ältere Marke / jüngeres Zeichen Produkte / Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
ARTEMIS / kosmetik-studio-artemis.ch Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Kl.5 / Schönheitspflege (Kl.44) WIPO

Der Zweck der Gesuchstellerin liegt in der Entwicklung, dem Vertrieb und dem Marketing von hochwertigen Kosmetika im In- und Ausland. Die Gesuchstellerin ist Inhaberin der Internationalen Registrierung 235285 ARTEMIS, die am 5. September 1960 registriert wurde. Am 18. Juli 2005 wurde die Gesuchstellerin als Artemis Suisse SA in das Handelsregister des Kantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Die Gesuchstellerin ist des Weiteren Inhaberin der Domains <artemissuisse.com> und <artemis-skincare.com>.

Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin des streitgegenständlichen Domain-Namens und bewirbt unter dieser Domain das von ihr betriebene Kosmetikstudio. Der Domain-Name wurde am 19. August 2007 von der Gesuchsgegnerin registriert.

Als "Artemis" wird in der griechischen Mythologie die Göttin der Jagd, des Waldes und die Hüterin der Frauen und Kinder bezeichnet. Dass mit ihr aber "generell" Eigenschaften wie Schönheit, Weiblichkeit und damit zusammenhängende Attribute assoziiert werden, wie dies die Gesuchsgegnerin behauptet, kann in dieser Allgemeinheit keine Geltung haben. Dass die Bezeichnung "Artemis" gewisse Assoziationen mit den genannten Eigenschaften hervorruft, lässt sich zwar nicht bestreiten, dass jedoch ein so unmittelbarer und konkreter Zusammenhang besteht, dass die Bezeichnung ohne besondere Gedankenarbeit auf eine bestimmte Eigenschaft des Produktes schliessen lässt, kann aufgrund der vorgelegten Beweismittel nicht erkannt werden.

[ARTEMIS ist für die massgeblichen Produkte auch nicht freihaltebedürftig. Die Verwechslungsgefahr wird in der Folge bejaht. Dann äussert sich der Experte zur angeblichen Verwirkung der Ansprüche der Markeninhaberin:]

Der streitgegenständliche Domain-Name wurde am 19. August 2007 registriert. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin bereits an diesem Datum um ihre Abwehransprüche gegenüber der Gesuchsgegnerin wusste, zumal die Registrierung einer Domain, anders als die Eintragung einer Firma im Handelsregister, nicht publiziert wird. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Gesuchstellerin erst im Jahr 2011 vom strittigen Domain-Namen erfahren hat. Beweispflichtig für die Behauptung, dass die Gesuchstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt vom streitgegenständlichen Domain-Namen erfahren hat, ist die Gesuchsgegnerin (BGE 117 II 575). Die Gesuchsgegnerin ist ihrer Beweispflicht nach Ansicht des Experten jedoch nicht nachgekommen.

Aber auch sonst kann nach Ansicht des Experten nicht davon ausgegangen werden, dass die Ansprüche der Gesuchstellerin verwirkt sind. Das Abmahnschreiben der Gesuchstellerin an die Gesuchsgegnerin datiert vom 14. Februar 2011. Ausgehend davon, dass die Gesuchstellerin Ende 2007/Anfang 2008 vom strittigen Domain-Namen erfahren hat, hätte sie somit rund 3 Jahre zugewartet, bis sie ihre Abwehransprüche geltend gemacht hat. Auch eine solche Zeitspanne reicht jedoch nicht aus, um eine Verwirkung der Abwehransprüche zu bejahen.

Ausserdem gilt es zu berücksichtigen, dass auch eine Person, die eine Domain registrieren will, gewisse Sorgfaltspflichten einhalten muss. Die Gesuchsgegnerin hätte durch einen Blick in den Zentralen Firmenindex sowie in das Markenregister leicht erkennen können, dass bereits ältere Firmen resp. Marken existieren, welche das von ihr verwendete Zeichen "Artemis" enthalten. Sie hat daher nicht in gutem Glauben davon ausgehen können, dass sie das Zeichen ohne weiteres verwenden kann; vielmehr hatte sie mit Abwehransprüchen rechnen müssen.

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WIPO vom 22.06.2011, DCH-2011-0011
ARTHRODONT / ARTHRODON Zahnputzmittel (Kl.3) / veterinärmedizinische Erzeugnisse (Kl.5) IGE

In der Bezeichnung „ARTHRODONT“ ist kein konkreter Sinngehalt erkennbar, weshalb der Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren keine beschreibende Funktion zukommt (...). Daraus resultiert eine normale Kennzeichnungskraft sowie ein durchschnittlicher Schutzumfang der Marke. In Würdigung, dass die Marken phonetisch äusserst ähnlich sind, ist die Verwechslungs-gefahr für die als gleichartig beurteilten Waren ohne weiteres zu bejahen.

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IGE vom 28.09.2009, Nr. 10195
ARTPROTECT / artprotect.ch / BE GK VII

Massnahmeentscheid!

Die blosse Registrierung eines Domainnamens gilt nicht als ein das Markenrecht verletzender Gebrauch im Sinne von Art. 13 Abs. 2 MSchG.

Sofern die Deaktivierung eines Domainnamens bewirkt, dass die unter dieser Adresse abrufbare Datenbank für die bisherige Kundschaft nicht mehr erreichbar ist und eine Neuregistrierung des Domainnamens verhindert wird, liegt eine empfindliche Behinderung des Marktauftritts des betroffenen Datenbankinhabers vor; ein solches Verhalten ist unlauter im Sinne der Generalklausel.

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BE GK VII vom 15.03.1999, sic! 2000, 24
ATIONDO / APRIANDO pharmazeutische Produkte (Kl.5) / verschreibungspflichtige Arzneimittel (Kl.5) IGE

Wie vorgängig ausgeführt, sind sich die fast gleich langen Marken ATIONDO bzw. APRIANDO ähnlich. Lediglich deren Zeichenmitte ist unterschiedlich. Sowohl der Anfangsbuchstabe, die Endung –NDO, als auch die Silbenzahl sind identisch. Die Wortenden –ONDO und – ANDO sowie die Vokale sind ebenfalls sehr ähnlich. In diesem Zusammenhang gilt es zudem zu beachten, dass Marken, die sich reimen, infolge des ähnlichen Wortklanges verwechselbar sind (vgl. z.B. RKGE in SMI 1996, 330 – Dromos // Stromos). Beim flüchtigen Hören oder Lesen besteht in casu die Gefahr des Verhörens bzw. des Verlesens.

Gemäss der Argumentation der Widerspruchsgegnerin ist die Verwechslungsgefahr jedoch zu verneinen, da es vorliegend zu beachten gelte, dass die Widerspruchsmarke für Schmerzmittel registriert ist, während die angefochtenen Marke verschreibungspflichtige Medikamente für Magen- und Darmkrankheiten beansprucht, sich also an Fachpersonen richtet. Dem Hinweis der Widerspruchsgegnerin auf die bei der angefochtenen Marke im Unterschied zur Widerspruchsmarke bestehende Rezeptpflicht bzw. die unterschiedlichen Abnehmerkreise (Fachkreise [angefochtenes Zeichen] gegenüber Endabnehmer [Widerspruchsmarke]) ist Folgendes entgegenzuhalten: Wenn eine Marke mehrere Verkehrskreise anspricht, z.B. Fachkreise und Endverbraucher (so wie dies in casu die Widerspruchsmarke tut), genügt es, wenn in einem dieser Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr droht (..). Zudem kann ein Markeninhaber gemäss Rekurskommission nicht daran gehindert werden, eine zunächst für ein rezeptpflichtiges Medikament bestimmte Marke in einem späteren Zeitpunkt für ein rezeptfreies Erzeugnis einzusetzen (RGKE in sic! 2000, 608 – TASMAR / TASOCAR). Schliesslich ist auch die Warenumschreibung bei der Widerspruchsmarke so gehalten, dass diese ebenfalls rezeptpflichtig sein können. Auch wenn man davon ausgeht, dass Pharmazeutika mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft werden (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6), besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen.

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IGE vom 13.12.2010, Nr. 10802
AUDATEX / INDATEX Begutachtung und Berechnung von Schäden an Verkehrsmitteln (Kl.36) / Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) RKGE

Der Wortanfang ist für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht immer ausschlaggebend. DATEX wird im vorliegenden Fall nicht als beschreibender (Data Exchange) Bestandteil separat aufgefasst. Besteht Gleichheit der DL (nur bei den hier angegebenen bejaht), so ist auch bei gesteigertem Unterscheidungsvermögen der Kundenkreise die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

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RKGE vom 30.08.2005, sic! 2006, 175
aura / AUREA Kl.9 / Kl.9 IGE

«AURA » a un sens indéterminé en rapport avec les produits de la classe 9 et 11 de la marque opposante. La marque opposante jouit donc d’un champ de protection normal. Les signes étant très proches au niveau visuel et phonétique, la différence de sens, qui n’est au surplus recon-naissable que par les destinataires italophones, ne peut servir de correctif pouvant exclure un risque de confusion. Même pour le public italophone, la probabilité que l’acheteur soit trompé par l’effet auditif ou visuel très similaire existe. Ainsi, en prenant en compte la similarité des produits et des marques, il convient d’admettre qu’il existe un risque de confusion. L’opposition est donc bien fondée.

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IGE vom 14.09.2009, n° 9767
AURUS / AURO Kl.9 / Kl.9 IGE

„AURUS“ ist als Fantasiebegriff im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der Klasse 9 normal kennzeichnungskräftig. Die Zeichen sind im in der Regel besonders prägenden Wortanfang (vgl. BGE 127 III 160 – Securitas / Securicall) identisch. Die unterschiedliche Endung kann leicht überhört werden. Beide Marken werden für (quasi) identische Waren beansprucht, so dass sich die Zeichen stark von einander unterscheiden müssen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Es besteht auf Grund der festgestellten bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten die Gefahr, dass die beiden Zeichen im Erinnerungsbild der Abnehmer verwechselt werden.

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IGE vom 17.09.2010, Nr. 10549
autoscout24 / umfragen-scout.com Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38) / Meinungsumfragen (Kl.35), Kl.38 BGer

! Beschränkte Kognition nach BGG 98!

Die "X.________"-Unternehmensgruppe, bestehend aus der F.________ GmbH, München, sowie diversen deutschen und schweizerischen Tochtergesellschaften derselben, betreibt unter dem Serienkennzeichen "Scout24" (z.B. "autoscout24", "friendscout24", "immobilienscout24") mehrere als Online-Marktplätze ausgestaltete Internetplattformen, über die in rund zehn europäischen Ländern verschiedene Waren und Dienstleistungen vermittelt werden. Das Serienkennzeichen "Scout24" bildet einerseits Bestandteil der Firmen fast sämtlicher Gesellschaften der "X.________"-Unternehmensgruppe und ist andererseits, wie auch das Serienkennzeichen "Scout", alleine sowie zusammen mit diversen beschreibenden Wortbestandteilen in verschiedenen Markenregistern eingetragen.

Die A.________ AG, Cham, (Beschwerdeführerin 1) bzw. deren einziger Verwaltungsrat B.________ (Beschwerdeführer 2) (gemeinsam: die Beschwerdeführer) reservierten im Mai 2007 die Domainnamen umfragen-scout.com, umfragenscout.com, umfragen-scout.de, umfragenscout.de, umfragen-scout.net sowie umfragenscout.net und betrieben über diese Domainnamen in der Folge unter dem Kennzeichen "UMFRAGENSCOUT" eine Internetplattform, die interessierten Privatpersonen eine Verdienstmöglichkeit bieten soll, indem sie als Testpersonen für Umfragen und Produkttests an Marktforschungsinstitute vermittelt werden.

[Der Einzelrichter wies ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen zwei Mal ab.]

Mit Urteil vom 3. Dezember 2008 hob die Justizkommission [des OGer ZG] die Verfügung des Einzelrichters vom 11. August 2008 auf und hiess das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut. Soweit die Beschwerdeführer betreffend, wurde ihnen unter anderem vorsorglich verboten, "die Wortzeichen 'UMFRAGENSCOUT' bzw. 'UMFRAGENSCOUT24' zur Kennzeichnung für Internet-Websites bzw. als sonstiges Kennzeichen auf Internet-Websites, die sich mit Vermittlungsangeboten im Bereich Meinungsumfragen an ein deutsches oder schweizerisches Publikum richten, zu verwenden, insbesondere wird ihnen verboten, diese beiden Wortzeichen als Hinweis auf ein Unternehmen bzw. für Rechnungen im Zusammenhang mit Dienstleistungen einer Internetplattform im Bereich der Vermittlung von Meinungsumfragen zu verwenden sowie die Domainnamen 'umfragenscout.com', 'umfragen-scout.com', 'umfragenscout.de', 'umfragen-scout.de', 'umfragenscout.net', 'umfragen-scout.net', 'umfragenscout24.com' und 'umfragen-scout24.com' im Zusammenhang mit einer Internetplattform im Bereich der Vermittlung von Meinungsumfragen zu verwenden."

[Das BGer weist die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen ab, ohne die materielle Rechtslage zu prüfen.]

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BGer vom 01.04.2009, Urteil 4A_13/2009
avenir / Avenir Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16), Rechtsberatung (Kl.45) / Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16), Rechtsberatung (Kl.45) IGE

Dem in den Widerspruchsmarken enthaltenen Begriff "AVENIR" (franz., "Zukunft") kann in Zusammenhang mit den hier massgeblichen Waren und Dienstleis-tungen der Klassen 16 und 42 kein beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Ihm eignet somit ein normaler Schutzumfang.

Hinsichtlich der (sinngemäss) geltend gemachten Verwässerung ist weiter darauf hinzuweisen, dass nicht lediglich auf Grund der Registerlage auf eine Schwächung oder Verwässerung einer bestimmten Marke ge-schlossen werden darf, weil grundsätzlich nur die auf dem Markt wirklich gebrauchten Marken der Abnehmerschaft bekannt werden und weil erfahrungsgemäss nicht alle einge-tragenen Marken in Gebrauch kommen (...). In casu spricht bereits die geringe Zahl der von der Widerspruchsgegnerin ins Recht gelegten Drittzeichen (20) gegen eine Verwässerung der Widerspruchsmarken respektive des hier interessierenden Zeichens "AVENIR". Zudem ist auch die Gebrauchslage der zitierten Drittzeichen ungewiss.

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IGE vom 08.10.2009, Nr. 9885 und 9886
AVIATOR The Flight's Timekeeper / Aviator Schmuck (Kl.14) / Schmuck (Kl.14) IGE

En revanche, en rapport avec les autres produits revendiqués en classe 14, à savoir Métaux précieux et leurs alliages compris dans cette classe, joaillerie, bijouterie, pierres précieuses, le terme «AVIATOR» a une signification indéterminée et dispose par conséquent d’un champ de protection normal. Sa reprise dans un autre signe est ainsi de nature à fonder un risque de confusion. La marque attaquée reprend cet élément qui domine les deux marques. En effet, du fait que le mot «AVIATOR» occupe une place bien visible et importante dans chacun des deux signes, cet élément sera facilement perçu et sera de nature à rester en mémoire. Dans ces cir-constances, les différences graphiques (écriture sans graphisme spécial pour la marque oppo-sante // « A » stylisé au dessus de l’élément verbal) sont insuffisantes pour exclure un risque de confusion. De plus, le « A » stylisé dans la marque attaquée n’est pas apte à occulter la pré-sence du mot «AVIATOR», mais fait lui-même allusion, avec l’adjonction des ailes stylisées, à l’aviation.

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IGE vom 18.02.2009, n° 9342
B / B Jacky Belliard Kl.14, Edelsteine, Uhren, Waren aus Edelmetall, Schlüsselanhänger und Juwelierwaren (Kl.14) / Edelsteine, Uhren, Waren aus Edelmetall, Schlüsselanhänger und Juwelierwaren (Kl.14) IGE

En revanche, le champ de protection de la marque opposante comprend la façon dont ce « B » est représenté. Or, dans la marque attaquée, le « B » est représenté de façon très similaire. Si les polices d’écriture ne sont certes pas identiques (dans la marque attaquée par exemple, l’extrémité inférieure de la hampe se prolonge dans une forme arrondie, tout comme l’extrémité supérieure de la panse), elles sont toutefois très proches. Toutes deux d’inspiration manuscrite, rondes et inclinées vers la droite, elles dégagent une impression d’ensemble très similaire.

Quant aux différences entre les signes, elles résultent de l’ajout dans la marque attaquée de « Jacky Belliard », qui introduit une certaine différenciation mais qui n’est toutefois pas apte à reléguer la lettre B en arrière-plan. Au contraire celle-ci reste isolée, indépendante. Au vu des fortes similarités constatées, il faut toutefois considérer que ces différences sont insuffisantes pour exclure l’existence d’un risque de confusion, d’autant plus que les produits dont il est question en l’espèce sont achetés ou pris en compte avec un degré d’attention qui n’est pas particulièrement élevé (cf. not. TAF, 21.12.2011, B-4260/2010 – Bally / BALU (fig.)).

Il faut donc admettre qu’il subsiste au moins un risque de confusion indirect, dans la mesure où le public, même à considérer qu’il parvienne à distinguer les marques l’une de l’autre en raison des éléments supplémentaires de la marque attaquée (« Jacky Belliard »), est amené à faire de fausses associations en raison de leur grande similitude (Directives, Partie 5, ch. 7.4.2.).

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IGE vom 05.04.2012, n° 12106
B / Unibear Förderbänder (Kl.7), Fahrzeuge, insb. Fahrräder (Kl.12), Pneus für Motorfahrzeuge (Kl.12) / Motoren (Kl.7), Motorenbestandeile (Kl.7) IGE

Einzelne Buchstaben per se sind nicht unterscheidungskräftig (Richtlinien, Teil 4, Ziff. 4.5.1). Die Widerspruchsmarke bezieht ihre Unterscheidungskraft denn auch aus der konkret hinterlegten grafischen Ausgestaltung. Diese führt dazu, dass die Widerspruchsmarke über einen normalen Schutzumfang verfügt.

Der Abnehmer wird zweifellos die Unterschiede in beiden Marken wahrnehmen, auf Grund der vollständigen Übernahme der Widerspruchsmarke besteht dennoch die Gefahr, dass falsche Zusammenhänge vermutet werden, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.2.2). Der Widerspruch Nr. 10768 ist daher gutzuheissen und der internationalen Registrierung Nr.1 004 112 „UNIBear“ (fig.) der Schutz in der Schweiz definitiv zu verweigern.

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IGE vom 13.10.2010, Nr. 10768
BACI / dolci baci Back- und Süsswaren (Kl.30), Kakao (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30), Zucker (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30), Kakao (Kl.30), Speiseeis (Kl.30) IGE

La marque opposante est composée de l’élément verbal « BACI ». En relation avec les produits de l’opposante, il convient de constater que ce terme ne dispose pas d’une signification descriptive ou générique. Le signe opposant dispose ainsi d’une force distinctive et d’un champ de protection normaux. Dès lors, sa reprise intégrale est de nature à fonder un risque de confusion en présence de produits identiques ou similaires.

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IGE vom 14.05.2009, n° 9924
BALANCE / clima balance Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24) / Fertigbetten (Kl.20), Bettwaren, Bettzeug, Bettwäsche (Kl.24) RKGE

Das mit "Gleichgewicht" gleichzusetzende Fremdwort BALANCE weist keinen direkten Bezug zu Bettwaren, Bettzeug und Bettwäsche auf. Etwas anders gestaltet sich die Lage beim Zeichen THERMOBALANCE, welches im Zusammenhang mit Bettwaren als Hinweis auf deren temperaturausgleichende oder deren isolierende Eigenschaft verstanden werden kann. Es weist einen bloss minimalen Kennzeichnungsgrad auf. THERMOBALANCE und "Clima Balance" haben einen sehr ähnlichen Sinngehalt; zudem übernimmt die angegriffene Marke das Zeichen BALANCE vollständig. Die Beifügung des schwachen "clima" und dem grafischen Element "Sinus-Kurve" vermag die Verwechslungsgefahr für identische Waren nicht zu beseitigen.

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RKGE vom 21.10.2005, sic! 2006, 92
BALLY / Sali Schuhwaren (Kl.25) / Schuhwaren (Kl.25) RKGE

Bei kombinierten Wort-/Bildmarken ist in der Regel der Wortbestandteil prägend; er begründet hier die Verwechslungsgefahr.

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RKGE vom 14.09.1994, SMI 1995, 311
BALLY / Ball Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) RKGE

Trotz abweichendem Sinngehalt Verwechselbarkeit bejaht, die grafische Gestaltung des A in der jüngeren Marke mit einem Stern ist nicht prägend für den Gesamteindruck.

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RKGE vom 20.08.2002, sic! 2002, 756
BALLY / TALLY Kl.14, Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14), Kl.18, Lederwaren (Kl.18), Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kl.25, Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) / Kl.14, Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14), Kl.18, Lederwaren (Kl.18), Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) BVGer

[Es] ergibt sich zusammenfassend, dass, obschon gewisse Unter­schiede in Schriftbild und Aussprache bestehen, die Buch­sta­ben­folge "ALLY" dominiert und die fraglichen Marken bei den ange­spro­che­nen Ver­kehrs­kreisen keinen deutlich ver­schie­de­nen Ge­samtein­druck (An­wen­dung eines strengen Beurteilungsmassstabs, vgl. E. 3) hinter­lassen, zumal TALLY und BALLY nicht über einen klar erkenn­baren unter­schiedlichen Sinngehalt verfügen (vgl. E. 4.2). Die Marken er­wei­sen sich daher ge­samt­haft betrachtet als nicht ge­nügend unter­schei­dungs­kräftig. Dies gilt gleicher­massen im Fran­zösi­schen sowie im Italieni­schen.

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BVGer vom 15.12.2010, B-3325/2010
BALLY / Balu Kl.14, Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14), Uhren (Kl.14), Kl.18, Lederwaren (Kl.18), Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kl.25, Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) / Kl.14, Kl.18, Kl.25 BVGer

Im Hinblick auf eine gesamthafte Würdigung kann nach dem Gesagten festgestellt werden, dass aufgrund der Warenidentität bzw. hochgradigen Gleichartigkeit im Hinblick auf Schuhe der Klasse 25 sowie auch aufgrund des erhöhten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke für diese Produkte sich die Anforderungen an den Zeichenabstand stark erhöhen. Es kann nicht angenommen werden, dass diese Anforderungen bei den klanglich ohnehin sehr nah beieinander liegenden Zeichen "BAL-LY" und "BA-LÜ" und unter Berücksichtigung der lediglich durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Abnehmer eingehalten sind, weshalb die Zeichen für diese Waren verwechselbar sind.

Es ist zu prüfen, ob dasselbe Ergebnis auch bei der Prüfung der Verwechselbarkeit der Zeichen bei Kleidern der Klasse 25 sowie den Waren der Klassen 18, 14 und 3 angenommen werden kann, für die kein erweiterter Schutzumfang der Marke BALLY festgestellt bzw. diese Frage nicht abschliessend beantwortet wurde (vgl. E. 9.2). Im Entscheid Red Bull (fig.); Red / Red Devil der ehemaligen Rekurskommission für Geistiges Eigentum (RKGE vom 26. Oktober 2006 in sic! 2007, 531 ff.) wurde die Verwechslungsgefahr bei Warengleichartigkeit, aber nur grenzwertiger Zeichenähnlichkeit lediglich für Waren angenommen, für die die Marke "Red Bull" berühmt ist. In dem zitierten Entscheid waren jedoch die Unterschiede in der visuellen Wahrnehmung unter anderem aufgrund des prägnanten Bildzeichens der Marke "Red Bul" wesentlich bedeutender als dies vorliegend der Fall ist. Es kann beim Vergleich der eher nahe beieinander liegenden Zeichen BALLY / BALU (fig.) daher weder in visueller noch in klanglicher Sicht von einer ähnlich grenzwertigen Zeichenähnlichkeit gesprochen werden. Aus diesem Grunde sind die aufgrund der vorliegenden Warenidentität erhöhten Anforderungen an den Zeichenabstand als nicht erfüllt anzusehen, weshalb die Vergleichszeichen auch für diese Waren als verwechselbar zu betrachten sind.

Schliesslich ist auf die Bemerkung des Beschwerdeführers einzugehen, gemäss der eine Recherche in den Internetsuchmaschinen "Google" und "yahoo" eindeutig eine klare Zuordnung von "BALLY" zum Unternehmen Bally Schuhfabriken AG sowie von "BALÙ" zum Modegeschäft des Beschwerdeführers in W._______ ergebe. Abgesehen davon, dass diese Feststellung für die Eingabe des Suchbegriffs "BALÙ" lediglich bei einer Einschränkung der Suche auf schweizerische Seiten sowie auf die italienische Sprache gemacht werden kann, ist eine mutmassliche Zuordnung aufgrund von Resultaten in Internetsuchmaschinen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr jedoch nicht massgebend.

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BVGer vom 21.12.2011, B-4260/2010
BB / BB rot-schwarz Kl.18, Kl.25 / Kl.18, Kl.25 IGE

Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Akronyme grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere Marken. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsgegnerin ist somit bei Akro-nymmarken nicht a priori von einem eingeschränkten Schutzumfang auszugehen (RKGE in sic! 2001, 651 f. – MPC by Tenson [fig.] / MDC). Dies gilt indessen nur so lange, als dass das konkrete Zeichen im relevanten Produktbereich nicht zur gängigen Abkürzung für eine gemeinfreie Sachbezeichnung geworden ist (...). Die in den Abkürzungsnachschlagewerken genannten Bedeutungen von "BB" stellen im hier relevanten Warenbereich keine Sachbezeichnungen dar.

Die Widerspruchsgegnerin argumentiert sinngemäss, dass die Widerspruchsmarke wegen des häufigen Gebrauchs ähnlich lautender Marken verwässert sei. Diesbezüglich verweist sie in ihrer Stellungnahme auf 24 beziehungsweise in ihrer Duplik auf 27 Voreintragungen mit zwei aufeinander folgenden Buchstaben. (...) Indes reichen Eintra-gungen von vergleichbaren Voreintragungen für sich alleine noch nicht aus, um eine Verwässerung zu begründen, weil grundsätzlich nur auf dem Markt wirklich gebrauchte Marken der Abnehmerschaft bekannt werden. Eine Verwässerung kann somit nur durch den tatsächlichen Gebrauch zahlreicher Marken auf dem Markt erfolgen.

Aufgrund der vorhandenen grossen Übereinstimmungen der Vergleichsmarken, insbeson-dere da gemäss ständiger Praxis bei der Beurteilung von sich gegenüberstehenden Marken auf das verschwommene Erscheinungsbild abzustellen ist, besteht die Gefahr, dass die angefochtene Marke für die im Erinnerungsbild behaltene Widerspruchsmarke gehalten wird und somit die Gefahr von Fehlzurechnungen.

 

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IGE vom 27.08.2008, Nr. 9070
Be / be Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) / Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) IGE

L’élément commun « BE » constitue le verbe « être » en anglais, normalement distinctif en l’espèce dès lors qu’il ne dispose pas de rapport descriptif direct. Ce terme peut également renvoyer à diverses abréviations sans signification évidente et immédiate avec les produits et services en cause.

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IGE vom 11.11.2011, n° 10952