| ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
/
PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE |
Magnetaufzeichnungsträger (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9), Computer (Kl.9), elektronische Apparate (Kl.9), Geräte für Telekommunikation (Kl.9), Tonaufzeichnungsgeräte (Kl.9) / Hard- und Software (Kl.9), Computer (Kl.9), Audio-Geräte (Kl.9), Tonaufzeichnungsgeräte (Kl.9), Tonträger (Kl.9), Bildträger (Kl.9), Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38) | IGE |
In Zusammenhang mit Produkten für die Telekommunikation wird das Publikum, noch verstärkt durch die grosse Bekanntheit des Telefon-Pioniers Alexander Graham Bell, im Widerspruchszeichen ohne weiteres den Familiennamen "BELL" erkennen. Das angefochtene Zeichen enthält diesen Namen ebenfalls. Es unterscheidet sich vom Wi-derspruchszeichen dadurch, dass dem Namen "BELL" der Familienname "PACKARD" vor-angestellt ist und der Kombination "PACKARD BELL" die Bezeichnung "INTERNET DREAM MACHINE" (Internet Traummaschine) folgt. Die vollständige Übernahme einer Marke oder (wie in casu) die Übernahme eines für deren Gesamteindruck massgebenden Bestandteils vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (...). Im angefochtenen Zeichen erscheint der Familienname "BELL" in Kombination mit dem Familiennamen "PACKARD". Dieser Kombination wird die Bezeichnung "INTERNET DREAM MACHINE" (Internet Traummaschine) beigefügt, welcher in Zusammenhang mit den hier relevanten Waren und Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikationen rein anpreisender resp. beschreibender Charakter eignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Publikum Markenbestandteilen, die es von ihrem Sinngehalt her sogleich als beschreibend erkennt, für die Kennzeichnung der Waren in der Regel unwillkürlich weniger Gewicht beimisst als originellen Markenbestandteilen Kommentare (0) |
IGE vom 28.05.2003, Nr. 5420 |
| BETACARE / BETA COMMUNICATIONS | Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35), Erziehung und Ausbildung (Kl.41), Forschung (Kl.42) / Öffentlichkeitsarbeit (Kl.35), Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35), Organisation von Veranstaltungen (Kl.41), wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) | IGE |
In Anbetracht der integralen Übernahme des die Widerspruchsmarke hauptsächlich prägenden Wortelementes "BETA" besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Soweit das Publikum die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht in Anbetracht der ausgeprägten Dienstleistungsnähe dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der erwähnten Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; Kommentare (0) |
IGE vom 07.01.2009, Nr. 9457 |
| BIC / BIG PEN | Kugelschreiber (Kl.16) / Kugelschreiber (Kl.16) | BGer |
(…) Nach diesen Grundsätzen ist eine ausreichende Unterscheidbarkeit der beiden Marken mit der Vorinstanz zu verneinen. Wohl besteht die klägerische Marke aus dem einzigen Worte BIC, die Marke BIG-PEN der Beklagten dagegen aus zwei Worten. Aber der Zusatz PEN ist nicht geeignet, das Erinnerungsbild in nachhaltiger Weise zu beeinflussen. Ein Käufer, der auch nur über die bescheidensten Anfangskenntnisse der englischen Sprache verfügt, - was heutzutage doch für einen grossen Teil der schweizerischen Bevölkerung zutrifft -, weiss, dass PEN Feder bedeutet; der Zusatz stellt für ihn somit eine Sachbezeichnung dar, der naturgemäss keine starke Kennzeichnungskraft innewohnt und die deshalb auf das Erinnerungsbild ohne grosse Wirkung bleibt. Aber auch für den Käufer, dem die Bedeutung des englischen Wortes PEN unbekannt ist und der es daher als Phantasiebezeichnung auffasst, ist deren Unterscheidungskraft gering, da der Zusatz PEN sich auch in zahlreichen anderen Bezeichnungen für Schreibgeräte findet, (…). Die Beklagte wendet weiter ein, wer auch nur einigermassen Englisch verstehe, wisse, dass BIG "gross" bedeute, also ein Eigenschaftswort sei und daher nicht den Hauptbestandteil der Marke bilden könne, zu dem das Substantiv PEN nur einen Zusatz bedeute; es bestehe daher keine Gefahr, dass der Käufer die Bezeichnung BIG-PEN als BIC-Feder auffasse. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Beklagte verkennt, dass der Käufer, der die Marke BIG-PEN zu Gesicht bekommt, infolge einer Erinnerungstäuschung auch annehmen könnte, die Marke der Kläger, die ihm früher begegnet war, sei nicht BIC, sondern BIG. Auch der Gefahr einer solchen Erinnerungstäuschung soll aber durch das Erfordernis der klaren Unterscheidbarkeit von Marken vorgebeugt werden (…). Kommentare (0) |
BGer vom 21.02.1961, BGE 87 II 35 |
| BIG JOHN / ST-JOHN | Säcke (Kl.18), Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18) / Schuhwaren (Kl.25), Kleider (Kl.25) | RKGE |
Abweichung der Vorsilbe genügt nicht, um Verwechselbarkeit aufzuheben. Kommentare (0) |
RKGE vom 08.05.2001, sic! 2001, 423 |
/
BIOVITALYS |
dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), pharmazeutische Produkte (Kl.5) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | IGE |
Die angefochtene Marke übernimmt die Widerspruchsmarke vollständig und hängt ihr die Endung „-YS“ an. Die vollständige Übernahme einer Marke vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (...) und ist folglich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des Zeichens durch das hinzugefügte Element verändert wird oder dass es sich bei dem übernommenen Element um ein schwaches Zeichen handelt und dieses mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird. (...) In casu trifft weder das eine noch das andere zu. Kommentare (0) |
IGE vom 11.10.2007, Nr. 8966 |
BISON /
|
Tabakwaren (Kl.34) / Tabakwaren (Kl.34) | RKGE |
Der Bedeutungsunterschied dominiert nicht genügend, um die Verwechselbarkeit auszuschliessen. Kommentare (0) |
RKGE vom 23.01.2001, sic! 2001, 521 |
/
WHITE XS |
produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | IGE |
En l'espèce, les lettres XS de la marque opposante qui sont reprises par la marque attaquée n'ont aucune signification particulière en relation avec les produits revendiqués. A ce titre, ces lettres jouissent d'un caractère distinctif et d'un champ de protection normaux. En l’espèce, la marque opposante contient notamment les éléments verbaux indépendants black et XS. XS, en relation avec les produits revendiqués, est distinctif et jouit d’un champ de protection normal (...). Ces lettres sont qualifiées par l’adjectif de couleur « black » (noir) et la combinaison qui en résulte n’a pas de sens particulier. La marque attaquée reprend les lettres XS, pour des produits identiques, et les complète par l’adjectif de couleur « white » (blanc), lequel est symboliquement l’antithèse du noir, le complément nécessaire avec lequel il représente l’absolu, la dualité totale. Vu cela et malgré les différences entre les signes en présence, il est évident que le destinataire des produits cosmétiques re-vendiqués associera la marque attaquée « White XS » à la marque opposante « Black XS ». Il existe de ce fait un risque de confusion indirect et l’opposition est bien fondée. Kommentare (0) |
IGE vom 18.08.2009, n° 10111 |
BLAUKORN /
|
Düngemittel (Kl.1) / Chemische Erzeugnisse für land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke (Kl.1), Düngemittel (Kl.1) | IGE |
Bei der Widerspruchsmarke handelt es sich um ein Fantasiezeichen ohne eindeutigen Bedeutungsinhalt (vgl. vorstehend III. C. 5.). In Zusammenhang mit den hier interessierenden Waren der Klasse 1 kann ihr kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke eignet folglich ein normaler Schutzumfang. Die Widerspruchsgegnerin wendet ein, dass das übereinstimmende Wortelement Korn als schwach oder gar gemeinfrei einzustufen sei. Es bedürfe keines besonderen Fantasieaufwandes, um in einem mit dem Element Korn gekennzeichneten Düngemittel oder einem andern chemischen Erzeugnis ein Mittel zur Behandlung von Getreidekulturen oder auch anderer Pflanzen zu erkennen. Die Frage nach der Kennzeichnungskraft des übernommenen Wortelements Korn kann offen bleiben. Denn selbst kennzeichnungsschwache bzw. gemeinfreie Wortelemente dürfen bei der Beurteilung nicht einfach ausgeklammert werden (vgl. BGE 122 III 382 E. 5b – Kamillosan). Auch solche Markenelemente vermögen den Gesamteindruck mitzubestimmen: Unter Umständen können sie die Verwechslungsgefahr verstärken. Auch ist zu beachten, dass die angefochtene Marke nicht nur das Wortelement Korn der Widerspruchsmarke übernommen hat, sondern diesem ebenfalls eine Farbbezeichnung vorangestellt hat. Letzteres führt dazu, dass die Vergleichszeichen nicht nur im Begriff "Korn" übereinstimmen, sondern (als Gesamtzeichen) nach dem gleichen Muster aufgebaut sind. Die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise darf nicht überspannt werden. Vielmehr ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches oft verschwommen und unpräzise ist (...). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Eigenschaftswörter "rot" und "blau" beide eine Farbe kennzeichnen und daher leicht verwechselt werden können (vgl. BGE 96 II 248 – Blauer Bock [fig.] / ROTER BOCK). Von Bedeutung ist insbesondere auch die Zeichenlänge. Längere Wörter (wie in casu) werden grundsätzlich weniger leicht erfasst als Kurzzeichen. Zudem vermag das Adjektiv "rot" den Sinngehalt des angefochtenen Zeichens nicht hinreichend zu verändern: Aufgrund des gleichen Zeichenaufbaus rufen die Zeichen gleiche bzw. äusserst ähnliche Ideenassoziationen hervor (vgl. III. C. hiervor). Die Widerspruchsgegnerin greift aus den genannten Gründen in den Schutzbereich der Widerspruchsmarke ein. Kommentare (0) |
IGE vom 31.12.2010, Nr. 10903 |
| BLOGGER / blogger.ch | Software (Kl.9), Herausgabe von Publikationen (Kl.41) / | WIPO |
The Respondent is not a representative of the Claimant. The Claimant faces disadvantages as it cannot use the domain name <blogger.ch> to market its product under the corresponding trademark. By registering the domain name <blogger.ch>, which is identical to the Claimant’s international and Swiss trademark registrations for the mark BLOGGER, the Respondent created a likelihood of confusion for Internet users who would expect to find under the disputed domain name the Claimant’s related services. It is apparent that the Respondent is trying to take advantage of the Claimant’s brand recognition. Hence, the Respondent’s behavior violates the Claimant’s right in a distinctive sign under Article 3 lit. d) UCA. Moreover, the Expert agrees with the Claimant that the Respondent’s conduct aiming at using the Claimant’s distinctive sign for pornographic material (see Annex 10 to the Complaint) exploiting thereby the reputation of the Claimant’s trademark is unfair and unlawful within the meaning of Article 2 UCA. Kommentare (0) |
WIPO vom 24.10.2006, DCH2006-0022 |
| BLUE MOON / BLUECOON | produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | RKGE |
Die beinahe identische Aussprache von BLUE MOON und BLUECOON und die weitgehende Übereinstimmung im Schriftbild ergeben eine Markenähnlichkeit, die durch den Sinngehalt der Marke BLUE MOON ("blauer Mond") nicht ausgeglichen werden kann. Kommentare (0) |
RKGE vom 13.09.2005, sic! 2005, 882 |
| BLUEWIN / BlueShares | Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) | IGE |
Dem übereinstimmenden und am prägenden Wortanfang stehenden Begriff BLUE kann in Verbindung mit den hier massgeblichen Telekommunikationsdienstleistungen (Kl. 38) kein konkreter und damit auch kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Folglich eignet dem Markenbestandteil BLUE ein normaler Schutzumfang. Die Vergleichszeichen beanspruchen gleiche Dienstleistungen, sodass sich die angefochtene Marke klar von der Widerspruchsmarke zu unterscheiden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall: In Anbetracht der Übereinstimmung im am prägenden Wortanfang stehenden Begriff BLUE besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Kommentare (0) |
IGE vom 31.07.2008, Nr. 10017 |
BONITA /
|
Fisch und Fischprodukte (Kl.29), Fleisch, Gemüse, Milchprodukte (Kl.29), gekochtes Obst und Gemüse (Kl.29), Konfitüren, Fruchtmus (Kl.29), Kl.31, Biere, Mineralwässer, Fruchtsäfte (Kl.32) / Babynahrung (Kl.5), gekochtes Obst und Gemüse (Kl.29), Back- und Süsswaren (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30), Speiseeis (Kl.30), Fruchtsäfte (Kl.32) | IGE |
Dem Begriff "BONITA" kann in der genannten Bedeutung in Verbindung mit den hier relevanten Waren der Klassen 29, 31, 32 keine direkt beschreibende Aussage entnommen werden. Der Sinngehalt ist unbestimmt. Wird das Wortelement der angefochtenen Marke "bonita" gelesen sind die Wortbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken identisch. Wird das Wortelement der angefochtenen Marke "bonvita" gelesen, sind die Wortbestandteile im verschwommenen Erinnerungsbild sowohl akustisch wie auch optisch eindeutig verwechselbar ähnlich. Es bestehen überdies aufgrund des gleichlautenden Wortanfangs "BON-" auch Übereinstimmungen im Sinngehalt. Kommentare (0) |
IGE vom 17.12.2008, Nr. 9683 |
BOOSTER /
|
Scooter und ihre Bestandteile (Kl.12) / Geräte für die Übertragung, Verteilung, Speicherung, und Steuerung elektrischen Stroms (Kl.9), Motorfahrzeuge (Kl.12) | IGE |
L’adjonction d’un seul mot supplémentaire tel que « SPRINT » dans la marque attaquée n’est pas non plus de nature à occulter la reprise intégrale du signe, ce d’autant plus que ce terme est plutôt faible pour les scooters. Sa présence dans la marque attaquée ne conduit pas non plus à des associations de pensées clairement divergentes par rapport à la marque opposante. Kommentare (0) |
IGE vom 08.03.2010, n° 9485 |
| BOSS / AIRBOSS | Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | RKGE |
Im vorliegenden Fall ist wegen der Verschiedenheit der Marken im Wortklang und Schriftbild mit direkten Verwechslungen nicht zu rechnen. Es ist aber zu erwarten, dass die unveränderte Übernahme der Widerspruchsmarke in die Marke der Beschwerdeführerin beim Publikum eine Gedankenverbindung zu der älteren Marke auslöst und damit eine mittelbare Verwechslungsgefahr begründet. Nach ständiger Praxis gilt denn auch die Regel, dass die Hinzufügung eines zusätzlichen Bestandteils zu einer unterscheidungskräftigen älteren Marke nicht genügt, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden, wenn dadurch nicht eine neue Einheit mit eigener Individualität entsteht. Dies trifft beim Zeichen AIRBOSS nicht zu. Kommentare (0) |
RKGE vom 06.07.2005, sic! 2005, 757 |
BOTOLIFT /
|
Kosmetika (Kl.3) / Haarpflegemittel (Kl.3), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), pharmazeutische Produkte (Kl.5) | IGE |
Wie bereits dargetan, handelt es sich bei der Widerspruchsmarke „BOTOLIFT“ um eine unbestimmte Neuwortbildung (...). Die Widerspruchsgegnerin argumentiert, dass sich die Widerspruchsmarke aus zwei schwachen Wortelementen zusammensetze: „BOTO“ stelle einen direkten Hinweis auf Botolinumtoxin dar und „LIFT“ einen Hinweis auf ein Antifaltenmittel mit Liften (Straffen) der Gesichtshaut.
Folglich eignet der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft. „LIFT“ im Sinne von „Lifting“ beschreibt den Zweck und die Wirkungsweise der Waren. Somit ist der kennzeichnungskräftige Bestandteil der Widerspruchsmarke „BOTO“.
|
IGE vom 14.10.2009, Nr. 8425 |
BOTOX /
|
Pharmazeutika für die therapeutische Behandlung von neurologischen Erkrankungen und Muskel-Dystonien. (Kl.5) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) | BGer |
UWG; Massnahmeverfahren! Die Gesuchstellerin vertreibt in der Schweiz ein Arzneimittel mit der Bezeichnung BOTOX, das u.a. für die Behandlung von Muskelerkrankungen zugelassen ist. Für den Einsatz im kosmetischen Bereich wird das Arzneimittel in der Schweiz aus heilmittelrechtlichen Gründen - anders als im Ausland - unter der Bezeichnung VISTABEL angeboten. Sämtliche Produkte der Gesuchstellerin enthalten den Wirkstoff „Botulinum Toxin A“ und werden unter die Haut gespritzt. Die Gesuchstellerin verlangte den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen eine Konkurrentin, welche unter dem Namen BOTOINA eine kosmetische Produktlinie zur Behandlung von Falten vertrieb. Obschon BOTOINA rein äusserlich appliziert wird, ist auf der Verpackung eine Spritze abgebildet. Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess das auf UWG 2 sowie 3 d und e gestützte Massnahmegesuch gut. In materieller Hinsicht stützt das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz; es erachtet eines der ausgesprochenen Verbote jedoch als zu unbestimmt. |
BGer vom 07.07.2008, Urteil 4A_103/2008 |
/
BSN medical |
Kl.5, Kl.10 / Kl.5, Kl.10 | RKGE |
Die bildliche Wirkung des Bogens der älteren Marke ist irrelevant und der Ausdruck "biomedical surgery" ist rein informativ, weshalb diese beiden Elemente für den Gesamteindruck unwichtig sind, ebenso wie die Bezeichnung "medical", die in beiden Marken vorkommt. Der phonetische Vergleich zeigt eine starke Ähnlichkeit der beiden Zeichen, da sich der Unterschied darauf beschränkt, dass in der angegriffenen Marke ein "n" fehlt, währenddem der Anfang und der Schluss der beiden Marken (BS) identisch sind. Kommentare (0) |
RKGE vom 21.02.2006, INGRES-News 4/2006 |
/
ETTORE BUGATTI |
Autos und Autobestandteile (Kl.12) / Autos und Autobestandteile (Kl.12) | BGer |
Bei der Marke "Bugatti" handelt es sich um eine berühmte Marke. Der Inhaber einer solchen Marke kann Dritten den Gebrauch seines Zeichens zur Kennzeichnung jeglicher Waren und Dienstleistungen sowie zu Werbe- oder zu anderen Geschäftszwecken untersagen, wenn dieser Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt bzw. beeinträchtigt. Die Marke "Bugatti" geniesst einen hohen Bekanntheitsgrad, weshalb deren Inhaberin Dritten auch die Verwendung des Begriffs als Firma verbieten kann. |
BGer vom 16.04.2007, Ingres-News 8/2007 |
/
|
Kl.14 / Kl.14 | IGE |
Die Vergleichszeichen sind vorwiegend für identische Waren registriert (...). Daher ist in casu ein strenger Massstab anzuwenden. Wie bereits dargetan, besteht die Widerspruchsmarke aus einem stilisierten Buchstaben C. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Einzelbuchstaben als solche grundsätzlich nicht eintragbar sind (vgl. Richtlinien, Teil 4, Ziff. 4.5.1). In casu verleiht jedoch die spezielle grafische Ausgestaltung dem Zeichen Unterscheidungskraft. Die angefochtene Marke übernimmt die Widerspruchsmarke: Bei ihr ist ebenfalls der Buchstabe C an dominanter Stelle angebracht. Darunter steht in viel kleinerer Schrift „CARLEX“. Dieser Begriff beginnt ebenfalls mit dem Buchstaben C. Zuunterst sind noch etwas kleiner drei chinesische Schriftzeichen angebracht. Somit ist das prägende Element der angefochtenen Marke (auch von den Grössenverhältnissen her) der stilisierte Buchstabe C. Die angefochtene Marke übernimmt das gleiche Gestaltungsmuster, bei beiden Zeichen ist der Buchstabe C in einer speziellen Computerschrift gehalten, beide bestehen aus breiten, schwarzen Balken, welche an den Ecken jeweils leicht abgeschrägt sind. 6. Die Unterschiede bei der grafischen Darstellung des Buchstabens C (...) gehen unter und sind vorliegend nicht geeignet, den Gesamteindruck der angefochtenen Marke wesentlich zu verändern. Es besteht die Gefahr, dass die angefochtene Marke für die im Erinnerungsbild behaltene Widerspruchsmarke gehalten wird, mithin die Gefahr von Fehlzurechnungen. Folglich ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen zu bejahen und der Widerspruch gutzuheissen. Kommentare (0) |
IGE vom 18.10.2010, Nr. 10812 |
| CALITERRA / CASATERRA | Wein und Spirituosen (Kl.33) / Wein und Spirituosen (Kl.33) | IGE |
Auch ein (gegebenenfalls) kennzeichnungsschwaches Zeichenelement darf bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens nicht einfach ausgeklammert werden (BGE 122 III 389 – Kamillosan). Denn schon die analoge Stellung schutzunfähiger resp. kennzeichnungsschwacher Bestandteile im Gesamtzeichen kann eine Verwechselbarkeit bewirken oder verstärken (...). Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ergibt sich aus der Kombination der Silbenfolge "CA – LI" mit den Silben "TER – RA". In diesen Schutzbereich greift die Marke "CASATERRA" ein, indem sie den identischen Schlusssilben "TERRA" zwei ähnlich klingende Silben voranstellt. Es ist mitunter gerade die Verbindung der identischen Schluss- mit ähnlich klingenden Anfangs- und Mittelsilben, welche im Gesamteindruck eine Zeichenähnlichkeit bewirkt (...). Kommentare (0) |
IGE vom 15.09.2003, Nr. 5647 |

/
PACKARD BELL INTERNET DREAM MACHINE
/
BIOVITALYS
/
WHITE XS
/
BSN medical
/
ETTORE BUGATTI
/



