| ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
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Kl.38, Kl.41 / Kl.38, Kl.41 | RKGE |
Dem Wortanfang kommt in der Regel eine erhöhte Bedeutung zu. Obschon der Wortbestandteil "Junior" kennzeichnungsschwach ist, kommt ihm im Gesamteindruck die überwiegende Bedeutung zu, da die übrigen Markenelemente nur geringes Gewicht haben Kommentare (0) |
RKGE vom 23.01.2001, sic! 2001, 137 |
| SECURITAS / SECURICALL | Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen (Kl.45) / Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen (Kl.45) | BGer |
Die Klägerin, resp. Töchter von ihr, ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Bestandteil SECURI ("Securiton", "Securitel", "Securipro", "Securilan", "Securiline" und "Securilink" sowie "Securiloop"). Wissend um die bevorstehende Gründung der Securicall AG trägt sie die Marke SECURICALL ein. Wird eine Marke in Kenntnis der kurz bevorstehenden Beanspruchung des selben Zeichens durch einen Konkurrenten hinterlegt, fehlt die Benutzungsabsicht und handelt es sich um eine nichtige Defensivmarke (E. 1). Identität oder Ähnlichkeit der Zeichen hinsichtlich Wortlaut, Form oder Bild ist für die Verwechslungsgefahr erforderlich, jedoch nicht ausreichend. Massgebend ist, ob aufgrund der Ähnlichkeit Fehlzurechnungen zu befürchten sind, welche das besser berechtigte Zeichen in seiner Individualisierungsfunktion gefährden. Der Zeichenbestandteil "Securi" ist für Waren und Dienstleistungen in der Sicherheitsbranche auch dann beschreibend, wenn er Bestandteil einer Serienmarke ist. Obwohl der Bestandteil "Securi" beschreibend ist und sich nicht durchgesetzt hat, werden Zeichen im Bereich der Sicherheits- und Bewachungsangebote mit dem Wortanfang "Securi" und einem Wortende, das aus einem leicht verständlichen Begriff besteht, als Hinweis auf Leistungen der Securitas-Gruppe verstanden, womit eine Verwechslungsgefahr besteht. Kommentare (0) |
BGer vom 25.01.2001, BGE 127 III 160 |
DOGO /
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Tabakwaren (Kl.34) / | RKGE |
Bei identischen Waren müssen sich Marken deutlich unterscheiden, Erinnerungsbild und Gesamteindruck sind massgebend. Kommentare (0) |
RKGE vom 02.03.2001, sic 2001, 207 |
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Lebensmittel (Kl.29) / Lebensmittel (Kl.29) | RKGE |
Bildelement (Kuh) ist schwach und blosse Variation der Marke, in der Erinnerung sind die Marken verwechselbar. Kommentare (0) |
RKGE vom 27.03.2001, sic! 2001, 322 |
RENAISSANCE /
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Hoteldienstleistungen (Kl.43) / Massagedienste (Kl.44) | RKGE |
RENAISSANCE ist nicht schwach für Hoteldienstleistungen, sondern geniesst normalen Schutzumfang. |
RKGE vom 30.03.2001, sic! 2001, 418 |
OLYMPIC GAMES /
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Kl.3, Kl.5, Kl.9, Kl.14, Kl.16, Kl.20, Kl.21, Kl.28, Kl.30, Kl.31, Kl.32, Kl.38, Kl.39, Kl.40, Kl.41, Kl.42, Kl.43, Kl.44 / Kl.36, Kl.38 | RKGE |
Auch wenn das Publikum zwei sich ähnelnde Marken zu unterscheiden vermag, ist eine Verwechslungsgefahr dann anzunehmen, wenn es fälschlicherweise davon ausgeht, dass zwischen den Marken irgendeine Beziehung bestehe, insbesondere wenn es sich um Marken handelt, welche verschiedene Produkte des gleichen Unternehmens oder mit sich wirtschaftlich gebundener Unternehmen bezeichnen (E. 2 und 4). |
RKGE vom 11.04.2001, sic! 2001, 326 |
| GRILON / GELON | chem. Grundprodukte für die Textil- und Kunststoffindustrie (Kl.1) / chem. Grundprodukte für die Textil- und Kunststoffindustrie (Kl.1) | RKGE |
LON ist häufig benutzt für Kunststoffe und daher kennzeichnungsschwach. Kennzeichnungsschwache Elemente dürfen jedoch bei der Beurteilung nicht ausgeklammert werden, da sie den Gesamteindruck mitbestimmen. Sowohl Wortklang wie Schriftbild sind ähnlich. Kommentare (0) |
RKGE vom 18.04.2001, sic! 2001, 523 |
| BIG JOHN / ST-JOHN | Säcke (Kl.18), Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) / Schuhwaren (Kl.25), Kleider (Kl.25) | RKGE |
Abweichung der Vorsilbe genügt nicht, um Verwechselbarkeit aufzuheben. Kommentare (0) |
RKGE vom 08.05.2001, sic! 2001, 423 |
| WOODSTONE / MOONSTONE | Kleider (Kl.25) / Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Abweichender Sinngehalt nicht klar genug, um Verwechselbarkeit auszuschliessen. Kommentare (0) |
RKGE vom 11.07.2001, sic! 2001, 649 |
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MDC |
Reise- und Handkoffer, Regenschirme (Kl.18) / Textilien (Kl.24), Kleider (Kl.25) | RKGE |
MPC dominiert die ältere Marke visuell, daher kommt MPC bei der Beurteilung der Verwechselbarkeit erhöhte Bedeutung zu. MPC und MDC unterscheiden sich kaum. Kommentare (0) |
RKGE vom 02.08.2001, sic! 2001, 651 |
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alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) / alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) | RKGE |
Trotz kyrillischer Schreibweise der jüngeren Marke besteht Ähnlichkeit; Leute, die das kyrillische Alphabet nicht lesen, werden sich beim Verkäufer nach (der identischen) Aussprache erkundigen. Vgl. aber BVGer vom 16.2.2008, B-1698/2007 - Moskovskaya: keine Verwechslungsgefahr bei Verwendung kyrilischer Buchstaben. Kommentare (0) |
RKGE vom 18.09.2001, sic! 2002, 169 |
VIVA /
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Kosmetika (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3) / Kosmetika (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3) | RKGE |
Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Begriff "Viva" im Zusammenhang mit Reinigungsmitteln, Parfümerieartikeln sowie Produkten für Kosmetik und Körperpflege positive Assoziationen zu wecken vermag, wird dadurch noch keine direkt beschreibende Aussage vermittelt; denn für den Durchschnittskonsumenten ergibt sich ohne besondere Denkarbeit oder Zuhilfenahme der Phantasie kein direkter Hinweis auf Eigenschaften, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweckbestimmung, Herkunft oder Wirkung der Waren. |
RKGE vom 04.10.2001, sic! 2001, 815 |
| RED BULL / RED BAT | alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) / alkoholfreie Getränke, nämlich Energy-Drinks (Kl.32) | HG ZH (ER) |
Die Marke "Red Bull" ist ein starkes Zeichen, da sie einen hohen Phantasiegehalt aufweist. Dafür spricht auch der ausserordentlich hohe Bekanntheitsgrad von "Red Bull" in der Schweiz. (E. IV. 3.1-3.3). |
HG ZH (ER) vom 19.10.2001, sic! 2002, 49 |
CELCOM /
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Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / Sende- und Empfangsantennen für Funksprechgeräte (Kl.9) | RKGE |
Eine reine Wortmarke kann durch eine kombinierte Wort-/Bildmarke verletzt werden, wenn die Wortbestandteile verwechselbar sind und das Bildelement die Wort-/Bildmarke nicht dominiert; das Hinzufügen eines Bildelements erzeugt nur dann einen unterschiedlichen Gesamteindruck, wenn das Bildelement dominiert und dem Wortbestandteil ein untergeordneter Stellenwert zukommt. Die grafischen Elemente der Marke "Celphone" haben keine einprägsame visuelle Wirkung. Die Marken "Celphone" und "Celcom" sind daher ähnlich, da sie in ihrem Klang- und Schriftbild mehrheitlich übereinstimmen und eine Verwandtschaft in ihrem Sinngehalt aufweisen (E. 6-8). Kommentare (0) |
RKGE vom 09.11.2001, sic! 2002, 102 |
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Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / | RKGE |
Im Widerspruchsverfahren können nur relative Ausschlussgründe, die sich aus Art. 3 Abs. 1 MSchG ergeben, geltend gemacht werden. Die Überprüfung des Defensivcharakters bzw. der Rechtsgültigkeit einer Marke bleibt dem Zivilprozess vorbehalten. Im Widerspruchsverfahren ist deshalb grundsätzlich von der Gültigkeit der Widerspruchsmarke auszugehen (E. 2–3). |
RKGE vom 12.02.2002, sic! 2002, 524 |
| PRODAFEM / ProFem | Medikamente (Kl.5) / Nahrung für Diabetiker und Säuglinge (Kl.5), zahnärztliche Präparate (Kl.5), pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege (Kl.5) | IGE |
Wohl beginnt die Widerspruchsmarke mit der Silbe PRO-. Im Gesamteindruck wird dies aber nicht als (lateinisches) Präfix im Sinne von „für“ verstanden. Dies deshalb, weil das restliche Zeichen -DAFEM keinen eigenen Sinngehalt hat, somit eine Aussage „Für Dafem“ keinen Sinn macht. Es bleibt die Frage, ob der Zeichenbestandteil FEM ein leicht verständlicher Hinweis auf das Zielpublikum der dafür beanspruchten Medikamente, näm-lich Frauen (französisch; femme; lateinisch: femina) ist. Vom Gesamteindruck der Wider-spruchsmarke her beurteilt, liegt der Schluss von -FEM auf „femme“ oder „femina“ nicht auf der Hand, weil der davorliegende Markenbestandteil PRODA- wiederum keinen Sinn hat. Die Zerlegung der Widerspruchsmarke in „Proda Frau“ ist konstruiert. Aus diesem Grund hat die Markenendung -FEM normale Kennzeichnungskraft, respektive darf für die Wider-spruchsmarke nicht isoliert werden. Kommentare (0) |
IGE vom 06.03.2002, Nr. 3719 |
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produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Schmuck (Kl.14), Uhren (Kl.14), Haushalts- und Küchengeräte (Kl.21) / Haushalts- und Küchengeräte (Kl.21), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | IGE |
La comparaison entre des marques en trois dimensions doit s’effectuer en tenant compte de l’originalité concrète de leur forme par rapport aux produits revendiqués, notamment en tenant compte des nécessités techniques propres aux produits pour lesquels la marque est enregistrée (Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, 123). Si l’on examine les marques en présence, on observe que la marque opposante est une marque tridimensionnelle, à savoir un flacon transparent, dont la forme représente le buste d’une femme et dont la tête est remplacée par le mécanisme de projection sous forme gazeuse du liquide contenu à l’intérieur. La marque attaquée, quant à elle, est aussi un flacon transparent enregistré sous la forme d’une marque tridimensionnelle et qui représente le buste d’une femme. La partie supérieure du flacon se termine, cette fois, non pas par un système de vaporisation, mais par un goulot. Dans les deux cas, il s’agit de marques fantaisistes qui jouissent l’une comme l’autre d’une force distinctive normale. Une comparaison entre les marques de forme en présence démontre de façon indéniable que la marque attaquée reprend de façon très similaire, tant dans ses proportions que dans son style, la forme de la marque opposante. Kommentare (0) |
IGE vom 20.03.2002, n° 4466/2000 |
| VISA / JET-SET VISA | Software (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16), Werbung (Kl.35), Veranstaltung von Reisen (Kl.39) / Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16) | RKGE |
Die Beurteilung des Schutzumfangs einer Marke erfolgt stets im Zusammenhang mit den konkret beanspruchten Waren. Eine Marke kann im Zusammenhang mit bestimmten Dienstleistungen Assoziationen wecken, ohne dass sich ein direkter Hinweis auf Qualität und Quantität der Dienstleistung ergibt (E. 4). |
RKGE vom 07.05.2002, sic! 2002, 520 |
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Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | RKGE |
Trotz abweichendem Sinngehalt verwechselbar. Kommentare (0) |
RKGE vom 16.05.2002, sic! 2002, 527 |
KANZ /
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Kl.25 / Kl.25 | RKGE |
Kazz ist der prägende Bestandteil der jüngeren Marke, independent hat keinen für Verbraucher erkennbaren Sinngehalt und vermag Verwechselbarkeit nicht zu beseitigen. Kommentare (0) |
RKGE vom 21.05.2002, sic! 2002, 528 |

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MDC
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