ältere Marke / jüngeres Zeichen Produkte / Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
BALANCE / clima balance Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24) / Fertigbetten (Kl.20), Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24) RKGE

Das mit "Gleichgewicht" gleichzusetzende Fremdwort BALANCE weist keinen direkten Bezug zu Bettwaren, Bettzeug und Bettwäsche auf. Etwas anders gestaltet sich die Lage beim Zeichen THERMOBALANCE, welches im Zusammenhang mit Bettwaren als Hinweis auf deren temperaturausgleichende oder deren isolierende Eigenschaft verstanden werden kann. Es weist einen bloss minimalen Kennzeichnungsgrad auf. THERMOBALANCE und "Clima Balance" haben einen sehr ähnlichen Sinngehalt; zudem übernimmt die angegriffene Marke das Zeichen BALANCE vollständig. Die Beifügung des schwachen "clima" und dem grafischen Element "Sinus-Kurve" vermag die Verwechslungsgefahr für identische Waren nicht zu beseitigen.

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RKGE vom 21.10.2005, sic! 2006, 92
AUDATEX / INDATEX Begutachtung und Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln (Kl.36) / Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) RKGE

Der Wortanfang ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht immer ausschlaggebend. DATEX wird im vorliegenden Fall nicht als beschreibender (Data Exchange) Bestandteil separat aufgefasst. Besteht Gleichheit der DL (nur bei den hier angegebenen bejaht), so ist auch bei gesteigertem Unterscheidungsvermögen der Kundenkreise die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

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RKGE vom 30.08.2005, sic! 2006, 175
BLUE MOON / BLUECOON produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) RKGE

Die beinahe identische Aussprache von BLUE MOON und BLUECOON und die weitgehende Übereinstimmung im Schriftbild ergeben eine Markenähnlichkeit, die durch den Sinngehalt der Marke BLUE MOON ("blauer Mond") nicht ausgeglichen werden kann.

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RKGE vom 13.09.2005, sic! 2005, 882
DVT Technisches Fernsehen / DVT Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild (Kl.9), Software (Kl.9) / optische Kontrollapparate und -instrumente für den industriellen Gebrauch (Kl.9), Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen (Kl.41) RKGE

Grundsätzlich gilt die Erfahrungsregel, wonach das Wort für den Verkehr die einfachste Bezeichnungsform darstellt und entsprechend eher im Gedächtnis haften bleibt. Bei der Widerspruchsmarke ist vorliegend das Akronym DVT dominant und einprägsam, weshalb diesem im Hinblick auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr besondere Bedeutung zukommt.

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RKGE vom 19.08.2005, sic! 2005, 807
KENZO / Kohzo Kl.18, Kl.25 / Kl.18, Kl.25 RKGE

Das weitgehend identische Klangild begründet die Zeichenähnlichkeit. Der Schweizer Durschschnittskonsument erkennt in keiner der beiden Marken einen Sinn, der die Verwechslungsgefahr ausschliessen würde.

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RKGE vom 24.08.2005, sic! 2005, 809
COOL WATER / AQUA COOL produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) RKGE

Der Widerspruchsmarke COOL WATER kommt im Zusammenhang mit Mitteln zur Pflege des menschlichen Körpers zwar nur ein eingeschränkter Schutzumfang zu; vorliegend ist jedoch entscheidend, dass die sich gegenüberstehenden Marken einen identischen Sinngehalt ("kühles Wasser") aufweisen. Ein identischer Sinngehalt von zwei in ihrer Gesamtheit betrachteten Marken genügt zur Bejahung der Zeichenähnlichkeit. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt liegt auch dann vor, wenn eine Marke in eine andere verständliche Sprache übersetzt wird.

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RKGE vom 16.08.2005, sic! 2005, 806
OTTO-OFFICE.COM / OTTO Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) / Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) RKGE

Der Vergleich des prägenden Elementes "OTTO" ergibt die Verwechslungsgefahr, dem Zeichenanfang kommt überragende Bedeutung bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu.

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RKGE vom 05.08.2005, sic! 2005, 804
BOSS / AIRBOSS Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) RKGE

Im vorliegenden Fall ist wegen der Verschiedenheit der Marken im Wortklang und Schriftbild mit direkten Verwechslungen nicht zu rechnen. Es ist aber zu erwarten, dass die unveränderte Übernahme der Widerspruchsmarke in die Marke der Beschwerdeführerin beim Publikum eine Gedankenverbindung zu der älteren Marke auslöst und damit eine mittelbare Verwechslungsgefahr begründet. Nach ständiger Praxis gilt denn auch die Regel, dass die Hinzufügung eines zusätzlichen Bestandteils zu einer unterscheidungskräftigen älteren Marke nicht genügt, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, wenn dadurch nicht eine neue Einheit mit eigener Individualität entsteht. Dies trifft beim Zeichen AIRBOSS nicht zu.

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RKGE vom 06.07.2005, sic! 2005, 757
GABEL / KABEL 1 Kl.24, Kl.25 / Kl.24, Kl.25 RKGE

Trotz unterschiedlichem Sinngehalt besteht aufgrund der Ähnlichkeit in Schriftbild und Klang Verwechslungsgefahr.

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RKGE vom 28.06.2005, sic! 2005, 754
ZARA / zahara Kl.18, Kl.25, Kl.28 / Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25), Sportartikel (Kl.28) RKGE

Zu ähnlich.

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RKGE vom 14.06.2005, sic! 2005, 749
Schneider S / SCHNEIDER HIFI-Geräte (Kl.9) / Maschinen zum Behandeln von Wäsche (Kl.7), elektrische Haushaltsgeräte (Kl.11) RKGE

Mittelbare Verwechslungsgefahr. Verbraucher, die elektrische Apparate einerseits und HIFI-Geräte andererseits sehen, welche mit alle mit dem Zeichen SCHNEIDER gekennzeichnet sind, werden ohne weiteres davon ausgehen, dass die Hersteller dieser Waren die Bezeichnung SCHNEIDER in gegenseitiger Absprache benutzen.

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RKGE vom 20.04.2005, sic! 2005, 653
CRANIUM CADOO / Cado Spielwaren (Kl.28) / Spielwaren (Kl.28) RKGE

Die beiden Marken sind nur schwach ähnlich, da sie sich visuell und phonetisch unterscheiden. Bei identischen Waren besteht dennoch eine Verwechslungsgefahr, da das Publikum veranlasst wird zu denken, dass zwischen den Marken eine Verbindung bestünde.

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RKGE vom 30.06.2005, sic! 2005, 752
LEPONEX / FELONEX pharmazeutische Produkte (Kl.5) / pharmazeutische Produkte (Kl.5) RKGE

Die Zeichen LEPONEX und FELONEX sind nur schwach ähnlich, sie unterscheiden sich durch die Konsonanten der ersten Silbe. Bei schwacher Ähnlichkeit besteht eine Verwechslungsgefahr nur bei identischen oder sehr ähnlichen Waren.

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RKGE vom 04.05.2005, sic! 2005, 655
Cavalli Jeans / Rocco Cavalli Kl.25 / Kl.18, Kl.25 RKGE

Im Widerspruchsverfahren kann die Tatsache, dass der Widerspruchsgegner auch Inhaber einer gegenüber der Widerspruchsmarke prioritätsälteren Marke ist, nicht berücksichtigt werden.

Für eine neue Marke genügt es nicht, den Hauptbestandteil einer bestehenden Marke mit Elementen zu ergänzen, die nicht geeignet sind, den Eindruck der bestehenden Marke wesentlich zu ändern. Das Hinzufügen des Vornamens Rocco zum Namen Cavalli verleiht der Marke CJ Cavalli Jeans keine andere Bedeutung und die Initialen «RC» dienen bloss der Dekoration.

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RKGE vom 09.02.2005, sic! 2005, 571
Prince / Le p'tit Prince Back- und Süsswaren (Kl.30) / Gastronomie (Kl.43) RKGE

In Verbindung mit Back- und Süsswaren ist die Marke Prince (fig.) phantasievoll und geniesst einen durchschnittlichen Schutzumfang. In Bezug auf DL der Gastronomie weckt das Zeichen "Le p'tit Prince" beim Publikum der deutschen und italienischen Schweiz keine besonderen Assoziationen. Nur in der frz. Schweiz erinnert sie eventuell an das Werk von Saint-Exupéry. Die Marke Le p'tit Prince übernimmt ein wesentliches Element der älteren Marke.

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RKGE vom 07.02.2005, sic! 2005, 384
ECOFIN / icofin Kl.35, Kl.36 / Kl.35, Kl.36 RKGE

Je ähnlicher die für zwei Marken beanspruchten Dienstleistungen sind, desto mehr müssen sich die zwei Marken unterscheiden, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Die Verwechslungsgefahr ist streng zu beurteilen (E. 3, 5).
Die Kombination «ecofin» hat keine eindeutige Bedeutung und ist nicht eine offizielle Bezeichnung einer Institution der Europäischen Union; sie ist eine Marke mit gewöhnlichem Schutz (E. 4).
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sind die Marken so zu vergleichen, wie sie eingetragen sind. In diesem Sinne ist es nicht relevant, ob im vorliegenden Fall die beanspruchten Dienstleistungen für ein Fachpublikum bestimmt sind (E. 6).

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RKGE vom 13.08.2004, sic! 2004, 927
FEELGOOD / Feelgood Logo Kl.41 / Kl.41 RKGE

Trotz unterschiedlicher Gestaltung gleicher Gesamteindruck und Erinnerungsbild.

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RKGE vom 18.08.2004, INGRES-News 11/2004
O (Oakley) / Ellipse Brillen, Sonnenbrillen (Kl.9), Taschen, Rucksäcke (Kl.18), Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) / Brillen, Sonnenbrillen (Kl.9), Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) RKGE

Bei reinen Bildmarken reicht es aus, wenn sich die Verwechslungsgefahr entweder aus ihrem Erscheinungsbild oder aus ihrem Sinngehalt ergibt. Eine durchgesetzte Marke ist nicht grundsätzlich eine starke Marke, geniesst aber wenigstens einen normalen Schutzumfang. Zwei abstrakte Gebilde, die - ohne gemeinfrei zu sein - in ihrem wesentlichen Element, der Ellipse, übereinstimmen, sind ähnlich.

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RKGE vom 18.11.2004, sic! 2005, 196
SPEEDO / Speed Company Taschen, Rucksäcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) / Taschen, Rucksäcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) RKGE

Sowohl die Zufügung des Markenbestandteils COMPANY wie auch die graphische Ausgestaltung – die das Wort SPEED umgebende Ellipse – verleiht der Marke SPEED COMPANY (fig.) keinen neuen Gesamteindruck, der eine Verwechslungsgefahr zwischen den Streitmarken ausschliessen könnte.

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RKGE vom 10.02.2004, sic! 2004, 605
Prevista / PREVISA Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36), Rechtsberatung (Kl.45) / Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36), Rechtsberatung (Kl.45) RKGE

Bei der Widerspruchsmarke ist das figurative Element nur von untergeordneter Bedeutung, weshalb bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Wortbestandteil PREVISTA abzustellen ist, welcher zwar schwach, aber mit der angegriffenen Marke quasi-identisch ist.

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RKGE vom 07.06.2004, INGRES-News 8/2004