ältere Marke / jüngeres Zeichen Produkte / Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
BOSS / AIRBOSS Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) RKGE

Im vorliegenden Fall ist wegen der Verschiedenheit der Marken im Wortklang und Schriftbild mit direkten Verwechslungen nicht zu rechnen. Es ist aber zu erwarten, dass die unveränderte Übernahme der Widerspruchsmarke in die Marke der Beschwerdeführerin beim Publikum eine Gedankenverbindung zu der älteren Marke auslöst und damit eine mittelbare Verwechslungsgefahr begründet. Nach ständiger Praxis gilt denn auch die Regel, dass die Hinzufügung eines zusätzlichen Bestandteils zu einer unterscheidungskräftigen älteren Marke nicht genügt, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, wenn dadurch nicht eine neue Einheit mit eigener Individualität entsteht. Dies trifft beim Zeichen AIRBOSS nicht zu.

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RKGE vom 06.07.2005, sic! 2005, 757
Alba Moda / Alba Kl.25, Schuhwaren (Kl.25) / Kl.18, Kl.25, Schuhwaren (Kl.25) RKGE

Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit sind Wort-Bildmarken grundsätzlich als Ganzes, d.h. einschliesslich ihrer Bildbestandteile zu betrachten. Sind die Bildbestandteile aber banal, ist einzig auf die Wortbestandteile abzustellen (E. 4, 5).

Die Wort-Bildmarken «The Alba (fig.)» und «Alba Moda (fig.)» sind bei banalen Bildbestandteilen und identischen Produkten verwechselbar.

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RKGE vom 11.08.2005, sic! 2005, 805
ALP / ALP HEALTH Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) IGE

Gemäss der unter "https://www.ige.ch/markenpraxis/mapraxisd.htm" abrufbaren Markenprüfungspraxis des Instituts handelt es sich bei "ALP", im Gegensatz zu "ALPEN", grundsätzlich nicht um einen geografischen Hinweis, sondern gegebenenfalls um eine beschreibende Angabe betreffend einer Bergweide. In Verbindung mit den vorliegend massgeblichen Waren der Klasse 3 kann dem Begriff "ALP" jedoch kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke eignet somit durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang.

Die Vergleichszeichen werden (soweit hier interessierend) für gleiche Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Produktgleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Dies ist vorliegend eindeutig nicht der Fall: Aufgrund der integralen Übernahme der älteren Marke sowie des Umstands, dass die Widerspruchsmarke im jüngeren Zeichen am in der Regel besonders prägenden Zeichenanfang (vgl. hierzu BGE 122 III 388 – Kamillosan; BGE 127 III 168 – Securitas [fig.]) positioniert ist, besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. (...) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kosmetika um Produkte des täglichen Bedarfs handelt, bei denen dem Publikum ein vergleichsweise geringer Aufmerksamkeitsgrad zu unterstellen ist (vgl. Urteil BVGer B-6146/2007 vom 25. Februar 2008 E. 10 Weleda / la weda [fig.], unter http://www.bvger.ch).

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IGE vom 19.01.2011, Nr. 10997
ALTIRA / Altera Group Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung (Kl.36) / Vermögensverwaltung (Kl.36) IGE

In Anbetracht der quasi-identischen Übernahme des kennzeichnungskräftigen Bestandteils "Altira" besteht die Gefahr, dass das Publikum die Abweichung in der Wortmitte überhört bzw. überliest. Der vorhandene Unterschied im Mittelbuchstaben des kennzeichnungskräftigen Elementes ("-e-" in der angefochtenen Marke) ist nicht derart, dass er das Gesamtbild wesentlich zu prägen vermöchte.

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IGE vom 28.01.2009, Nr. 9986
Amadeus / Amadeus Fire Kl.9, Kl.16, Kl.35 / Kl.9, Kl.16, Kl.35 IGE

« AMADEUS » a un sens indéterminé en rapport avec les produits et services revendiqués.

Ce terme dispose ainsi d’un champ de protection normal et sa reprise dans un autre signe est de nature à fonder un risque de confusion. La marque attaquée reprend cet élément. Certes, le terme « AMADEUS » n’est pas repris à l’identique puisque qu’il figure en partie en lettres minuscules dans la marque attaquée (la dimension identique des lettres fait penser à première vue que l’entier du mot est en minuscules). Cependant, le fait d’écrire un mot en caractères minuscules ou majuscules n’est pas en soi un élément de distinction lorsque ce mot est bien perceptible dans la marque et qu’il constitue un élément important de l’impression d’ensemble, ce qui est le cas pour les deux signes en comparaison. Dans le même ordre d’idées, la taille légèrement différente de la lettre « A » du « AMADEUS » de la marque opposante est un élément insignifiant dans la comparaison des signes. A ce stade, il convient donc d’admettre que les signes concordent sur un élément essentiel (« AMADEUS ») dont le champ de protection est normal. Une telle concordance est de nature à fonder un risque de confusion à moins que les différences présentes dans les marques confèrent aux signes une impression d’ensemble nettement différente.

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IGE vom 16.10.2008, n° 9244
AMOR / AMORE Kl.14 / Kl.14 IGE

Dem Begriff „AMOR“ kann kein im Zusammenhang mit den für die Marke beanspruchten Waren der Klassen 9 und 14 beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke eignet somit ein normaler Schutzumfang. 

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IGE vom 14.04.2011, Nr. 10982
AMORA / AMOREX Gewürze (Kl.30), Salz (Kl.30) / Gewürze (Kl.30), Salz (Kl.30) IGE

Beim Widerspruchszeichen handelt es sich, wie dargetan, um ein Fantasiezeichen, welches hauptsächlich aus dem Begriff AMOR (auf Deutsch: Liebe) besteht und deshalb Assoziationen zu diesem Wort weckt (...). Der Widerspruchsmarke kann im Zusammenhang mit den hier interessierenden Waren vinaigres, sel, condiments der Klasse 30 kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke kommt somit ein normaler Schutzumfang zu. 6. Die angefochtene Marke AMOREX stimmt mit der Widerspruchsmarke AMORA bis auf die Endung überein (vgl. hiervor). Daraus resultiert eine sehr grosse Ähnlichkeit auf allen Vergleichsebenen (Klang, Schriftbild und Sinngehalt). Es besteht die Gefahr, dass dem Publikum der Unterschied am Zeichenende entgeht. Auch ist zu beachten, dass die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen des Abnehmerkreise nicht überspannt werden dürfen. Vielmehr ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches oft verschwommen und unpräzise ist (...)

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IGE vom 31.05.2011, Nr. 11530
ANGINOL / ANGIOL dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), Pflaster, Verbandsmaterial (Kl.5), pharmazeutische Produkte (Kl.5) / dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), Pflaster, Verbandsmaterial (Kl.5), pharmazeutische Produkte (Kl.5) IGE

Beim Begriff "ANGINOL" ist der Hinweis auf "Angina" erkennbar, mithin ein direkter Hinweis auf wesentliche Eigenschaften von antiseptischen Gurgelmitteln besteht. Der Widerspruchsmarke eignet demnach nur ein schwacher Schutzumfang.

Wohl werden Pharmazeutika mit einem höheren Aufmerksamkeitsgrad gekauft als Gebrauchsgegenstände. Damit ist in diesem Fall die Zeichenähnlichkeit nicht leichthin anzunehmen (RKGE in sic! 2000, 608 f. – Tasmar / Tasocar). Andererseits haben auf Markenverwechslungen zurückzuführende Fehlzurechnungen bei Medikamenten schwerwiegende Folgen, was wiederum dazu führt, dass die Verwechslungsgefahr nicht leichthin zu verneinen ist (RKGE in sic! 2003, 500 f. – Rivotril / Rimostil). Hinzu kommt, dass es sich bei den unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Waren, aufgrund des hier massgebenden Warenverzeichnisses, um Produkte handeln kann, welche an das breite Publikum verkauft werden. Aufgrund der phonetisch kaum wahrnehmbaren minimen Unterschiede, die auch optisch auf den ersten Blick kaum zu sehen sind, besteht eine grosse Gefahr des sich Verhörens und Verlesens und somit die Gefahr von Verwechslungen. Aufgrund der sehr hohen Ähnlichkeit der beiden Marken ist die Verwechslungsgefahr auch unter Berücksichtigung des geringen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke sowie der grundsätzlich höheren Aufmerksamkeit beim Kauf von pharmazeutischen Produkten zu bejahen.

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IGE vom 03.05.2004, Nr. 6680
OSCILLOCOCCINUM / ANTICOCCINUM pharmazeutische Produkte (Kl.5) / pharmazeutische Produkte (Kl.5) IGE

Pour déterminer si le terme « coccinum » est de nature à fonder un risque de confusion, il convient d’examiner sa force distinctive et par conséquent son champ de protection en rapport avec les produits sur lesquels se fonde l’opposition.


« coccinum » est un terme latin qui désigne une teinture/couleur écarlate, un vêtement d’écarlate et un insecte parasite utilisé pour la teinture. Ce mot n’est pas utilisé dans un sens déterminé avec les produits de la classe 5 selon les recherches effectuées. En particulier, il n’a pas de signification en rapport avec les « produits pharmaceutiques » de la marque opposante. Il dispose donc d’une force distinctive et d’un champ de protection normaux et, en tant qu’une partie essentielle des deux signes, il est de nature à fonder un risque de confusion en présence de produits identiques. Dans ces circonstances, le fait de faire précéder ce terme de « anti » – en l’occurrence un mot courant et de force relativement faible en relation avec des médicaments – n’est pas de nature à occulter la présence de « coccinum », ni à même de changer de manière sensible l’impression d’ensemble de la marque attaquée pour exclure un risque de confusion, d’autant plus que les produits sont identiques.

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IGE vom 11.02.2009, n° 9607
anteis / ANTOS Haarpflegemittel (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3), Zahnputzmittel (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Wasch- und Putzmittel (Kl.3), Zahnputzmittel (Kl.3) IGE

Wie bereits dargetan, handelt es sich bei der Widerspruchsmarke „anteis“ um einen lateinischen Begriff, welcher dem Durchschnittskonsumenten nicht bekannt sein dürfte (...). Somit wird er als Fantasiebezeichnung ohne bestimmten Sinngehalt wahrgenommen. Folglich eignet der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Vergleichszeichen stimmen in vier von fünf bzw. sechs Buchstaben überein. Sowohl der Zeichenbeginn (ant-) wie auch der Schlussbuchstabe (s) sind identisch. Somit sind sie klanglich und schriftbildlich sehr ähnlich. Sie unterscheiden sich lediglich in der Zeichenmitte, wo die angefochtene Marke ein „o“ anstelle von „ei“ (Widerspruchsmarke) aufweist. Diesbezüglich besteht jedoch die Gefahr des Überlesens, Verhörens, zumal die beiden Buchstaben „e“ und „o“ jeweils aus Rundungen bestehen. Die genannten Unterschiede bei der angefochtenen Marke verändern den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens zu wenig, um die wegen der Übereinstimmungen bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen zu können.

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IGE vom 21.09.2009, Nr. 10109
S. OLIVER / AO A. Oliver GIOIELLI Edelsteine, Uhren, Waren aus Edelmetall, Schlüsselanhänger und Juwelierwaren (Kl.14) / Edelsteine, Uhren, Waren aus Edelmetall, Schlüsselanhänger und Juwelierwaren (Kl.14) IGE

Die Vergleichszeichen werden in Klasse 14 für gleiche resp. hochgradig gleichartige Waren beansprucht, sodass sich die angefochtene Marke klar vom Widerspruchszeichen zu unterscheiden hat. Dies ist vorliegend, in Anbetracht der integralen Übernahme des die Widerspruchsmarke prägenden Hauptbestandteils „Oliver“ durch die angefochtene Marke, nicht der Fall. Eine solche Übernahme ist nur in Ausnahmefällen zulässig und setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des Zeichens durch das hinzugefügte Element verändert wird oder dass es sich bei dem übernommenen Element um ein schwaches Zeichen handelt und dieses mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. RKGE in sic! 2006, 269 – Michel [fig.] / Michel Compte Waters [fig.]). Im vorliegenden Fall trifft weder das eine noch das andere zu. Beim jüngeren Zeichen wird der Name „Oliver“ als selbständiges und prägendes Zeichenelement wahrgenommen, womit der kennzeichnungskräftige Hauptbestandteil der Widerspruchsmarke als solcher erkennbar bleibt (...). Zudem wird „Oliver“ in beiden zu vergleichenden Zeichen aufgrund des jeweils vorangestellten Einzelbuchstabens „s.“ respektive „A.“ als Familienname aufgefasst. Bei aus Vor- und Familiennamen bestehenden Zeichen ist nach allgemeiner Lebenserfahrung der Familienname das charakteristische Element (vgl. dazu Bundesgericht [BGer] in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] / ROSSI [fig.]).

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IGE vom 22.01.2010, Nr. 10120
RIVELLA / APIELLA alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) / alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) BGer

Die Verwechslungsgefahr ist im ganzen Kennzeichnungsrecht nach ständiger Rechtsprechung keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Sie wird vom Richter ohne Verkehrsumfrage geprüft, sofern kein Branchenverständnis spezifischer Verkehrskreise in Frage steht (E. 4).
Dass die Nachahmung grundsätzlich erlaubt ist, soweit kein Sonderrechtsschutz greift, bedeutet nicht, dass eine quasi grundrechtlich geschützte Freiheit auf Nachahmung bestünde. Eine Nachahmung eines fremden Erzeugnisses ist unzulässig, wenn ihr spezialgesetzliche Ausschliesslichkeitsansprüche entgegenstehen; sie ist ebenfalls verboten, wenn sie das Lauterkeitsgebot verletzt und insbesondere in schmarotzerischer Weise den guten Ruf der Erzeugnisse eines Mitbewerbers ausbeutet (E. 5 und 7).
Eine Verwechslungsgefahr kann auch dann vorliegen, wenn das Publikum zwei Zeichen zwar durchaus auseinanderzuhalten vermag, aufgrund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zusammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, die verschiedene Produktelinien des gleichen Unternehmens oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kennzeichnen. Eine Verwechslungsgefahr kann sich sodann ebenfalls daraus ergehen, dass das jüngere Zeichen unmissverständlich eine Botschaft des Inhalts "Ersatz für" oder "gleich gut wie" vermittelt. Denn auch durch derartige Anlehnungen an die Kennzeichnungs- und Werbekraft der älteren Marke kann deren Unterscheidungsfunktion gestört werden, selbst wenn Fehlzurechnungen im eigentlichen Sinn unwahrscheinlich sind (E. 6).

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BGer vom 18.07.2000, BGE 126 III 315
Appenzeller / Appenzeller Natural Käse (Kl.29) / Käse (Kl.29) BGer

Direkte geographische Herkunftsangaben können sich im Verkehr auch ohne einen langen unangefochtenen Gebrauch durchsetzen. Für landwirtschaftliche Produkte ist die Durchsetzung von Herkunftsangaben indes an besonders hohe Anforderungen geknüpft. Assoziieren mehr als zwei Drittel der Befragten mit der Herkunftsangabe Produkte der Zeicheninhaberin, ist die Verkehrsdurchsetzung zu bejahen (E. 1).

Die Verwirkung von Ansprüchen setzt voraus, dass ein mit einer älteren Marke verwechselbares Zeichen über längere Zeit widerspruchslos gebraucht worden ist und der Verletzer daran einen wertvollen Besitzstand erworben hat. Verwirkung ist ausgeschlossen bei ungleichartigen Vergleichswaren und -dienstleistungen, zumal dann kein Handlungsbedarf besteht und daher keine Duldung vorliegt (E. 4).

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BGer vom 21.08.2002, BGE 128 III 441
ATIONDO / APRIANDO pharmazeutische Produkte (Kl.5) / verschreibungspflichtige Arzneimittel (Kl.5) IGE

Wie vorgängig ausgeführt, sind sich die fast gleich langen Marken ATIONDO bzw. APRIANDO ähnlich. Lediglich deren Zeichenmitte ist unterschiedlich. Sowohl der Anfangsbuchstabe, die Endung –NDO, als auch die Silbenzahl sind identisch. Die Wortenden –ONDO und – ANDO sowie die Vokale sind ebenfalls sehr ähnlich. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu beachten, dass Marken, die sich reimen, infolge des ähnlichen Wortklanges verwechselbar sind (vgl. z.B. RKGE in SMI 1996, 330 – Dromos // Stromos). Beim flüchtigen Hören oder Lesen besteht in casu die Gefahr des Verhörens bzw. des Verlesens.

Gemäss der Argumentation der Widerspruchsgegnerin ist die Verwechslungsgefahr jedoch zu verneinen, da es vorliegend zu beachten gelte, dass die Widerspruchsmarke für Schmerzmittel registriert ist, während die angefochtenen Marke verschreibungspflichtige Medikamente für Magen- und Darmkrankheiten beansprucht, sich also an Fachpersonen richtet. Dem Hinweis der Widerspruchsgegnerin auf die bei der angefochtenen Marke im Unterschied zur Widerspruchsmarke bestehende Rezeptpflicht bzw. die unterschiedlichen Abnehmerkreise (Fachkreise [angefochtenes Zeichen] gegenüber Endabnehmer [Widerspruchsmarke]) ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn eine Marke mehrere Verkehrskreise anspricht, z.B. Fachkreise und Endverbraucher (so wie dies in casu die Widerspruchsmarke tut), genügt es, wenn in einem dieser Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr droht (..). Zudem kann ein Markeninhaber gemäss Rekurskommission nicht daran gehindert werden, eine zunächst für ein rezeptpflichtiges Medikament bestimmte Marke in einem späteren Zeitpunkt für ein rezeptfreies Erzeugnis einzusetzen (RGKE in sic! 2000, 608 – TASMAR / TASOCAR). Schliesslich ist auch die Warenumschreibung bei der Widerspruchsmarke so gehalten, dass diese ebenfalls rezeptpflichtig sein können. Auch wenn man davon ausgeht, dass Pharmazeutika mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft werden (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6), besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen.

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IGE vom 13.12.2010, Nr. 10802
COOL WATER / AQUA COOL produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) RKGE

Der Widerspruchsmarke COOL WATER kommt im Zusammenhang mit Mitteln zur Pflege des menschlichen Körpers zwar nur ein eingeschränkter Schutzumfang zu; vorliegend ist jedoch entscheidend, dass die sich gegenüberstehenden Marken einen identischen Sinngehalt ("kühles Wasser") aufweisen. Ein identischer Sinngehalt von zwei in ihrer Gesamtheit betrachteten Marken genügt zur Bejahung der Zeichenähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt liegt auch dann vor, wenn eine Marke in eine andere verständliche Sprache übersetzt wird.

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RKGE vom 16.08.2005, sic! 2005, 806
PLANET OCEAN / AQUA PLANET Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) IGE

Les deux signes contiennent le terme allemand et anglais « PLANET », phonétiquement identique et visuellement très similaire au pendant français « Planète ». En relation avec les produits revendiqués, ce mot ne revêt pas de caractère directement descriptif. Il dispose ainsi d’une force distinctive et d’un champ de protection normaux, au même titre que la marque opposante dans son ensemble. Par ailleurs, « PLANET » dispose d’un poids au moins égal à l’autre élément (« OCEAN ») dans l’impression d’ensemble de ce signe. Pour toutes ces raisons, le mot « PLANET » constitue un élément essentiel de la marque opposante et est ainsi de nature à fonder un risque de confusion. Ce risque est ici d’autant plus grand que les produits sont identiques.

L’adjonction ou l’omission d’éléments est insuffisante pour nier la similarité des marques lorsque ceux-ci ne les influencent pas de manière déterminante et lorsqu’elles concordent dans leurs éléments principaux (...).

Dans ces circonstances, l’adjonction du seul terme « AQUA » dans la marque attaquée n’est pas de nature à occulter cette concordance sur un élément essentiel, ce d’autant plus que « AQUA » est considéré par l’Institut comme descriptif en relation avec les produits en cause en classe 14.

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IGE vom 26.08.2009, n° 9853
EUCERIN / AQUACERIN produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) IGE

Die Widerspruchsmarke besteht aus dem Begriff "EUCERIN", welchem kein erkennbarer Bedeutungsgehalt zukommt. Auch kommt der integral übernommenen Wortendung "CERIN" in Bezug auf die Waren der Klasse 3 keine nachweislich übliche Verwendung zu (vgl. einschlägige Lexika, Internetrecherche mittels der Suchmaschine "Google"). In Zusammenhang mit den in der Klasse 3 beanspruchten Waren kann der Widerspruchsmarke kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Ihr eignet folglich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft und damit ein normaler Schutzumfang. 

Die Vergleichszeichen werden in der Klasse 3 für gleiche Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke klar vom Widerspruchszeichen zu unterscheiden hat (vgl. auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall: Der Zeichenbestandteil "CERIN" der Widerspruchsmarke, welcher zwei Drittel der Widerspruchsmarke ausmacht, wird integral in das jüngere Zeichen übernommen und in diesem ebenfalls als prägender Bestandteil erkannt (vgl. dazu oben Abs. C, Ziff. 3), weshalb die Gefahr von Fehlzurechnungen besteht.

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IGE vom 17.05.2010, Nr. 10458
ara / ara (fig.) Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24), Textilien (Kl.24) / Möbel (Kl.20), Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24), Stoffe (Kl.24), Textilien (Kl.24), Vorhänge (Kl.24) IGE

Die Widerspruchsgegnerin machte sinngemäss geltend, dass [...] die nachträglich erfolgte Registrierung der Widerspruchsmarke nichts daran ändere , dass die Gebrauchschonfrist im Hinblick auf die existierende Voreintragung bereits abgelaufen sei. Denn gemäss Rechtsprechung sei die wiederholte Registrierung von Marken, für welche die Gebrauchsaufnahme nach Ablauf der Karenzfrist nicht erfolgt sei, als missbräuchlich einzustufen.

Grundsätzlich hat das Institut im Widerspruchsverfahren einzig die Verwechslungsgefahr zwischen eingetragenen Marken zu beurteilen (Art. 31 Abs. 1 MSchG). Andere rechtliche Einwendungen können im Widerspruchsverfahren nicht überprüft werden (...). Die Prüfung von Einwendungen, welche nicht im Zeichen selbst begründet sind, bedingt regelmässig ein umfangreiches Beweisverfahren, welches dem Zivilprozess vorbehalten bleiben muss. Der [oben] aufgeführte Einwand der Widerspruchsgegnerin kann folglich nicht in Betracht gezogen werden.

Beim angefochtenen Zeichen handelt es sich um die integrale Übernahme der ganzen Widerspruchsmarke. Die jüngere Marke unterscheidet sich lediglich durch die hinzugefügte Graphik, welche einzig eine mögliche Auslegung des Wortgehaltes der angefochtenen Marke unterstreicht. Wegen der vorhandenen Überschneidungen im Sinngehalt, wirkt die angefochtene Marke somit wie eine grafisch ausgestaltete Variante der Widerspruchsmarke. Aufgrund der vorhandenen quasi-identischen Übereinstimmungen der Vergleichs-zeichen besteht die Gefahr, dass die angefochtene Marke für die im Erinnerungsbild behal-tene Widerspruchsmarke gehalten wird und somit die Gefahr von Fehlzurechnungen.

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IGE vom 14.10.2009, Nr. 10281
Papagei / ara (fig.) Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24), Textilien (Kl.24) / Möbel (Kl.20), Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24), Stoffe (Kl.24), Textilien (Kl.24), Vorhänge (Kl.24) IGE

Die Frage, ob bei kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Auch bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist für die Beurteilung letztlich der Gesamteindruck ausschlaggebend. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden.

Die Widerspruchs-marke ist eine reine Bildmarke, die einen schematisch wiedergegebenen Papageien darstellt, welcher im Zusammenhang mit den in casu relevanten Waren der Klasse 24 weder aufgrund der Darstellungsart noch im Hinblick auf den beschreibenden Charakter als banale Ausgestaltung einzustufen ist; der Widerspruchsmarke kommt im Gesamteindruck somit normale Kennzeichnungskraft zu. Die angefochtene Marke wird im Gesamteindruck insbesondere durch die prägnante Graphik, welche den propagierten Sinngehalt des Wortelementes "ARA" unterstreicht, dominiert. Die angefochtene Marke hat somit die Widerspruchsmarke übernommen und weicht einzig in Bezug auf die Darstellungsart des Bildelementes sowie den zweigeteilten Hintergrund und den vorhandenen Wortbestandteil "ARA" von der Widerspruchsmarke ab. Die angefochtene Marke wirkt folglich als Variation bzw. Bearbeitung der älteren Marke. Die Unterschiede in der Darstellungsart des übereinstim-menden grafischen Elementes (schematisch / naturgetreu) sind bei flüchtiger Betrachtung kaum wahrnehmbar. Folglich genügen die oben genannten geringen Abweichungen nicht, um einen unterschiedlichen Gesamteindruck zu erreichen.

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IGE vom 14.10.2009, Nr. 10282
arc all risk consulting / Arcstar Finanzdienstleistungen (Kl.36), Versicherungswesen (Kl.36) / Immobilienverwaltung (Kl.36) RKGE

Bestandteilen, die innerhalb eines Zeichens besonders hervorstechen, kommt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erhöhte oder gar entscheidende Bedeutung zu.
Die Marken «Arcstar (fig.)» und «arc All Risk Consulting (fig.)» stimmen im den Gesamteindruck prägenden und für Finanz- und Versicherungsdienstleistungen kennzeichnungskräftigen Element «arc» überein und sind sich ähnlich.

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RKGE vom 24.05.2002, sic! 2002, 529