| ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| AMORA / AMOREX | Gewürze (Kl.30), Salz (Kl.30) / Gewürze (Kl.30), Salz (Kl.30) | IGE |
Beim Widerspruchszeichen handelt es sich, wie dargetan, um ein Fantasiezeichen, welches hauptsächlich aus dem Begriff AMOR (auf Deutsch: Liebe) besteht und deshalb Assoziationen zu diesem Wort weckt (...). Der Widerspruchsmarke kann im Zusammenhang mit den hier interessierenden Waren vinaigres, sel, condiments der Klasse 30 kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke kommt somit ein normaler Schutzumfang zu. 6. Die angefochtene Marke AMOREX stimmt mit der Widerspruchsmarke AMORA bis auf die Endung überein (vgl. hiervor). Daraus resultiert eine sehr grosse Ähnlichkeit auf allen Vergleichsebenen (Klang, Schriftbild und Sinngehalt). Es besteht die Gefahr, dass dem Publikum der Unterschied am Zeichenende entgeht. Auch ist zu beachten, dass die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen des Abnehmerkreise nicht überspannt werden dürfen. Vielmehr ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches oft verschwommen und unpräzise ist (...) Kommentare (0) |
IGE vom 31.05.2011, Nr. 11530 |
ZARA /
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Kl.24, Kl.26 / Kl.24, Kl.26 | IGE |
Il se peut qu’un destinataire puisse percevoir des divergences visuelles ou auditives entre les marques en présence, mais il pourrait facilement penser à une variante de la marque de base et en déduire, en voyant la marque attaquée, qu’il s’agit du même titulaire que l’opposante ou d’un titulaire qui lui est lié. On parle alors de risque de confusion indirecte (...). Kommentare (0) |
IGE vom 26.05.2011, n° 11302 |
| ROLLING STONES / STONES | Bildträger (Kl.9) / optische Apparate und Instrumente (Kl.9) | IGE |
La marque attaquée reprend l’élément verbal indépendant et distinctif « Stones » (« pierres » en anglais) de la marque opposante. Il s’agit d’un terme n’ayant pas de signification particulière en rapport avec les produits sur lesquels se base l’opposition. Ce mot doit dès lors être considéré comme un élément essentiel du signe opposant disposant d’une force distinctive et d’un champ de protection normaux. Sa reprise dans un autre signe est de nature à fonder un risque de confusion en présence de produits similaires. Kommentare (0) |
IGE vom 05.05.2011, n° 10976 |
| LADUREE / laduree.ch | Lebensmittel (Kl.30), Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) / inaktiver Domainname (Kl.38) | WIPO |
La défenderesse exerce une activité de restauration. Il semblerait qu’elle avait eu l’intention de proposer une collaboration avec la requérante, laquelle n’a toutefois pas vu le jour. Elle a enregistré le nom de domaine <laduree.ch> le 21 décembre 2007. Suite à la demande de transfert du requérant, la partie adverse a proposé par email le transfert du nom de domaine à titre onéreux pour un montant de 10’000 euros. Il ressort de l’état de fait (...) que la requérante disposant de plusieurs marques LADUREE en Suisse. En l’espèce, le risque de confusion est patent. La défenderesse a enregistré le nom de domaine <laduree.ch> le 21 décembre 2007 alors qu’elle connaissait la marque et l’activité du requérant. Elle n’a pris aucune mesure pour se distinguer du signe appartenant à la requérante, bien au contraire. Les signes en cause sont en tous points identiques. Or, compte tenu du fonctionnement des noms de domaine, l’utilisation d’un nom de domaine de second niveau confère à l’utilisateur un monopole de fait, lequel crée ipso facto un risque de confusion. Le détenteur légitime du signe protégé est empêché de faire le commerce de ses produits par internet, par le simple fait de l’enregistrement du nom de domaine en cause (Veolia Environnement SA contre Malte Wiskott, Litige OMPI No. DCH2004-0010). Kommentare (0) |
WIPO vom 04.05.2011, DCH2011-0009 |
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Brillen, Sonnenbrillen (Kl.9), optische Apparate und Instrumente (Kl.9) / wissenschaftliche Geräte (Kl.9), optische Apparate und Instrumente (Kl.9), nautische Instrumente (Kl.9), Messinstrumente (Kl.9), Computer (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9) | IGE |
A ce stade, il convient de constater que les deux signes sont agencés et structurés de façon identique. Cette structure, caractérisée principalement par l’utilisation de quatre éléments identiques disposés selon une symétrie en miroir sur deux axes et formant un tout de nature carré, est considérée comme marquante par l’Institut. Elle caractérise de manière évidente les signes en cause. Par ailleurs, les proportions sont équivalentes dans les deux cas. Les signes présentent en outre des similitudes frappantes sur le plan stylistique. En effet, leurs éléments sont constitués de traits formant des courbes et des boucles, articulés de façon comparable. Il en résulte une impression d’ensemble très proche et ce, que les éléments soient perçus comme des motifs abstraits ou des lettres. Les deux signes n’ayant pas de signification déterminée, le sens ne saurait dès lors constituer en l’espèce un critère permettant de clairement les différencier. Kommentare (0) |
IGE vom 27.04.2011, n° 10979 |
EGOISTE PLATINUM /
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Haarpflegemittel (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Desserts (Kl.30), Zahnputzmittel (Kl.3) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3), Zahnputzmittel (Kl.3) | IGE |
Die Widerspruchsmarke besteht aus der Kombination der Begriffe "EGOISTE" und "PLATINUM". Da Platin keinen gängigen Bestandteil der beanspruchten Produkte der Klasse 3 darstellt (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Platin), ist das Element "PLATINUM" folglich als normal kennzeichnungskräftig zu qualifizieren. Der Widerspruchsmarke kann insgesamt in Bezug auf Waren der Klasse 3 kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Diese geniesst mithin einen normalen Schutzumfang. Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich um die Übernahme des Wortbestandteiles "PLATINUM" der Widerspruchsmarke. Dieser wird ohne weiteres als selbständiges Element erkannt und ist, wenn davon ausgegangen wird, dass "VITALIS" a priori die Funktion eines Adjektivs innehat, als den Gesamteindruck prägend einzustufen. Der vorhandene Unterschied im zusätzlich vorhandenen Zeichenbestandteil "EGOISTE" der Widerspruchsmarke und dem als untergeordnet einzustufenden Element "VITALIS" der angefochtenen Marke sowie in der Inversion der Zeichenelemente und der Graphik ist nicht derart, dass er das Gesamtbild wesentlich zu beeinflussen vermöchte Kommentare (0) |
IGE vom 27.04.2011, Nr. 11156 |
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Druckereierzeugnisse (Kl.16), Zeitschriften (Kl.16), Werbung (Kl.35), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41), Herausgabe von Publikationen (Kl.41) / Druckereierzeugnisse (Kl.16), Lehr- und Unterrichtsmittel (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16), Werbung (Kl.35), Personen- u. Warentransport (Kl.39), Veranstaltung von Reisen (Kl.39), Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41), Organisation von Veranstaltungen (Kl.41), Beherbungsdienstleistungen (Kl.43), Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) | IGE |
Die angefochtene Marke setzt sich auch aus einem dynamisch ausgestalteten, weissen Stern zusammen, der auf einem schwarzen Hintergrund platziert wurde. Die angefochtene Marke weist folglich ein quasi-identisches Gestaltungskonzept auf und propagiert – wie bereits festgehalten – im Vergleich zur Widerspruchsmarke einen identischen Sinngehalt (dynamisch ausgestalteter Stern auf schwarzem Hintergrund). Die angefochtene Marke weicht in casu einzig in der Anzahl (fünf) und Grösse der Zacken, den schwarzen Einschnitten und in der Grundform des Hintergrunds (Quadrat mit abgerundeten Ecken) von der Widerspruchsmarke ab. Die angefochtene Marke wirkt folglich als Variation bzw. Bearbeitung der älteren Marke (vgl. BVGer-Urteil (B-4841/2007) vom 28. August 2008 in sic! 2009, 33 – (fig.) [Herz] / (fig.) [Herz]). Der Unterschied in der Darstellung des Hintergrunds (Quadrat mit abgerundeten Ecken anstatt Rechteck) ist bei flüchtiger Betrachtung kaum wahrnehmbar. Folglich genügen die zusätzlichen, geringen Abweichungen nicht (fünf statt sechs Zacken, Zackengestaltung, schwarze Einschnitte), um einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu erreichen. Auch ist unwahrscheinlich, dass der Abnehmer die untergeordneten Unterschiede auf Anhieb erkennen wird, da er die beiden Marken in der Regel nicht gleichzeitig wahrnimmt. Kommentare (0) |
IGE vom 26.04.2011, Nr. 10951 |
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Schokolade (Kl.30) / Desserts (Kl.30), Konfiserie (Kl.30), Kuchen (Kl.30) | IGE |
L’Institut ne conteste pas que les trois premières lettres des signes forment les mots anglais « nut » respectivement « fit ». Ces termes ne se dégagent toutefois pas de façon évidente dans l’impression d’ensemble, dès lors qu’ils ne coïncident pas avec une syllabe (« NU-TEL-LA », « FI-TEL-LA ») et que les éléments verbaux seront perçus comme un tout, tant phonétiquement que visuellement. Ceci est encore plus vrai pour la marque opposante en raison de sa notoriété. En outre, on rappellera que ces éléments sémantiques ne concernent qu’une partie des éléments verbaux des signes. Enfin, même si l’on admet que les mots « nut » et « fit » puissent apparaître de façon marquante à certains consommateurs, il est plutôt probable que ceux-ci reconnaissent dans la marque attaquée une déclinaison de la marque opposante, surtout au vu de la notoriété de cette dernière et de sa terminaison marquante « (t)ella ». On ajoutera également que dans ce cas, les termes présentent une structure identique et que l’élément « fit » de la marque attaquée doit être considéré comme faible. Ces éventuelles divergences au niveau sémantique ne sont dès lors pas à même de renverser les fortes similarités constatées entre les signes. En tenant compte du champ de protection accru de la marque opposante et au vu des fortes similarités constatées entre les signes et les produits, on ne peut que reconnaître un risque de confusion Kommentare (0) |
IGE vom 18.04.2011, n° 10713 |
| AMOR / AMORE | Kl.14 / Kl.14 | IGE |
Dem Begriff „AMOR“ kann kein im Zusammenhang mit den für die Marke beanspruchten Waren der Klassen 9 und 14 beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke eignet somit ein normaler Schutzumfang. Kommentare (0) |
IGE vom 14.04.2011, Nr. 10982 |
| PINK LADY / LADY IN ROSE | frisches Obst und Gemüse (Kl.31) / frisches Obst und Gemüse (Kl.31) | IGE |
Die angefochtene Marke „Lady in rose“ übernimmt nicht nur den Begriff „Lady“ und enthält eine ähnliche Farbbezeichnung („pink“ wird wie vorgängig ausgeführt als „leicht grelles rosa“ definiert) wie die Widerspruchsmarke, sondern weist darüber hinaus auch als Gesamtzeichen einen sehr ähnlichen Sinngehalt auf („Dame in Rosa“ gegenüber „Rosa Dame“). Die daraus resultierenden Ähnlichkeiten auf den Ebenen Klang, Bild und Sinngehalt führen zur Gefahr, dass die Zeichen im Erinnerungsbild der Abnehmer verwechselt werden. Kommentare (0) |
IGE vom 21.03.2011, Nr. 11047 |
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Kl.5, pharmazeutische Produkte (Kl.5), chirurgische und ärztliche Instrumente (Kl.10), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44) / Knochenzement, künstliche Gelenke, chirurgische Instrumente (Kl.10), zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44) | IGE |
Eine Schwierigkeit liegt – wie die Widerspruchsgegnerin zutreffend vorbringt – vorliegend darin, die unzulässige Ähnlichkeit von der blossen Übereinstimmung im Bildmotiv abzugrenzen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Bildelementen gilt es insbesondere zu beachten, dass das menschliche Gehirn bei der Bildunterscheidung grundlegend weniger spezifisch vorgeht als bei der Unterscheidung von Wörtern. Wahrgenommene Formenteile werden im Geist nach Möglichkeit zu einer prägnanten Gesamtform abstrahiert und vereinfacht. Ein bestimmter Blickwinkel, unscharfe Einzelheiten und Abweichungen in Nebenpunkten bleiben bei Formen darum weniger stark in der Erinnerung haften. Bildelemente werden nur als Gesamtform und entsprechend vereinfacht memorisiert. Entscheidend ist, ob das konkurrierende Zeichen als eigenständige Gestaltung anerkannt werden kann, oder ob sich dasselbe den Verkehrskreisen bloss als eine Variation oder Bearbeitung der älteren Marke präsentiert (...). Diese Schwäche des Erinnerungsbilds bedeutet für die zu beurteilenden Marken, dass die Abnehmerkreise die Zeichen als zusammenhängende Einheit auffassen. In der Erinnerung wird zurückbleiben, dass die Zeichen aus zwei klammerartigen spiegelbildlich angeordneten Bildelementen bestehen. Die Abnehmer werden im jüngeren Zeichen trotz der genannten Unterschiede in der grafischen Umsetzung die Gestaltungsweise des Bildelements der Widerspruchsmarke erkennen. Dies ist ein Indiz für die Verwechselbarkeit. Zur Schaffung einer neuen Marke darf nicht ein prägendes Element einer älteren Marke nahezu unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen ergänzt werden (...). Wie bereits dargetan ist der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräftig. Der Umstand, dass der Verwechslungsgefahr mit dem Schweizer Kreuz und dem roten Kreuz durch einen Farbanspruch begegnet wird (vgl. Registereintrag der Widerspruchsmarke), vermag für sich alleine an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem vermag das kennzeichnungsschwache Wortelement "BoneWelding" den Sinngehalt der angefochtenen Marke nicht ausreichend zu verändern (...). Kommentare (0) |
IGE vom 16.03.2011, Nr. 11070 |
CREDIT SUISSE /
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Kl.35, Kl.36 / Büroarbeiten (Kl.35), Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Werbung (Kl.35), Finanzdienstleistungen (Kl.36), Immobilienwesen (Kl.36), Versicherungswesen (Kl.36) | BVGer |
Die Vorinstanz hat korrekterweise eine Zeichenähnlichkeit zwischen der Wortmarke "Credit Suisse" und der Marke "UniCredit Suisse Bank (fig.)" angenommen. In Verbindung mit Bank-, Versicherungsdienstleistungen oder Immobiliengeschäften stellt hingegen das Zeichen "Credit Suisse" eine banale und direkt beschreibende Angabe beispielsweise bzgl. deren Inhalt, Zweck und Erbringungsort dar. Es ist somit mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen Zeichen ursprünglich, um eine schwache bzw. wenig kennzeichnungskräftige Angabe handelt. In ihrer Beschwerde lässt die Beschwerdeführerin aber ausser Acht, dass die ältere Marke in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen der Klasse 36 als durchgesetzte Marke eingetragen wurde. Gemäss der Rechtsprechung und Lehre kann aus diesem Grund angenommen werden, dass die durchgesetzte ältere Marke auch in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen der Klasse 36 über einen (zumindest) normalen Schutzumfang verfügt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst die Benutzung der Wortmarke "Credit Suisse" in Verbindung mit einem grafischen Zusatz nicht aus, dass deren markenmässige Verwendung angenommen werden kann. Praxis und Lehre gehen von einem rechtserhaltenden Gebrauch einer Wortmarke auch dann aus, wenn diese als Element eines Wort-/Bildzeichens verwendet wird, unter der Voraussetzung die Wortmarke trete innerhalb des Gesamtzeichens nicht völlig in den Hintergrund (...). Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin trete ausschliesslich mit der in der Schweiz hinterlegten kombinierten Wort/Bildmarke Nr. 535'476 auf den Markt. Diese verfügt über einen grafischen Zusatz in Form von zwei stilisierten Dreiecken, welche rechtsbündig und oberhalb der Wortelemente "Credit Suisse" angebracht sind. Das grafische Element stellt im Verhältnis zur Wortkombination ein Sechstel der gesamten Marke dar und befindet sich nicht an zentraler Stelle, weshalb es eher als deren dekorativer Zusatz wahrgenommen wird. Die Wort/Bildmarke ist eindeutig von der Wortkombination "Credit Suisse" geprägt. Es kann daher angenommen werden, dass deren Benutzung mit der Verwendung der in Frage stehenden Wortmarke gleichgestellt werden kann. In Verbindung mit ihrer Tätigkeit in den in Frage stehenden Segmenten tritt die Beschwerdegegnerin stets zumindest mit der oben genannten kombinierten Marke auf (...). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und aus dem oben Dargelegten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Marke "Credit Suisse" (mit oder ohne der in Frage stehenden Grafik) eine in der Schweiz sehr bekannte Marke darstellt, die somit über eine erhöhte Kennzeichnungskraft bzw. einen erweiterten Schutzumfang verfügt. [In der Folge wird die Verwechlungsgefahr bejaht. Die Widerspruchsgegnerin wendet sinngemäss Verwirkung ein:] Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei inkohärent bzw. unkorrekt, da sie im Verlauf der letzten 10 Jahre die Marke der Beschwerdeführerin Nr. 473'185 - "UniCredit Suisse Bank" (fig.) mit Schutzbeginn am 21. Oktober 1999, stillschweigend geduldet habe, obwohl diese phonetisch mit der in Frage stehenden jüngeren Marke übereinstimme. Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Es steht im Belieben eines Markeninhabers, ob er sein Ausschliesslichkeitsrecht geltend machen will oder nicht (Art. 3 Abs. 3MSchG); es liegt im Ermessen des betroffenen Zeicheninhabers zu entscheiden, ob und wann er sich an einem konkurrierenden Zeichen stört oder nicht (...). Es kann also nicht Sache eines markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens sein, zu prüfen, wie sich die Parteien gegenüber anderen Marken verhalten haben, da solche Begleitumstände keinen Einfluss auf die Frage einer allfälligen Verwechslungsgefahr haben (vgl. E. 5.3.2). Schliesslich zielt auch das Argument ins Leere, dass in den letzten Jahren die massgeblichen Abnehmerkreise die zwei Dienstleistungsanbieterinnen stets auseinanderzuhalten vermochten, ohne dass es je konkret zu einer Verwechselung gekommen sei. Es ist fraglich, ob eine solche Behauptung überhaupt überprüfbar ist bzw. belegt werden könnte (vgl. BGE 126 III 315 - Apiella, E. 4c, aa]). Im Übrigen belegt die Tatsache, dass es zwischen den zwei Marken zu keinen Verwechslungen gekommen ist, das Fehlen einer Verwechslungsgefahr ebenso wenig, wie eine tatsächlich erfolgte Verwechselung das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr (...). Kommentare (0) |
BVGer vom 14.03.2011, B-1009/2010 |
MATTERHORN /
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Kaffee (Kl.30), Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) / Kaffee (Kl.30), Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) | IGE |
Die vorliegend interessierenden Waren und Dienstleistungen ("Kaffee schweizerischer Herkunft" und "Verpflegung von Gästen in Cafeterias") stammen offensichtlich nicht vom Matterhorn. Es handelt sich demnach beim Begriff "Matterhorn" um eine indirekte Herkunftsangabe und damit entgegen den Ausführungen des Widerspruchgegners nicht um ein gemeinfreies Element. Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Die Vergleichszeichen werden (soweit hier interessierend) für gleiche Waren und Dienstleistungen beansprucht (vgl. III. B. hiervor), sodass sich die angefochtene Marke klar vom Widerspruchszeichen zu unterscheiden hat. Dies ist vorliegend, in Anbetracht der zwar übersetzten, ansonsten aber vollständigen Übernahme des Wortelements "MATTERHORN" der Widerspruchsmarke, nicht der Fall, da die blosse Übersetzung der Marke ins Italienische und das Hinzufügen eines gemeinfreien Elements die offensichtliche Zeichenähnlichkeit nicht zu bannen vermag. Kommentare (0) |
IGE vom 21.02.2011, Nr. 11057 |
| ALP / ALP HEALTH | Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | IGE |
Gemäss der unter "https://www.ige.ch/markenpraxis/mapraxisd.htm" abrufbaren Markenprüfungspraxis des Instituts handelt es sich bei "ALP", im Gegensatz zu "ALPEN", grundsätzlich nicht um einen geografischen Hinweis, sondern gegebenenfalls um eine beschreibende Angabe betreffend einer Bergweide. In Verbindung mit den vorliegend massgeblichen Waren der Klasse 3 kann dem Begriff "ALP" jedoch kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke eignet somit durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang. Die Vergleichszeichen werden (soweit hier interessierend) für gleiche Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Produktgleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall: Aufgrund der integralen Übernahme der älteren Marke sowie des Umstands, dass die Widerspruchsmarke im jüngeren Zeichen am in der Regel besonders prägenden Zeichenanfang (vgl. hierzu BGE 122 III 388 – Kamillosan; BGE 127 III 168 – Securitas [fig.]) positioniert ist, besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. (...) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kosmetika um Produkte des täglichen Bedarfs handelt, bei denen dem Publikum ein vergleichsweise geringer Aufmerksamkeitsgrad zu unterstellen ist (vgl. Urteil BVGer B-6146/2007 vom 25. Februar 2008 E. 10 Weleda / la weda [fig.], unter http://www.bvger.ch). Kommentare (0) |
IGE vom 19.01.2011, Nr. 10997 |
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Kaffee (Kl.30) / Kaffee (Kl.30) | HG SG |
[SUPERPROVISORISCHE VERFÜGUNG] Der Präsident des HG SG kommt zum Schluss, dass die Form der 3D Marke "Kaffekapsel" nicht ausschliesslich technisch bedingt ist, da es nachweislich andere Formen gibt, die selbst mit Original-Nespresso-Kaffeemaschinen kompatibel sind. Die Nespresso-Kapsel hat sich im Verkehr durchgesetzt (50% ungestützte Erkennung, 73% gestützt). Gemäss einer von Nestlé eingereichten Umfrage halten 50% der Befragten die Kapsel von Denner für eine Nespresso-Kapsel. Die Verwendung des Slogans "Bei Denner - wo susch?" ist eine Verletzung der Nestlé Marke WHAT ELSE. Kommentare (1) |
HG SG vom 10.01.2011, HG.2011.10-HGP |
BLAUKORN /
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Düngemittel (Kl.1) / Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke (Kl.1), Düngemittel (Kl.1) | IGE |
Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um ein Fantasiezeichen ohne eindeutigen Bedeutungsinhalt (vgl. vorstehend III. C. 5.). In Zusammenhang mit den hier interessierenden Waren der Klasse 1 kann ihr kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke eignet folglich ein normaler Schutzumfang. Die Widerspruchsgegnerin wendet ein, dass das übereinstimmende Wortelement Korn als schwach oder gar gemeinfrei einzustufen sei. Es bedürfe keines besonderen Fantasieaufwandes, um in einem mit dem Element Korn gekennzeichneten Düngemittel oder einem andern chemischen Erzeugnis ein Mittel zur Behandlung von Getreidekulturen oder auch anderer Pflanzen zu erkennen. Die Frage nach der Kennzeichnungskraft des übernommenen Wortelements Korn kann offen bleiben. Denn selbst kennzeichnungsschwache bzw. gemeinfreie Wortelemente dürfen bei der Beurteilung nicht einfach ausgeklammert werden (vgl. BGE 122 III 382 E. 5b – Kamillosan). Auch solche Markenelemente vermögen den Gesamteindruck mitzubestimmen: Unter Umständen können sie die Verwechslungsgefahr verstärken. Auch ist zu beachten, dass die angefochtene Marke nicht nur das Wortelement Korn der Widerspruchsmarke übernommen hat, sondern diesem ebenfalls eine Farbbezeichnung vorangestellt hat. Letzteres führt dazu, dass die Vergleichszeichen nicht nur im Begriff "Korn" übereinstimmen, sondern (als Gesamtzeichen) nach dem gleichen Muster aufgebaut sind. Die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise darf nicht überspannt werden. Vielmehr ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches oft verschwommen und unpräzise ist (...). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Eigenschaftswörter "rot" und "blau" beide eine Farbe kennzeichnen und daher leicht verwechselt werden können (vgl. BGE 96 II 248 – Blauer Bock [fig.] / ROTER BOCK). Von Bedeutung ist insbesondere auch die Zeichenlänge. Längere Wörter (wie in casu) werden grundsätzlich weniger leicht erfasst als Kurzzeichen. Zudem vermag das Adjektiv "rot" den Sinngehalt des angefochtenen Zeichens nicht hinreichend zu verändern: Aufgrund des gleichen Zeichenaufbaus rufen die Zeichen gleiche bzw. äusserst ähnliche Ideenassoziationen hervor (vgl. III. C. hiervor). Die Widerspruchsgegnerin greift aus den genannten Gründen in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke ein. Kommentare (0) |
IGE vom 31.12.2010, Nr. 10903 |
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alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) / alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) | IGE |
Die Frage, ob bei kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Auch bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist für die Beurteilung letztlich der Gesamteindruck ausschlaggebend. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Wie bereits dargetan, besteht die Widerspruchsmarke aus der Abbildung einer Rosenknospe, der Bezeichnung „La Sensuelle“, was auf Deutsch mit „die Sinnliche“ übersetzt wird, sowie einer zusätzlichen Grafik in Form einer Schlaufe. In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren „Weine“ (Klasse 33) ist das prägende Element – auch von den Grössenverhältnissen her – das grafische Element in Gestalt einer Rosenknospe. Insgesamt eignet der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft. (...) Das angefochtene Zeichen übernimmt die Bildelemente der Widerspruchsmarke quasi identisch. Die Vergleichszeichen stimmen im Motiv der Rosenknospe überein, figurativ unterscheiden sich die Marken nur unwesentlich, insbesondere in der massgeblichen Erinnerung werden die geringfügigen Unterschiede verwischen. Die massgebenden Verkehrskreise werden bei den Vergleichsmarken nicht auf Details achten, sondern sich an den Gesamteindruck zweier Rosenknospen erinnern. Kommentare (1) |
IGE vom 27.12.2010, Nr. 10959 |
| PANDINFLU / PANOFLU | pharmazeutische Produkte (Kl.5) / pharmazeutische Produkte (Kl.5) | IGE |
La défenderesse considère que la marque opposante contient un mot (FLU) et une abréviation (PAN) appartenant au domaine public lesquels doivent être écartés lors de la comparaison des signes (...). Concernant l’abréviation PAN, aucun indice et recherche ne permet à l’Institut de conclure qu’il s’agit d’un élément faible ou appartenant au domaine public en relation avec les produits revendiqués. En revanche, le terme anglais flu est bien l'abréviation courante de influenza et signifie grippe (...). Ce terme est sans conteste connu des spécialistes du domaine médical puisqu'ils possèdent généralement de bonnes connaissances d'anglais (TAF B-1171/2007 - Orthofix/Orthofit). Il l'est certainement également des consommateurs moyens, auxquels s'adressent les produits visés en classe 5, puisqu'ils disposent d'un vocabulaire anglais de base et comprennent les expressions anglaises courantes (TAF B-516/2008 - After Hours). En relation avec des produits pharmaceutiques, ce terme, pris isolément, appartient donc au domaine public. Toutefois, il est utile de rappeler que dans l’appréciation du risque de confusion, ce qu’il convient de déterminer est si dans l’impression d’ensemble que les signes laissent, ces derniers sont susceptibles d’être confondus ou associés. Il ne serait pas correct de comparer isolément et indépendamment chaque élément les composants en faisant entièrement abstraction des autres, même si ceux-ci font partie du domaine public (TAF B- 7346/2009 – Murolino /Murino). Ceci est d’autant plus vrai lorsque les signes en cause sont perçus chacun comme un ensemble unitaire (par exemple : un mot, un graphisme). Dans le cas présent, les marques en cause sont des marques verbales constituées d’un mot unique, un néologisme identifié et compris comme tel. Ainsi, peu importe que flu appartienne isolément au domaine public pour les produits revendiqués, c’est à juste titre que l’Institut a conclu à la similitude des signes (para. C). Vu en outre l’identité des produits (para. B) et le fait que la marque opposante (dans son ensemble) dispose d’un champ de protection normal (para. D.2), le risque de confusion doit être admis. Kommentare (0) |
IGE vom 23.12.2010, n° 10524 |
| BALLY / TALLY | Kl.14, Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14), Kl.18, Lederwaren (Kl.18), Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kl.25, Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) / Kl.14, Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14), Kl.18, Lederwaren (Kl.18), Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | BVGer |
[Es] ergibt sich zusammenfassend, dass, obschon gewisse Unterschiede in Schriftbild und Aussprache bestehen, die Buchstabenfolge "ALLY" dominiert und die fraglichen Marken bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen deutlich verschiedenen Gesamteindruck (Anwendung eines strengen Beurteilungsmassstabs, vgl. E. 3) hinterlassen, zumal TALLY und BALLY nicht über einen klar erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalt verfügen (vgl. E. 4.2). Die Marken erweisen sich daher gesamthaft betrachtet als nicht genügend unterscheidungskräftig. Dies gilt gleichermassen im Französischen sowie im Italienischen. Kommentare (0) |
BVGer vom 15.12.2010, B-3325/2010 |
| ATIONDO / APRIANDO | pharmazeutische Produkte (Kl.5) / verschreibungspflichtige Arzneimittel (Kl.5) | IGE |
Wie vorgängig ausgeführt, sind sich die fast gleich langen Marken ATIONDO bzw. APRIANDO ähnlich. Lediglich deren Zeichenmitte ist unterschiedlich. Sowohl der Anfangsbuchstabe, die Endung –NDO, als auch die Silbenzahl sind identisch. Die Wortenden –ONDO und – ANDO sowie die Vokale sind ebenfalls sehr ähnlich. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu beachten, dass Marken, die sich reimen, infolge des ähnlichen Wortklanges verwechselbar sind (vgl. z.B. RKGE in SMI 1996, 330 – Dromos // Stromos). Beim flüchtigen Hören oder Lesen besteht in casu die Gefahr des Verhörens bzw. des Verlesens. Gemäss der Argumentation der Widerspruchsgegnerin ist die Verwechslungsgefahr jedoch zu verneinen, da es vorliegend zu beachten gelte, dass die Widerspruchsmarke für Schmerzmittel registriert ist, während die angefochtenen Marke verschreibungspflichtige Medikamente für Magen- und Darmkrankheiten beansprucht, sich also an Fachpersonen richtet. Dem Hinweis der Widerspruchsgegnerin auf die bei der angefochtenen Marke im Unterschied zur Widerspruchsmarke bestehende Rezeptpflicht bzw. die unterschiedlichen Abnehmerkreise (Fachkreise [angefochtenes Zeichen] gegenüber Endabnehmer [Widerspruchsmarke]) ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn eine Marke mehrere Verkehrskreise anspricht, z.B. Fachkreise und Endverbraucher (so wie dies in casu die Widerspruchsmarke tut), genügt es, wenn in einem dieser Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr droht (..). Zudem kann ein Markeninhaber gemäss Rekurskommission nicht daran gehindert werden, eine zunächst für ein rezeptpflichtiges Medikament bestimmte Marke in einem späteren Zeitpunkt für ein rezeptfreies Erzeugnis einzusetzen (RGKE in sic! 2000, 608 – TASMAR / TASOCAR). Schliesslich ist auch die Warenumschreibung bei der Widerspruchsmarke so gehalten, dass diese ebenfalls rezeptpflichtig sein können. Auch wenn man davon ausgeht, dass Pharmazeutika mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft werden (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6), besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Kommentare (1) |
IGE vom 13.12.2010, Nr. 10802 |

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