen Feedback-Mechanismus? Dass man einen Unfall als nicht
voraussehbar taxiert, bedeutet nicht, dass man nicht für die
Zukunft etwas daraus lernen kann und die Vorschriften anpassen
sollte. Solche institutionalisierten Feedback-Mechanismen sind
daher für die Qualität von Sicherheitsvorschriften zentral;
sie bestehen bei der Flugsicherheit und (weniger ausgeprägt)
in der Medizin. Die Anpassung der Normen für die Zukunft darf
aber nicht, genauso wenig wie das Treffen zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen
durch den Schädiger nach einem Unfall, als Eingeständnis
der Voraussehbarkeit des Schadens gesehen werden.39
[Rz 26] Zusammengefasst handelt es sich beim Rückschaufehler – «war
ja klar, dass das schief gehen würde» – um eine
Fehlleistung des menschlichen Gedächtnisses, die sich durch
blosse Warnungen nicht beheben lässt. Wo immer möglich
sollte daher die Einhaltung von ex ante aufgestellten
Sicherheitsrichtlinien den Schädiger exkulpieren.
| 1 |
Baruch
Fischhoff, For Those Condemned to Study the Past: Heuristics
and Biases in Hindsight, in: Daniel Kahneman/Paul Slovic/Amos
Tversky (Hrsg.), Judgment under Uncertainty: Heuristics
and Biases, Cambridge 1982, 335-354, 341.
|
| 2 |
Baruch
Fischhoff, Hindsight ≠ Foresight: The Effect of Outcome
Knowledge on Judgment Under Uncertainty, Journal of Experimental
Psychology 1975, 288-299.
|
| 3 |
Siehe
Jay J. Christensen-Szalanksi/Cynthia Fobian Willham, The
Hindsight Bias: A Meta-Analysis, Organizational Behavior
and Human Decision Processes 1991, 147-168; Memory 2003,
329 ff. (Sondernummer zum Hindsight Bias); Rebecca L. Guilbault/Fred
B. Bryant/Jennifer Howard Brockway/Emil J. Posavac, A Meta-Analysis
of Research on Hindsight Bias, Basic and Applied Social
Psychology 2004, 103-117.
|
| 4 |
Scott
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Past Events After the Outcomes Are Known, Psychological
Bulletin 1990, 311-327, 323.
|
| 5 |
Ulrich
Hoffrage/Ralph Hertwig/Gerd Gigerenzer, Hindsight Bias:
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Psychology: Learning, Memory and Cognition 2000, 566-581.
|
| 6 |
Fischhoff,
FN 1, 291.
|
| 7 |
Fischhoff,
FN 1, 292.
|
| 8 |
Vgl.
die in FN 3 zitierten Autoren.
|
| 9 |
Baruch
Fischhoff, Perceived Informativeness of Facts, Journal
of Experimental Psychology: Human Perception and Performance
1978, 349-358, 354; Rüdiger F. Pohl/Wolfgang Hell,
No Reduction in Hindsight Bias after Complete Information
and Repeated Testing, Organizational Behaviour and Human
Decision Processes 1996, 49-58; Guilbault/ Bryant/ Brockway/Posavac,
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|
| 10 |
Paul
Slovic/Baruch Fischhoff, On the Psychology of Experimental
Surprises, Journal of Experimental Psychology: Human Perception
and Performance 1977, 544-551.
|
| 11 |
Jochen
Musch, Personality Differences in Hindsight Bias, Memory
2003, 473-489, 485.
|
| 12 |
Musch,
FN 11, 477.
|
| 13 |
Musch,
FN 11, 484.
|
| 14 |
Musch,
FN 11, 485.
|
| 15 |
Melvin
M. Mark/Renee Reiter Boburka/Kristen M. Eysell/Laurie L.
Cohen/Steven Mellor, «I Couldn't Have Seen It Coming»:
The Impact of Negative Self-Relevant Outcomes on Retrospections
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|
| 16 |
John
C. Anderson/D. Jordan Lowe/Philip M.J. Reckers, Evaluation
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Note on the Influence of Outcome Knowledge on Audit Partners'
Judgments, Behavioral Research in Accounting 2002, 86-103.
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| 17 |
Hal
R. Arkes/Robert L. Wortmann/Paul D. Saville/Allan R. Harkness,
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of Diagnoses, Journal of Applied Psychology 1981, 252-254,
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| 18 |
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FN 3, 802.
|
| 19 |
Mark
Schweizer, Kognitive Täuschungen vor Gericht, Diss.
Zürich 2005, 219 ff.
|
| 20 |
Karl
Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht,
Erster Band: Allgemeiner Teil, 5. Aufl., Zürich 1995,
193.
|
| 21 |
Statt
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|
| 22 |
Vito
Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich
2002, 56.
|
| 23 |
Kim
A. Kamin/Jeffrey Rachlinski, Ex Post ≠ Ex Ante: Determining
Liability in Hindsight, Law and Human Behavior 1995, 89-104.
|
| 24 |
Susan
J. LaBine/Gary LaBine, Determination of Negligence and
the Hindsight Bias, Law and Human Behavior 1996, 501-516.
Falls die Gewalttätigkeit vorhersehbar war, ist der
behandelnde Therapeut unter Umständen haftbar.
|
| 25 |
Reid
Hastie/David A. Schadke/John W. Payne, Juror Judgments
in Civil Cases: Hindsight Effects on Judgments of Liability
for Punitive Damages, Law and Human Behavior 1999, 597-613.
|
| 26 |
Dorothy
K. Kagehiro/Ralph B. Taylor/William S. Laufer/Alan T. Harlandt,
Hindsight Bias and Third-Party Consentors to Warrantless
Police Searches, Law and Human Behavior 1991, 305-314.
|
| 27 |
Margrit
Oswald, Schadenshöhe, Strafe und Verantwortungsattribution,
Zeitschrift für Sozialpsychologie 1989, 200-210; Kathryn
Kadous, The Effects of Audit Quality and Consequence Severity
on Juror Evaluations of Auditor Responsibility for Plaintiff
Losses, The Accounting Review 2000, 327-341. Kadous zeigt,
dass die Qualität der buchprüferischen Arbeit
keinen Einfluss auf die Haftung hat, wenn nur der Schaden
(Konkurs und Verlust zahlreicher Stellen) gross genug ist.
|
| 28 |
Peter
Jäger/Angela Schweiter, Der Hindsight Bias (Rückschaufehler) – ein
grundsätzliches Problem bei der Beurteilung ärztlichen
Handelns in Arzthaftpflicht- und Arztstrafprozessen, Schweizerische Ärztezeitung
2005, 1940-1943.
|
| 29 |
Erin
M. Harley/Keri A. Carlsen/Geoffrey R. Loftus, The «Saw-It-All-Along» Effect:
Demonstrations of Visual Hindsight Bias, Journal of Experimental
Psychology: Learning, Memory and Cognition 2004, 960-968.
|
| 30 |
Christoph
Bertschinger in: Christoph Bertschinger/Peter Münch/Thomas
Geiser (Hrsg.), Patentrecht, Basel 2002, Rz. 4.123. Bertschinger
weist auch darauf hin, dass es in der Praxis äusserst
schwierig ist, eine rückschauende Betrachtung zu vermeiden
(Rz. 4.124).
|
| 31 |
Gregory
M. Mandel, Patently Non-Obvious: Empirical Demonstration
that the Hindsight Bias Renders Patent Decisions Irrational,
Ohio State Law Journal 2006, 1391-1453; derselbe, Patently
Non-Obvious II: Experimental Study on the Hindsight Issue
Before the Supreme Court in KSR v. Teleflex, Yale Journal
of Law & Technology 2006, 1-43.
|
| 32 |
Z.
B. Roberto, FN 22, Rz. 191 und 194; Pierre Widmer, Privatrechtliche
Haftung, in: Peter Münch/Thomas Geiser (Hrsg.), Schaden – Haftung – Versicherung,
Basel etc. 1999, 7-93, Rz. 2.53; Peter Jäger/Angela
Schweiter, FN 28, 1940 ff.
|
| 33 |
BGE
113 II 429, 432: Es gehe nicht an «aus einer
Behandlung oder Operation, die sich nachträglich
als unangemessen oder sogar verfehlt erweist, leichthin
auf eine haftungsbegründende Vertragsverletzung
zu schliessen»; ebenso 130
IV 7, 12.
|
| 34 |
Oftinger/Stark,
FN 20, 204.
|
| 35 |
Alfred
Keller, Haftpflicht im Privatrecht, 6. Aufl., Bern 2002,
123; Oftinger/Stark, FN 20, 216.
|
| 36 |
Nachweise
von Urteilen, in denen trotz Einhaltung einschlägiger
Normen gegen den Schädiger entschieden wurde bei Oftinger/Stark,
FN 20, 216, Fn. 108.
|
| 37 |
Roberto,
FN 22, 18.
|
| 38 |
Roberto,
FN 22, 15.
|
| 39 |
Heinz
Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., Zürich
2003, Rz. 877; Keller, FN 35, 122.
|
| Erschienen
in |
«Justice
- Justiz - Giustizia» 2008/1 |
| Zitiervorschlag |
Mark Schweizer,
Rückschaufehler oder ich wusste, dass das schief gehen
musste, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2008/1 |
|
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