| ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
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| FMH / FNH | ärztliche Weiterbildung (Kl.41) / ärztliche Weiterbildung (Kl.41) | BE GK VII |
Der Schutz des sehr bekannten Akronyms FMH wurde gegenüber verschiedenen jüngeren Marken mit dem Bestandteil FNH bejaht. Unnötig anlehnend und damit unlauter sind alle positiven Bezugnahmen auf die Konkurrenz, die zur angemessenen Aufklärung der Abnehmer des eigenen Angebots nicht erforderlich sind (E. 3.7 ff.). |
BE GK VII vom 11.06.2003, sic! 2004, 31 |
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Kl.35, Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36) / Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (Kl.36), Kl.35 | IGE |
Pour déterminer si un risque de confusion est donné, il faut examiner les deux marques litigieuses dans leur ensemble. En l'espèce, le chiffre "21" est un élément prépondérant de la marque opposante. Il l'est aussi dans la formation de la marque attaquée, d'autant plus que celle-ci comprend des éléments appartenant au domaine public. De tels éléments ne restent en principe pas en mémoire des destinataires des services. Kommentare (0) |
IGE vom 19.06.2003, n°5507 |
RED BULL /
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Kl.35, Finanzdienstleistungen (Kl.36), Kl.41, Kl.42 / Kl.35, Finanzdienstleistungen (Kl.36), Kl.41, Kl.42 | RKGE |
Für den durchschnittlichen schweizerischen Nachfrager von Finanzdienstleistungen der Klasse 36 steht beim Wortteil «Bull» die wörtliche übersetzung Stier im Vordergrund. Aus Sicht des Publikums weist dieses Markenelement folglich keinen beschreibenden Charakter auf, auch wenn der Begriff in der New Yorker Börsensprache «Haussier» oder «Hausse-Spekulant» bedeutet. Die Wortmarke «Red Bull» ist für Finanzdienstleistungen vielmehr ausgesprochen fantasievoll und ihr ist mindestens eine mittlere Kennzeichnungskraft zuzugestehen (E. 4, 5, 10). |
RKGE vom 26.06.2003, sic! 2003, 815 |
| KISS / SOFT-KISS | Bonbons (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30) | RKGE |
Ein rechtserhaltender Markengebrauch liegt auch dann vor, wenn das Zeichen (hier: «Kiss») nur in Kombination mit einem zusätzlichen - durchaus markenrechtlich schutzfähigen - Element (hier: «Trolli») gebraucht wird, solange (hier: «Trolli Kiss», verstärkt durch unterschiedliche Typographie und Farbgebung) der Eindruck besteht, dass es sich dabei um zwei selbstständige Teile handelt (E. 2). |
RKGE vom 25.07.2003, sic! 2003, 907 |
PRETON /
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Bauelemente (Kl.19) / Bauelemente (Kl.19) | RKGE |
Die Zwischensible BE vermag die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen, wenn Vorsilbe und Suffix identisch sind. Kommentare (0) |
RKGE vom 01.09.2003, sic! 2003, 971 |
| CALITERRA / CASATERRA | Wein und Spirituosen (Kl.33) / Wein und Spirituosen (Kl.33) | IGE |
Auch ein (gegebenenfalls) kennzeichnungsschwaches Zeichenelement darf bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens nicht einfach ausgeklammert werden (BGE 122 III 389 – Kamillosan). Denn schon die analoge Stellung schutzunfähiger resp. kennzeichnungsschwacher Bestandteile im Gesamtzeichen kann eine Verwechselbarkeit bewirken oder verstärken (...). Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ergibt sich aus der Kombination der Silbenfolge "CA – LI" mit den Silben "TER – RA". In diesen Schutzbereich greift die Marke "CASATERRA" ein, indem sie den identischen Schlusssilben "TERRA" zwei ähnlich klingende Silben voranstellt. Es ist mitunter gerade die Verbindung der identischen Schluss- mit ähnlich klingenden Anfangs- und Mittelsilben, welche im Gesamteindruck eine Zeichenähnlichkeit bewirkt (...). Kommentare (0) |
IGE vom 15.09.2003, Nr. 5647 |
| M24 / N24 | Radiowerbung (Kl.35) / Radiowerbung (Kl.35) | RKGE |
Zwischen den Zeichen «M24» und «N 24» besteht aufgrund der graphischen Nähe der Anfangsbuchstaben eine gewisse visuelle ähnlichkeit, auch wenn diese durch einen Leerschlag in der Widerspruchsmarke zwischen dem Buchstaben N und der Ziffer 24 vermindert wird (E. 3). |
RKGE vom 08.10.2003, sic! 2004, 227 |
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Hefe- und Feingebäck (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30), Gastronomie (Kl.43) | RKGE |
Der Gesamteindruck, den die Marken im Erinnerungsbild des Publikums hinterlassen, wird durch den Wortklang, die grafische Gestaltung oder den Sinngehalt bestimmt. Damit eine Verwechslungsgefahr vorliegt, genügt es jedoch, dass eine ähnlichkeit auf der Ebene eines der drei Elemente vorliegt. Es sind die kennzeichnenden und unterscheidungskräftigen Elemente einer Marke, die entscheidend sind, während Details und dekorativen bildlichen Elementen wenig Bedeutung zukommt. Das Hinzufügen eines grafischen Elements zu einem Wort schaffte nur dann einen anderen Gesamteindruck, wenn das hinzugefügte Element in Bezug auf das schwache Wort dominierte (E. 3). Das Recht, seinen eigenen Namen zu gebrauchen, ist kein Argument, welches im Rahmen des Widerspruchverfahrens überprüft werden kann Kommentare (0) |
RKGE vom 15.10.2003, sic! 2004, 224 |
REDD /
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Tabakwaren (Kl.34) / Tabakwaren (Kl.34) | RKGE |
Der Markenbestandteil «red» schützt nicht die Farbe Rot an sich, sondern lediglich das Wort. Da «red» für Tabakwaren und deren übliche Verpackung ausserdem nicht direkt beschreibend ist, gehört diese Farbbezeichnung nicht zum Gemeingut. Durch die Verdoppelung des letzten Buchstabens erwirbt die Marke «Redd» schliesslich eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. |
RKGE vom 04.11.2003, sic! 2004, 237 |
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Schokoladewaren (Kl.30) / Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Bei identischen Waren müssen sich Zeichen stärker unterscheiden. Nicht zu berücksichtigen ist eine mögliche Einschränkung der Vertriebskanäle, die nicht aus einer gesetzlichen Bestimmung oder der Liste der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke registriert wurde, hervorgeht, da der Markeninhaber jederzeit andere Vertriebskanäle, die durch die Registrierung gedeckt sind, wählen kann (E. 3). Das Argument, wonach sich eine Marke nur dank der Kombination mit einer bestimmten Farbe habe durchsetzen können, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, wo die Gültigkeit der älteren Marke nicht hinterfragt werden kann, nicht zu berücksichtigen (E. 4). Man darf aus dem Umstand, dass ein Zeichen nur unter Hinzufügung eines bildlichen Elements registriert wurde, nicht schliessen, dass es dieses Element ist, das die Erinnerung der Verbraucher prägt. Kommentare (0) |
RKGE vom 06.11.2003, sic! 2004, 239 |
CASTROL /
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chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.2, Kl.3, Kl.4 / chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.1, Kl.2, Kl.3, Kl.4 | IGE |
Il est vrai que la marque de l'opposante est composée d'un seul terme, alors que la marque de la défenderesse contient deux mots. Pourtant, il faut considérer que le deuxième élément "L'ENTREPOT" constitue une indication descriptive du lieu de vente, de distribution ou de stockage des produits désignés, qui, seul, ne serait pas susceptible de protection. Comme le fait valoir à bon droit, l'opposante, les éléments restant à la mémoire du consommateur sont ainsi "CASTROL" et "CASTO" et il s'agit de déterminer s'ils sont sujets à confusion. "CASTROL" et "CASTO" se ressemblent notablement sous les angles auditif et visuel: en effet, "CAS", la première syllabe de chaque mot, ainsi que la suite des voyelles "A-O" sont identiques. Kommentare (0) |
IGE vom 19.11.2003, n° 5310 |
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TRIP TRAP |
Möbel (Kl.20) / Möbel (Kl.20) | BGer |
Als rechtserhaltend gilt der Gebrauch einer Marke in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen auch bei Wahrnehmung der Unterschiede aus dem Gesamteindruck mit der eingetragenen Marke gleichsetzt und in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht. Abzulehnen als allgemeiner Grundsatz ist, dass ein eingetragenes Kombinationszeichen bereits dann als rechtserhaltend benutzt anzusehen ist, wenn der Zeicheninhaber nur den kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil benutzt; vielmehr sind stets die Verhältnisse des konkreten Falls massgebend (E. 2.3, 2.4). [Das BGer kommt zum Schluss, dass die abgebildete Wort-/Bildmarke durch die Wortmarke TRIPP-TRAPP nicht rechtserhaltend gebraucht wird.] |
BGer vom 20.01.2004, BGE 130 III 267 |
| INTEGRA / INTEGRA RESEARCH | Kl.9, Kl.35, Kl.36, Kl.38 / Kl.9, Kl.35, Kl.36 | RKGE |
Auch bei einer schwachen Marke wie INTEGRA genügt es zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr nicht, der jüngeren Marke eine beschreibende Bezeichnung hinzuzufügen. Kommentare (0) |
RKGE vom 28.01.2004, sic! 2004, 323 |
SPEEDO /
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Taschen, Rucksäcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) / Taschen, Rucksäcke (Kl.18), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Sowohl die Zufügung des Markenbestandteils COMPANY wie auch die graphische Ausgestaltung – die das Wort SPEED umgebende Ellipse – verleiht der Marke SPEED COMPANY (fig.) keinen neuen Gesamteindruck, der eine Verwechslungsgefahr zwischen den Streitmarken ausschliessen könnte. Kommentare (0) |
RKGE vom 10.02.2004, sic! 2004, 605 |
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Cola europäischer Herkunft (Kl.32) / Cola europäischer Herkunft (Kl.32) | CJ GE |
Bei komb. Wort-/Bildmarken steht der Wortbestandteil bei der Erinnerung meist im Vordergrund. Dies gilt besonders für Getränkemarken, die oft mündlich angeboten werden. Kommentare (1) |
CJ GE vom 19.03.2004, sic! 2004, 859 |
| METEON / ETERNIT METEO | Baumaterialien (Kl.19) / Baumaterialien (Kl.19) | RKGE |
METEO hat keinen unmittelbar beschreibenden Sinngehalt in Bezug auf Baumaterialien. Es ist "wahrscheinlich, dass das Publikum durch die Marke ETERNIT METEO an die für identische bzw. in hohem Masse gleichartige Waren bestimmte ältere Marke METEON erinnert wird und einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Marken und ihren Inhabern vermutet. Es liegt somit eine mittelbare Verwechslungsgefahr vor." Kommentare (0) |
RKGE vom 24.03.2004, sic! 2004, 683 |
MULTI-LINE /
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Kl.16 / Kl.16 | IGE |
Die Widerspruchsgegnerin wendet sinngemäss ein, dass die Widerspruchsmarke wenig kennzeichnungskräftig sei. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bzw. ihrer Einzelbestandteile ist vorliegend nicht von Bedeutung. Selbst wenn diese als wenig kennzeichnungskräftig eingestuft würde(n), wäre die Widerspruchsmarke im vorliegenden Fall vor einer identischen Übernahme geschützt (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a und b). Kommentare (0) |
IGE vom 25.03.2004, Nr. 6309 |
SNOWLIFE /
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Sportartikel (Kl.28) / Sportartikel (Kl.28) | IGE |
Der Markenbestandteil "LIFE" wird ohne Zweifel verstanden und mit „LEBEN“ übersetzt. Ob die angesprochenen Abnehmer im Markenbestandteil "DIVE" den Begriff „Tauchen“ erkennen, kann dahingestellt bleiben. Denn es besteht bei bloss flüchtigem Hören oder Lesen die Gefahr des Verhörens bzw. Verlesens, mithin die Gefahr dass der Sinngehalt gar nicht zum Bewusstsein des Betrachters gelnagt. Die Vergleichszeichen sind visuell längere, phonetisch zwar nur zweisilbige, Zeichen, die im Klang und Schriftbild sehr ähnlich sind. Längere Wörter prägen sich dem Gedächtnis aber weniger gut ein als Kurzwörter, so dass Unterschiede leichter überhört und überlesen werden (BGE 122 III 389 – Kamillosan). Der phonetisch einzige Unterschied besteht zudem vorliegend lediglich in einem unbetonten in der Mitte des Zeichens sich befindenden Buchstaben. Kommentare (0) |
IGE vom 25.03.2004, Nr. 6626 |
KINDER /
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Mehl, Getreideprodukte, Brot, Patisserie, Konfiserie (Kl.30), Süsswaren (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30), Kaffee, Tee, Essig, Saucen (Kl.30), Speiseeis (Kl.30), Kakao (Kl.30) / Hefe- und Feingebäck (Kl.30), Süsswaren (Kl.30), Speiseeis (Kl.30), Kakao (Kl.30), Schokolade (Kl.30) | IGE |
En relation avec des produits alimentaires, "KINDER" consiste en une désignation générique présentant un caractère descriptif important, car il renvoie au cercle des destinataires des produits. (...) Dès lors, la marque "KINDER" doit être considérée comme une marque relativement faible pour les produits désignés en classe 30. Selon la Commission de recours, la réputation d'une marque en relation avec certains produits ne peut être reportée d'office sur les autres produits pour lesquels la protection est revendiquée (...). En l'espèce, la connaissance par l'Institut de la marque opposante ne s'étend pas à tous les produits désignés en classe 30. Le titulaire était alors tenu de démontrer au moyen de documents appropriés la connaissance de sa marque par le consommateur en relation avec les produits qui ne sont pas des sucreries. En résumé, l'élément "KINDER" influence de manière significative la marque "KinderLAND" (fig.) et la quasi-identité des produits exige une appréciation sévère des marques qui s'opposent. Pour ces motifs, un risque de confusion indirecte entre la marque opposante "KINDER" et la marque attaquée "KinderLAND" (fig.) est réalisé pour les produits pour lesquels la marque opposante a un champ de protection élargi du fait de sa connaissance par l'Institut. Kommentare (0) |
IGE vom 29.03.2004, n° 6520 |
WebFOCUS /
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Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42) / Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42) | IGE |
Schwach kennzeichnungskräftigen Marken kommt nur ein geringer Schutzbereich zu. Deshalb genügen bereits relativ geringfügige Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen (...). Wohl ist bei der angefochtenen Marke das zu FOCUS hinzukommende Wortelement anders positioniert. Es ist aber zu beachten, dass der Sinngehalt der beiden Marken quasi identisch ist und beide Marken kennzeichnungsmässig vom Wort(-bestandteil) FOCUS dominiert werden, das für sich genommen durchaus kennzeichnungskräftig ist. Allein der Ersatz von WEB durch NET und die andere Positionierung dieses Elements vermögen die durch die Übernahme von FOCUS geschaffene Ähnlichkeit vor allem des Sinngehalts nicht zu beseitigen. Kommentare (0) |
IGE vom 29.03.2004, Nr. 6675 |

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TRIP TRAP
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