| ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
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Arcstar |
Finanzdienstleistungen (Kl.36), Versicherungswesen (Kl.36) / Immobilienverwaltung (Kl.36) | RKGE |
Bestandteilen, die innerhalb eines Zeichens besonders hervorstechen, kommt bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr erhöhte oder gar entscheidende Bedeutung zu. |
RKGE vom 24.05.2002, sic! 2002, 529 |
AESCULAP /
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Geräte im Medizinalbereich (Kl.10), Dienstleistungen im Medizinalbereich (Kl.44) / Geräte im Medizinalbereich (Kl.10), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44) | RKGE |
AESCULAP ist nicht direkt beschreibend für Waren und DL im Medizinalbereich, geniesst durchschnittlichen Schutzumfang. Kommentare (0) |
RKGE vom 09.07.2002, sic! 2002, 609 |
| MONTANA / montana.ch | / | BGer |
Il a été retenu souverainement que la commune demanderesse bénéfiice tant dans la Suisse entière qu'à l'étranger d'une large renommée au plan touristique, alors que la défenderesse, qui exploite une école internationale au Zugerberg, ne jouit d'une certaine notoriété qu'auprès d'une "clientèle étudiante internationale" et tout au plus localement, soit dans la région de Zoug.
Il est indubitable que le nom "Montana" est immédiatement associé en Suisse dans l'esprit du public au secteur du tourisme et des loisirs, plus particulièrement en région de montagne. La demanderesse abrite en effet sur son territoire une célèbre station de sports d'été et d'hiver, où il a été organisé en 1987 une compétition mondiale dans une discipline sportive parmi les plus populaires dans le pays.
En comparaison, la renommée de la défenderesse apparaît bien moindre, et, à tout le moins, limitée au nord-est de la Suisse. On ne sait du reste rien des matières qui y sont enseignées, des professeurs qui y dispensent leur savoir, ni des étudiants qui la fréquentent.
Dans ces circonstances, il est évident que l'utilisateur moyen d'internet escompte trouver sous le nom de domaine "montana.ch", lequel éveille en lui un endroit de villégiature dans les Alpes valaisannes, des informations relatives à la demanderesse. L'utilisateur, qui arrive sur le site de la défenderesse après avoir tapé l'adresse internet précitée, est ainsi amené à croire que la recourante a un quelconque lien avec l'intimée, alors qu'il n'en est rien. On ne saurait admettre que la défenderesse puisse tirer un profit indu de la réputation de sa partie adverse. Il suit de là que l'intérêt de la demanderesse à utiliser son nom, sans adjonction, comme nom de domaine l'emporte largement sur l'intérêt opposé de la défenderesse. Kommentare (0) |
BGer vom 23.07.2002, BGE 128 III 353 |
| LUZERN / luzern.ch | / | BGer |
Ist der Städtename als solcher, wie vorliegend der Name Luzern ohne den Zusatz "Stadt", für ein Gemeinwesen individualiserungs- und kennzeichnungskräftig, kann es ihn namensrechtlich für sich in Anspruch nehmen (E. 6). Es darf von einer Gemeinde grundsätzlich nicht verlangt werden, dass sie unter einer Internet-Adresse auftritt, in der ihrem Namen der Zusatz "Stadt" oder "Gemeinde" beigefügt ist (E. 7.2.3). Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Verwendung des Domain-Namens "luzern.ch" durch einen privaten Anbieter. Entscheidend ist die Beschaffenheit der Adresse als solche und nicht der Inhalt und die Gestaltung des damit bezeichneten Web-Sites (E. 7.2.2). Kommentare (0) |
BGer vom 23.07.2002, BGE 128 III 401 |
| PANASONIC / PANACELL | Fernseher, Computer, Videorecorder (Kl.9) / Bildträger (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9), Computer (Kl.9) | IGE |
5. Die Widerspruchsgegnerin macht geltend, bei PAN- handle es sich um einen schwachen Markenbestandteil. Diese Frage kann vorliegend offen bleiben, weil die Zeichen nicht nur bezüglich dieses Präfixes sondern bezüglich des Markenanfangs PANA- übereinstimmen. Da es sich aber sowohl bei SONIC („Schall-“) als auch bei CELL („Speicherstelle“, „Zelle“, „elektronisches Element„; vgl. Richard Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band 2 Englisch – Deutsch, 5. Aufl., Wiesbaden 1985, Stichwort „cell“) für Unterhaltungselektronik um schwache Markenbestandteile handelt, stimmen die Marken in einem für den Gestam-teindruck wesentlichen Bestandteil überein. Damit sind die beiden Marken ähnlich. Kommentare (0) |
IGE vom 08.08.2002, Nr. 1390-1391 |
BALLY /
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Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | RKGE |
Trotz abweichendem Sinngehalt Verwechselbarkeit bejaht, die grafische Gestaltung des A in der jüngeren Marke mit einem Stern ist nicht prägend für den Gesamteindruck. Kommentare (0) |
RKGE vom 20.08.2002, sic! 2002, 756 |
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Käse (Kl.29) / Käse (Kl.29) | BGer |
Direkte geographische Herkunftsangaben können sich im Verkehr auch ohne einen langen unangefochtenen Gebrauch durchsetzen. Für landwirtschaftliche Produkte ist die Durchsetzung von Herkunftsangaben indes an besonders hohe Anforderungen geknüpft. Assoziieren mehr als zwei Drittel der Befragten mit der Herkunftsangabe Produkte der Zeicheninhaberin, ist die Verkehrsdurchsetzung zu bejahen (E. 1). Die Verwirkung von Ansprüchen setzt voraus, dass ein mit einer älteren Marke verwechselbares Zeichen über längere Zeit widerspruchslos gebraucht worden ist und der Verletzer daran einen wertvollen Besitzstand erworben hat. Verwirkung ist ausgeschlossen bei ungleichartigen Vergleichswaren und -dienstleistungen, zumal dann kein Handlungsbedarf besteht und daher keine Duldung vorliegt (E. 4). Kommentare (0) |
BGer vom 21.08.2002, BGE 128 III 441 |
| DJ BOBO / djbobo.de | Unterhaltung, insb. Musikdarbietungen (Kl.41) / Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Herausgabe von Publikationen (Kl.41) | BGer |
Die Beklagte hat den Künstlernamen DJ Bobo unverändert als Second-Level-Domain-Namen für die von ihr betriebene Homepage übernommen. Dadurch werden namensrechtlich relevante Interessen des Klägers in erheblicher Weise tangiert. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffend erkannt, dass durch die Verwendung des Künstlernamens als Domain-Namen eine Verwechslungsgefahr geschaffen wurde, die darin besteht, dass es zu Fehlzurechnungen des Internet-Sites kommen kann, d.h. zu einer Fehlidentifikation der hinter dem Site stehenden Person, oder zu ungewollten Zugriffen auf den Site der Beklagten durch Personen, welche die Homepage des Klägers besuchen wollten (vgl. dazu BGE 128 III 401 E. 5). Nach den Feststellungen der Vorinstanz weist die unter der Adresse www.djbobo.de erreichbare Homepage der Beklagten zudem nicht auf die Urheberschaft des Sites hin. Daraus schloss die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich, dass Verwechslungen von der Beklagten geradezu gewollt seien, da sie daraus geschäftlich Nutzen ziehen könne (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 127 III 248 E. 3a; 125 III 435 E. 2a/aa; 123 III 165 E. 3a; je mit Hinweisen). Unabhängig davon ist ihr darin beizupflichten, dass sich die Verwechslungsgefahr, die von einer Internet-Adresse mit einer bestimmten Beschaffenheit ausgeht, ohnehin nicht mit dem Inhalt oder der Gestaltung der damit bezeichneten Homepage beseitigen liesse (vgl. BGE 128 III 353 E. 4.2.2.1, 401 E. 7.2.1. S. 409 f., je mit Hinweisen). Ausser durch die Verwechslungsgefahr werden die Interessen des Klägers vorliegend auch dadurch erheblich tangiert, als er durch die Registrierung des Domain-Namens www.djbobo.de seitens der Beklagten daran gehindert wird, in Deutschland unter der Top-Level-Domain ".de" einen eigenen Internet-Site mit seinem Künstlernamen als Second-Level-Domain-Namen zu betreiben (vgl. dazu BGE 128 III 353 E. 3 S. 357; 126 III 239 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz sprach dem Kläger Schadenersatz in der Höhe von Fr. 240'800.-- zu, entsprechend dem Gewinn, der ihm mutmasslich entging, weil er die Homepage unter der Adresse www.djbobo.de in der Zeit in der sie nicht aktiv war, d.h. seit Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 13. Oktober 1999, nicht selber bewirtschaften konnte. Die Beklagte bestreitet jegliches Verschulden an der ihr vorgeworfenen Rechtsverletzung, da sie in guten Treuen habe davon ausgehen dürfen, sie handle rechtmässig. Damit verkennt sie, dass ein Verschulden an einer Rechtsverletzung nicht voraussetzt, dass der Schädiger die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens erkannt hat. Ein Irrtum über die Rechtslage vermag ihn grundsätzlich nicht zu befreien (BGE 105 II 209 E. 3 S. 212 mit Hinweisen; ...). Anders kann es sich allenfalls verhalten, wenn er nachweist, dass er die Rechtslage nach einer erfolgten Warnung ganz besonders sorgfältig geprüft hat und zur ehrlichen Überzeugung kommen durfte, dass die Warnung unbegründet war. Kommentare (0) |
BGer vom 07.11.2002, 4C.141/2002 |
| INTERLAB / INTERLABOR | Recherches cliniques et médicales (Kl.42) / Ausbildung (Kl.41) | IGE |
Die sich gegenüberstehenden Marken stimmen nicht nur bezüglich des gemeinfreien Bestandteils LAB überein. Auch die Positionierung dieses Bestandteils am Wortende ist beiden Marken gemeinsam. Entscheidend aber ist, dass die angefochtene Marke auch den gesamten Wortanfang der Widerspruchsmarke, mithin die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit übernimmt. Aus diesem Grund besteht die Gefahr, dass die angefochtene Marke für die im Erinnerungsbild behaltene Widerspruchsmarke gehalten wird und somit die Gefahr von Fehlzurechnungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die angebotenen Dienstleistungen an ein Fachpublikum richten, das sie mit einem hohen Grad an Sorgfalt und Aufmerksamkeit auswählt. Kommentare (0) |
IGE vom 29.11.2002, Nr. 5886 |
| CYREL / CYRA | Geräte für digitale Bildherstellung (Kl.9) / Geräte zur Behandlung von Druckplatten (Kl.9) | RKGE |
Besondere Bedeutung des Wortanfangs, abweichende Endsilbe nicht entscheidend. Kommentare (0) |
RKGE vom 04.12.2002, sic! 2003, 136 |
F1 RACING SIMULATON /
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Computer (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9), Videospiele (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Bildträger (Kl.9), elektronische Apparate (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16), Kleider (Kl.25), Spielwaren (Kl.28), Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) / Computer (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Kleider (Kl.25), Spielwaren (Kl.28) | IGE |
Eine Verwechslungsgefahr liegt nicht nur vor, wenn direkte Verwechslungen beider Marken zu befürchten sind (unmittelbare Verwechslungsgefahr), sondern auch, wenn das Publikum die Marken zwar auseinanderhalten vermag, auf Grund ihrer Ähnlichkeit aber falsche Zu-sammenhänge vermutet, insbesondere an Serienmarken denkt, die verschiedene Produkte-linien des gleichen Unternehmens oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unter-nehmen kennzeichnen (RKGE in sic! 2002, 521f. – VISA / Jet-Set Visa). |
IGE vom 18.12.2002, Nr. 4132/2000 |
| MOBILAT / MOBIGEL | pharmazeutische Produkte (Kl.5) / pharmazeutische Produkte (Kl.5) | RKGE |
Sind die beanspruchten Waren nicht bloss gleichartig, sondern identisch, müssen sich die Marken besonders deutlich voneinander unterscheiden (E. 2, 3). |
RKGE vom 16.01.2003, sic! 2003, 345 |
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Kl.14, Kl.16, Kl.18, Kl.25 / Kl.14, Kl.16, Kl.18, Kl.25 | RKGE |
Zahlwörter haben normalen Schutzumfang; Hinzufügen von "PICTURES" genügt nicht, um der jüngeren Marke einen neuen Gesamteindruck zu verleihen. Mittelbare Verwechslungsgefahr bejaht. Kommentare (0) |
RKGE vom 22.01.2003, sic! 2003, 904 |
| RIVOTRIL / RIMOSTIL | Medikamente (Kl.5) / Medikamente (Kl.5) | RKGE |
Zwar ist die Aufmerksamkeit beim Kauf von Medikamenten i.d.R. hoch, aber die Folgen einer Verwechslung sind auch besonders gravierend. Ein milderer Massstab bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr rechtfertigt sich daher nicht. Kommentare (0) |
RKGE vom 04.04.2003, sic! 2003, 500 |
YOUNET /
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Software (Kl.9), Computer (Kl.9) / Internetportal, Webmail (Kl.38) | RKGE |
Obwohl NET im Bereich Netzwerktechnologie beschreibend ist und YOU ebenfalls gemeinfrei, resultiert aus der Kombination eine originelle Wortschöpfung, die keinen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt aufweist. Wird Wortmarke vollständig übernommen und nur der Anfangsbuchstabe wiederholt und grafisch hervorgehoben, vermag dies die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen. Kommentare (0) |
RKGE vom 09.04.2003, sic! 2003, 715 |
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Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | IGE |
Il s’agit dans le cas présent de comparer deux marques graphiques. De façon générale, l’impression d’ensemble de telles marques est caractérisée par la représentation graphique et le choix du motif. Plus le motif est original, plus un autre signe devra présenter des différences pour éviter un risque de confusion. De petites différences graphiques, de simples ajouts ou le doublement du motif, ne suffisent en général pas pour garantir une délimitation des signes (...). La jurisprudence en matière de similarité de marques graphiques prend en général en considération les signes d’un point de vue optique et conceptuel (...). Un élément décisif est de savoir si la marque attaquée peut être perçue dans sa forme de manière indépendante ou si, au contraire, un même consommateur peut la percevoir comme une variation ou une version retouchée de la marque opposante (...). Il est à souligner cependant que la construction des deux croix présente une certaine similitude. En effet, les marques disposent d’une originalité à l’extrémité des branches composant les croix et, bien qu’il y ait une différence d’arrondis, elles se rapprochent sur ce point là. Comme précisé plus haut, l’impression d’ensemble des marques graphiques est essentiellement déterminée par l’aspect optique ou visuel ainsi que par le concept du signe. Un élément décisif est de savoir si le consommateur peut percevoir le signe comme une variante de la marque de base (marque opposante). Dans le cas présent, l’Institut est d’avis que le consommateur peut être en mesure de percevoir des différences entre les signes (formes arrondies de la marque opposante contre petites croix de la marque attaquée) mais que leur proximité conceptuelle est de nature lui faire penser à une variante de la marque de base. Kommentare (0) |
IGE vom 23.04.2003, n° 5305 |
GREYHOUND /
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Bus-Transport von Personen und/oder Waren (Kl.39) / Transportwesen (Kl.39) | RKGE |
Die grafische Gestaltung (3-D Schrift) der jüngeren Marke ist unbedeutend, identischer Klang und Sinngehalt begründen Verwechselbarkeit. Kommentare (0) |
RKGE vom 28.04.2003, sic! 2003, 592 |
| T-ONLINE / tonline.ch | Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / | BGer |
Um die Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einem Domainnamen zu beurteilen, ist nicht auf den Inhalt der Webseite, zu welcher die elektronische Adresse Zugang gewährt, sondern auf den Wortlaut der Internetadresse abzustellen (E. 2.2). Selbst wenn das Markenschutzgesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht, ermöglicht es Art. 43 Abs. 1 OR eine richterliche Anordnung gegen denjenigen zu erhalten, der die Marke eines Dritten unrechtmässig gebraucht, um zu erreichen, dass dieser alle erforderlichen Angaben liefert, die für die übertragung des strittigen Domainnamens nötig sind (E. 2.3) Kommentare (0) |
BGer vom 19.05.2003, Urteil 4C.377/2002 |
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PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE |
Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9), Computer (Kl.9), elektronische Apparate (Kl.9), Geräte für Telekommunikation (Kl.9), Tonaufzeichnungsgeräte (Kl.9) / Hard- und Software (Kl.9), Computer (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9), Tonaufzeichnungsgeräte (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Bildträger (Kl.9), Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38) | IGE |
In Zusammenhang mit Produkten für die Telekommunikation wird das Publikum, noch verstärkt durch die grosse Bekanntheit des Telefon-Pioniers Alexander Graham Bell, im Widerspruchszeichen ohne weiteres den Familiennamen "BELL" erkennen. Das angefochtene Zeichen enthält diesen Namen ebenfalls. Es unterscheidet sich vom Wi-derspruchszeichen dadurch, dass dem Namen "BELL" der Familienname "PACKARD" vor-angestellt ist und der Kombination "PACKARD BELL" die Bezeichnung "INTERNET DREAM MACHINE" (Internet Traummaschine) folgt. Die vollständige Übernahme einer Marke oder (wie in casu) die Übernahme eines für deren Gesamteindruck massgebenden Bestandteils vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (...). Im angefochtenen Zeichen erscheint der Familienname "BELL" in Kombination mit dem Familiennamen "PACKARD". Dieser Kombination wird die Bezeichnung "INTERNET DREAM MACHINE" (Internet Traummaschine) beigefügt, welcher in Zusammenhang mit den hier relevanten Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationen rein anpreisender resp. beschreibender Charakter eignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Publikum Markenbestandteilen, die es von ihrem Sinngehalt her sogleich als beschreibend erkennt, für die Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich weniger Gewicht beimisst als originellen Markenbestandteilen Kommentare (0) |
IGE vom 28.05.2003, Nr. 5420 |
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M-CELL |
elektronische Apparate (Kl.9) / Mobiltelefone (Kl.9) | RKGE |
Die Marken «M» (fig.) und «M-Cell» (fig.) sind ähnlich, da der Begriff «Cell» bezüglich Sendegeräte und Empfängergeräte beschreibend ist; die Bezeichnung «Cell» ist die gebräuchliche Abkürzung von «cellulaire» (E. 4). |
RKGE vom 04.06.2003, sic! 2003, 813 |

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Arcstar
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PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE
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M-CELL 


