ältere Marke / jüngeres Zeichen Produkte / Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Be / be Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) / Erziehung, Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (Kl.41) IGE

L’élément commun « BE » constitue le verbe « être » en anglais, normalement distinctif en l’espèce dès lors qu’il ne dispose pas de rapport descriptif direct. Ce terme peut également renvoyer à diverses abréviations sans signification évidente et immédiate avec les produits et services en cause.

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IGE vom 11.11.2011, n° 10952
Verein Berner Oberland Tourismus / berneroberland.ch / BGer

Jedenfalls kann aber das die Domain Names beherrschende Prioritätsprinzip (dazu oben E. 2a) nicht bedeuten, dass der Erstanmelder den Gebrauch eines freihaltebedürftigen geografischen Namens als Domain Name vorbehaltlos beanspruchen könnte. Schranken ergeben sich namentlich in zweifacher Hinsicht: Einerseits darf eine gemeinfreie Bezeichnung, welche durch langen Gebrauch zum Individualzeichen geworden ist, nicht in einer Konkurrenzbezeichnung geführt werden. Anderseits ist die Verwendung einer gemeinfreien Bezeichnung untersagt, soweit damit die Gefahr von Verwechslungen geschaffen wird, der nicht mit geeigneten Zusätzen oder auf andere Weise begegnet werden kann (BGE 117 II 199 E. 2a/bb S. 201/2).

Das Berner Oberland ist notorisch als traditionelle Fremdenverkehrs-Region bekannt, und der geografische Begriff "Berner Oberland" wird beim Publikum mit Tourismus assoziiert. Da das Internet gerade für touristische Angebote zunehmend genutzt wird, ist naheliegend, dass Interessenten unter dem Domain Name "www.berneroberland.ch" entsprechende Werbung und Angebote für den Fremdenverkehr erwarten. Die Bezeichnung "Berner Oberland" ohne präzisierenden Zusatz erweckt beim Benützer zudem den Eindruck eines offiziellen oder zumindest offiziösen Anbieters. An diesem Eindruck vermag entgegen der Auffassung der Beklagten auch der Hinweis "sponsored by PopNet" nichts zu ändern, zumal diese Wendung mehrdeutig ist. Die Vorinstanz stellt denn auch fest, dass Verwechslungen mit dem Kläger tatsächlich vorgekommen sind und Internetbenützer die Seite "www.berneroberland.ch" einer Tourismusorganisation zugeordnet haben.

 
Das Handelsgericht hat eine Verwechslungsgefahr somit zu Recht bejaht, und es kann offen bleiben, ob dieser überhaupt und allenfalls inwiefern durch eine besondere Gestaltung der Web Site begegnet werden könnte (vgl. dazu Buri, a.a.O., S. 55 und 121 ff.).
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BGer vom 02.05.2000, Urteil 4C.450/1999
BETACARE / BETA COMMUNICATIONS Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35), Erziehung und Ausbildung (Kl.41), Forschung (Kl.42) / Öffentlichkeitsarbeit (Kl.35), Geschäftsführung und Unternehmensberatung (Kl.35), Marktanalyse (Kl.35), Werbung (Kl.35), Organisation von Veranstaltungen (Kl.41), wissenschaftliche und industrielle Forschung (Kl.42) IGE

In Anbetracht der integralen Übernahme des die Widerspruchsmarke hauptsächlich prägenden Wortelementes "BETA" besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Soweit das Publikum die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht in Anbetracht der ausgeprägten Dienstleistungsnähe dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der erwähnten Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr";

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IGE vom 07.01.2009, Nr. 9457
BIC / BIG PEN Kugelschreiber (Kl.16) / Kugelschreiber (Kl.16) BGer

(…) Nach diesen Grundsätzen ist eine ausreichende Unterscheidbarkeit der beiden Marken mit der Vorinstanz zu verneinen. Wohl besteht die klägerische Marke aus dem einzigen Worte BIC, die Marke BIG-PEN der Beklagten dagegen aus zwei Worten. Aber der Zusatz PEN ist nicht geeignet, das Erinnerungsbild in nachhaltiger Weise zu beeinflussen. Ein Käufer, der auch nur über die bescheidensten Anfangs­kenntnisse der englischen Sprache verfügt, - was heutzutage doch für einen grossen Teil der schweizerischen Bevölkerung zutrifft -, weiss, dass PEN Feder bedeutet; der Zusatz stellt für ihn somit eine Sachbezeichnung dar, der naturgemäss keine starke Kennzeichnungskraft innewohnt und die deshalb auf das Erinnerungsbild ohne grosse Wirkung bleibt. Aber auch für den Käufer, dem die Bedeutung des englischen Wortes PEN unbekannt ist und der es daher als Phantasiebezeichnung auffasst, ist deren Unterscheidungskraft gering, da der Zusatz PEN sich auch in zahlreichen anderen Bezeichnungen für Schreibgeräte findet, (…).
Was von der Marke BIG-PEN in der Erinnerung haften bleibt, ist das Wort BIG, das in Wortklang und Schriftbild mit der klägerischen Marke BIC unbestreitbar sehr grosse Ähnlichkeit aufweist. Das hat zur Folge, dass beim Käufer, der die Marke BIG-PEN zu Gesicht bekommt, eine Ideenverbindung mit der Marke BIC, der er schon früher begegnet ist, wachgerufen wird. (…)

Die Beklagte wendet weiter ein, wer auch nur einigermassen Englisch verstehe, wisse, dass BIG "gross" bedeute, also ein Eigenschaftswort sei und daher nicht den Hauptbestandteil der Marke bilden könne, zu dem das Substantiv PEN nur einen Zusatz bedeute; es bestehe daher keine Gefahr, dass der Käufer die Bezeichnung BIG-PEN als BIC-Feder auffasse. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Die Beklagte verkennt, dass der Käufer, der die Marke BIG-PEN zu Gesicht bekommt, infolge einer Erinnerungstäuschung auch annehmen könnte, die Marke der Kläger, die ihm früher begegnet war, sei nicht BIC, sondern BIG. Auch der Gefahr einer solchen Erinnerungstäuschung soll aber durch das Erfordernis der klaren Unterscheidbarkeit von Marken vorgebeugt werden (…).

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BGer vom 21.02.1961, BGE 87 II 35
KIMBO / BIMBO Kl.30, Kl.32 / Kl.30, Kl.32 IGE

Bei den vorliegenden Zeichen dominieren die Übereinstimmungen in den Buchstaben, der Silbenzahl, der Vokalfolge und der Aussprachekadenz eindeutig, so dass der einzige Unter-schied im Wortanfang nicht geeignet ist, den Zeichen die Ähnlichkeit abzusprechen.

In casu kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der italienische Begriff „Bimbo“ sich bei den deutschsprachigen und französischsprachigen Abnehmern unmittelbar mit der Bedeutung „Kind“ aufdrängt. Der bloss dem Italienisch sprechenden Abnehmer sich sofort aufdrängende unterschiedliche Sinngehalt reicht jedoch nicht aus, die festgestellte Zeichenähnlichkeit zu beheben.

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IGE vom 07.12.2007, Nr. 8817
Biovital / BIOVITALYS dietätische Produkte zur medizinischen Anwendung (Kl.5), pharmazeutische Produkte (Kl.5) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) IGE

Die angefochtene Marke übernimmt die Widerspruchsmarke vollständig und hängt ihr die Endung „-YS“ an. Die vollständige Übernahme einer Marke vermag in der Regel eine Verwechslungsgefahr zu begründen (...) und ist folglich nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des Zeichens durch das hinzugefügte Element verändert wird oder dass es sich bei dem übernommenen Element um ein schwaches Zeichen handelt und dieses mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird. (...) In casu trifft weder das eine noch das andere zu.

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IGE vom 11.10.2007, Nr. 8966
BISON / Bistoon Tabakwaren (Kl.34) / Tabakwaren (Kl.34) RKGE

Der Bedeutungsunterschied dominiert nicht genügend, um die Verwechselbarkeit auszuschliessen.

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RKGE vom 23.01.2001, sic! 2001, 521
BLOGGER / blogger.ch Software (Kl.9), Herausgabe von Publikationen (Kl.41) / WIPO

The Respondent is not a representative of the Claimant. The Claimant faces disadvantages as it cannot use the domain name <blogger.ch> to market its product under the corresponding trademark. By registering the domain name <blogger.ch>, which is identical to the Claimant’s international and Swiss trademark registrations for the mark BLOGGER, the Respondent created a likelihood of confusion for Internet users who would expect to find under the disputed domain name the Claimant’s related services. It is apparent that the Respondent is trying to take advantage of the Claimant’s brand recognition. Hence, the Respondent’s behavior violates the Claimant’s right in a distinctive sign under Article 3 lit. d) UCA.

Moreover, the Expert agrees with the Claimant that the Respondent’s conduct aiming at using the Claimant’s distinctive sign for pornographic material (see Annex 10 to the Complaint) exploiting thereby the reputation of the Claimant’s trademark is unfair and unlawful within the meaning of Article 2 UCA.

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WIPO vom 24.10.2006, DCH2006-0022
RED BULL / Bluebull Kl.35, Finanzdienstleistungen (Kl.36), Kl.41, Kl.42 / Kl.35, Finanzdienstleistungen (Kl.36), Kl.41, Kl.42 RKGE

Für den durchschnittlichen schweizerischen Nachfrager von Finanzdienstleistungen der Klasse 36 steht beim Wortteil «Bull» die wörtliche übersetzung Stier im Vordergrund. Aus Sicht des Publikums weist dieses Markenelement folglich keinen beschreibenden Charakter auf, auch wenn der Begriff in der New Yorker Börsensprache «Haussier» oder «Hausse-Spekulant» bedeutet. Die Wortmarke «Red Bull» ist für Finanzdienstleistungen vielmehr ausgesprochen fantasievoll und ihr ist mindestens eine mittlere Kennzeichnungskraft zuzugestehen (E. 4, 5, 10).
Die Marken «Red Bull» und «Bluebull» ergänzen den charakteristischen Wortteil «Bull» einzig um eine wenig kennzeichnungskräftige Farbangabe. Bei den Nachfragern entsteht deshalb der Eindruck von dem gleichen Inhaber zuzuordnenden Serienmarken (E. 8).
Beschränkt sich das Bildelement einer Wort-/Bildmarke darauf, das charakteristische Wortelement grafisch umzusetzen, ist es nicht dazu geeignet, die aufgrund der Wortelemente bestehende Verwechslungsgefahr zu beseitigen (vgl. aber den Entscheid BEARBULL / A&A Bull and Bear (fig.), sic! 2003, 587).

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RKGE vom 26.06.2003, sic! 2003, 815
BLUE MOON / BLUECOON produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) RKGE

Die beinahe identische Aussprache von BLUE MOON und BLUECOON und die weitgehende Übereinstimmung im Schriftbild ergeben eine Markenähnlichkeit, die durch den Sinngehalt der Marke BLUE MOON ("blauer Mond") nicht ausgeglichen werden kann.

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RKGE vom 13.09.2005, sic! 2005, 882
BLUEWIN / BlueShares Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) IGE

Dem übereinstimmenden und am prägenden Wortanfang stehenden Begriff BLUE kann in Verbindung mit den hier massgeblichen Telekommunikationsdienstleistungen (Kl. 38) kein konkreter und damit auch kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Folglich eignet dem Markenbestandteil BLUE ein normaler Schutzumfang. Die Vergleichszeichen beanspruchen gleiche Dienstleistungen, sodass sich die angefochtene Marke klar von der Widerspruchsmarke zu unterscheiden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall: In Anbetracht der Übereinstimmung im am prägenden Wortanfang stehenden Begriff BLUE besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen.

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IGE vom 31.07.2008, Nr. 10017
NESTLE / Boas-EMS Clos Nestlé SA Kl.29, Kl.30, Kl.32 / Betrieb eines Altersheims (Kl.44) BGer

(Die angegriffene Gesellschaft betreibt unter ihrer Firma ein Altersheim). Der Schutz der berühmten Marke rechtfertigt sich, wenn der Markeninhaber erreicht hat, dass sich seine Marke einer derartigen Wertschätzung erfreut, dass ihre überragende Verkehrsgeltung nicht nur dazu verwendet werden kann, um die Produkte zu verkaufen, für welche sie ursprünglich bestimmt war, sondern auch, um den Absatz anderer Produkte zu erleichtern. Die Tatsache, dass eine Marke bei einem breiten Publikum bekannt ist und ein positives Image hat, muss in der Regel vorgebracht und mit allen angemessenen Mitteln bewiesen werden, auch mit Hilfe von Meinungsumfragen, ausser wenn die Tatsache notorisch ist.

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BGer vom 27.10.2004, BGE 130 III 748
NovaVita / BONAVITA Immobilienverwaltung (Kl.36), Erziehung und Ausbildung (Kl.41), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44) / Immobilienverwaltung (Kl.36), Erziehung und Ausbildung (Kl.41), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44) IGE

Wie bereits dargetan, stimmen die Zeichen im Begriff „VITA“ (auf Deutsch: Leben) überein (...). Diesem Bestandteil in der Bedeutung von „Leben“ kann im streitgegenständlichen Dienstleistungsbereich „gérance de biens immobiliers et d’immeubles“ (Kl. 36), „assistance médicale“ (Kl. 42) bzw. „exploitation d’établissements sociaux (..), à savoir d’appartements protégés“ (Kl. 42) kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden (vgl. einschlägige Lexika). Der Sinngehalt ist höchstens allusiv und bleibt somit unbestimmt. Das Wortelement „VITA“ ist somit als durchschnittlich kennzeichnungskräftig zu werten. Die Übernahme eines solchen Zeichenbestandteils ist grundsätzlich geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Es ist zwar zutreffend, wie die Widerspruchsgegnerin vorbringt, dass dem Wortanfang der Zeichen unterschiedliche Sinngehalte zukommen. Der Begriff „NOVA“ der Widerspruchsmarke steht für „neu“ und der Begriff „BONA“ des angefochtenen Zeichens für „gut“ (...). Vorliegend besteht jedoch aufgrund der klanglichen und schriftbildlichen Gemeinsamkeiten die Gefahr, dass das Publikum die Abweichung im ersten Zeichenelement nicht wahrnimmt, zumal Kadenz, Vokalfolge und Silbenzahl gleich lauten

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IGE vom 26.01.2007, Nr. 8485
Covidien / BoneWelding Kl.5, pharmazeutische Produkte (Kl.5), chirurgische und ärztliche Instrumente (Kl.10), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44) / Knochenzement, künstliche Gelenke, chirurgische Instrumente (Kl.10), zahnärztliche Apparate und Instrumente (Kl.10), ärztliche Dienstleistungen (Kl.44) IGE

Eine Schwierigkeit liegt – wie die Widerspruchsgegnerin zutreffend vorbringt – vorliegend darin, die unzulässige Ähnlichkeit von der blossen Übereinstimmung im Bildmotiv abzugrenzen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Bildelementen gilt es insbesondere zu beachten, dass das menschliche Gehirn bei der Bildunterscheidung grundlegend weniger spezifisch vorgeht als bei der Unterscheidung von Wörtern. Wahrgenommene Formenteile werden im Geist nach Möglichkeit zu einer prägnanten Gesamtform abstrahiert und vereinfacht. Ein bestimmter Blickwinkel, unscharfe Einzelheiten und Abweichungen in Nebenpunkten bleiben bei Formen darum weniger stark in der Erinnerung haften. Bildelemente werden nur als Gesamtform und entsprechend vereinfacht memorisiert. Entscheidend ist, ob das konkurrierende Zeichen als eigenständige Gestaltung anerkannt werden kann, oder ob sich dasselbe den Verkehrskreisen bloss als eine Variation oder Bearbeitung der älteren Marke präsentiert (...).

Diese Schwäche des Erinnerungsbilds bedeutet für die zu beurteilenden Marken, dass die Abnehmerkreise die Zeichen als zusammenhängende Einheit auffassen. In der Erinnerung wird zurückbleiben, dass die Zeichen aus zwei klammerartigen spiegelbildlich angeordneten Bildelementen bestehen. Die Abnehmer werden im jüngeren Zeichen trotz der genannten Unterschiede in der grafischen Umsetzung die Gestaltungsweise des Bildelements der Widerspruchsmarke erkennen. Dies ist ein Indiz für die Verwechselbarkeit. Zur Schaffung einer neuen Marke darf nicht ein prägendes Element einer älteren Marke nahezu unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen ergänzt werden (...).

Wie bereits dargetan ist der Bildbestandteil der Widerspruchsmarke normal kennzeichnungskräftig. Der Umstand, dass der Verwechslungsgefahr mit dem Schweizer Kreuz und dem roten Kreuz durch einen Farbanspruch begegnet wird (vgl. Registereintrag der Widerspruchsmarke), vermag für sich alleine an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zudem vermag das kennzeichnungsschwache Wortelement "BoneWelding" den Sinngehalt der angefochtenen Marke nicht ausreichend zu verändern (...).

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IGE vom 16.03.2011, Nr. 11070
BONITA / Bonvita Fisch und Fischprodukte (Kl.29), Fleisch, Gemüse, Milchprodukte (Kl.29), gekochtes Obst und Gemüse (Kl.29), Konfitüren, Fruchtmus (Kl.29), Kl.31, Biere, Mineralwässer, Fruchtsäfte (Kl.32) / Babynahrung (Kl.5), gekochtes Obst und Gemüse (Kl.29), Back- und Süsswaren (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30), Speiseeis (Kl.30), Fruchtsäfte (Kl.32) IGE

Dem Begriff "BONITA" kann in der genannten Bedeutung in Verbindung mit den hier relevanten Waren der Klassen 29, 31, 32 keine direkt beschreibende Aussage entnommen werden. Der Sinngehalt ist unbestimmt. Wird das Wortelement der angefochtenen Marke "bonita" gelesen sind die Wortbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken identisch. Wird das Wortelement der angefochtenen Marke "bonvita" gelesen, sind die Wortbestandteile im verschwommenen Erinnerungsbild sowohl akustisch wie auch optisch eindeutig verwechselbar ähnlich. Es bestehen überdies aufgrund des gleichlautenden Wortanfangs "BON-" auch Übereinstimmungen im Sinngehalt.

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IGE vom 17.12.2008, Nr. 9683
BOTOLIFT / Boto Care Kosmetika (Kl.3) / Haarpflegemittel (Kl.3), Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3), produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), pharmazeutische Produkte (Kl.5) IGE

Wie bereits dargetan, handelt es sich bei der Widerspruchsmarke „BOTOLIFT“ um eine unbestimmte Neuwortbildung (...). Die Widerspruchsgegnerin argumentiert, dass sich die Widerspruchsmarke aus zwei schwachen Wortelementen zusammensetze: „BOTO“ stelle einen direkten Hinweis auf Botolinumtoxin dar und „LIFT“ einen Hinweis auf ein Antifaltenmittel mit Liften (Straffen) der Gesichtshaut.


Im Gegensatz zum Begriff „BOTOX“, welcher sich in der Umgangssprache als Synonym für den (längeren und schwierigeren) Begriff Botulinumtoxin (= ein Gift des Bakteriums Clostridium botulinum) eingebürgert hat, stellt der erste Zeichenbestandteil „BOTO“ der Widerspruchsmarke keine gängige Abkürzung desselben dar. Diese Behauptung konnte die Widerspruchsgegnerin denn auch keineswegs belegen. Der Zeichenbestandteil „BOTO“ ist somit unbestimmt.

Folglich eignet der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft. „LIFT“ im Sinne von „Lifting“ beschreibt den Zweck und die Wirkungsweise der Waren. Somit ist der kennzeichnungskräftige Bestandteil der Widerspruchsmarke „BOTO“.


Dieser wird von der angefochtenen Marke übernommen. Die Vergleichszeichen stimmen im unbestimmten Zeichenbeginn „BOTO“ überein. Der zweite Begriff der angefochtenen Marke „CARE“ wird aus dem Englischen u.a. mit „Pflege“ übersetzt (vgl. www.pons.de), „CELL“ steht für „(Gewebe-, Haut-) Zelle“ (vgl. Pons, a.a.O.), „Switzerland“ für „Schweiz“. Sowohl der Zusatz „CARE“ (im Sinne von Pflege als Hinweis auf den Zweck und die Wirkungsweise der Produkte), die Buchstabenkombination BC (als Abkürzung von BOTOCARE) als auch die Zusätze „CellCare“ (ebenfalls als direkter Hinweis auf die Wirkungsweise der Produkte) und „Switzerland“ (als direkte Herkunftsbezeichnung der Waren) noch die leichte Grafik vermögen nicht vom kennzeichnungskräftigen Element „BOTO“ abzulenken und folglich auch keinen von der Widerspruchsmarke genügend abweichenden Gesamteindruck zu schaffen.

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IGE vom 14.10.2009, Nr. 8425
BOTOX / Botoina Pharmazeutika für die therapeutische Behandlung von neurologischen Erkrankungen und Muskel-Dystonien. (Kl.5) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BGer

UWG; Massnahmeverfahren! Die Gesuchstellerin vertreibt in der Schweiz ein Arzneimittel mit der Bezeichnung BOTOX, das u.a. für die Behandlung von Muskelerkrankungen zugelassen ist. Für den Einsatz im kosmetischen Bereich wird das Arzneimittel in der Schweiz aus heilmittelrechtlichen Gründen - anders als im Ausland - unter der Bezeichnung VISTABEL angeboten. Sämtliche Produkte der Gesuchstellerin enthalten den Wirkstoff „Botulinum Toxin A“ und werden unter die Haut gespritzt. Die Gesuchstellerin verlangte den Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen eine Konkurrentin, welche unter dem Namen BOTOINA eine kosmetische Produktlinie zur Behandlung von Falten vertrieb. Obschon BOTOINA rein äusserlich appliziert wird, ist auf der Verpackung eine Spritze abgebildet. Das Zivilgericht Basel-Stadt hiess das auf UWG 2 sowie 3 d und e gestützte Massnahmegesuch gut. In materieller Hinsicht stützt das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz; es erachtet eines der ausgesprochenen Verbote jedoch als zu unbestimmt.

 Für das Vorliegen einer unlauteren Rufausbeutung bzw. Anlehnung bedarf es "nicht der Verwendung eines Zeichens, das mit demjenigen des Mitbewerbers derart ähnlich ist, dass es damit in Alleinstellung verwechselbar wäre. Es genügt vielmehr wenn ein Zeichen, das dem bekannten Drittzeichen ähnlich ist, in einer Weise verwendet wird, dass es nicht anders denn als Anlehnung an jenes gedeutet werden kann, und dies objektiv geeignet ist, bei den Adressaten eine gedankliche Verbindung zum Drittzeichen bzw. zu den damit bezeichneten Produkten zu wecken."

Ein richterliches Verbot, welches es der Gesuchsgegnerin verbietet, ihr Produkt "dominant“ mit der Abbildung einer Spritze zu bewerben, ist zu unbestimmt. Ob mit einem Gegenstand "dominant" geworben wird, ist eine Frage, die nur mit einer Wertung beantwortet werden kann.

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BGer vom 07.07.2008, Urteil 4A_103/2008
HOME BOX OFFICE / BOX OFFICE Ausstrahlung von Fernsehsendungen (Kl.38), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), production et distribution de programmes audiovisuels (Kl.41) / Ausstrahlung von Fernsehsendungen (Kl.38), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Erziehung und Ausbildung (Kl.41), production et distribution de programmes audiovisuels (Kl.41), Unterhaltung (Kl.41) IGE

Die Widerspruchsgegnerin macht weiter geltend, dass auch hinsichtlich der Klassen 38 und 41 nicht der Eindruck entstehen könne, dass die Dienstleistungen aus dem gleichen Unternehmen oder unter dessen Kontrolle hergestellt würden, da die Widersprechende eine USamerikanische Fernsehgesellschaft sei, welche vorwiegend Pay-TV-Dienstleistungen anbiete und welche in der Schweiz gar nicht tätig sei. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung der Gleichartigkeit einzig das Verzeichnis der beanspruchten Waren und Dienstleistungen massgebend ist und nicht mit welchen Waren bzw. Dienstleistungen die Parteien allenfalls effektiv auf dem Markt auftreten. Massgebend für die Prüfung der Gleichartigkeit ist somit einzig der Registereintrag und die entsprechende Interpretation der Dienstleistungsliste gestützt auf die Nizza-Klassifikation (RKGE in sic! 2002, 172 – 555 [fig.] / S55).

Wie bereits dargetan, hat die Widerspruchsmarke „HOME BOX OFFICE“ die Bedeutung von „Heim Kiste Büro“. Der Ausdruck „BOX OFFICE“ hat zudem die Bedeutung von „Abendkasse, Theaterkasse“ (vgl. C, Ziff. 7). In Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 kann der Widerspruchsmarke kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden, für diese Dienstleistungen ist auch der Begriff „Abendkasse, Theaterkasse“ höchstens anspielend und keineswegs direkt beschreibend. Folglich eignet ihr vorliegend (mindestens) durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

In casu genügt bereits die identische Übernahme der beiden Zeichenbestandteile „BOX OFFICE“, um eine Verwechslungsgefahr zu bewirken (vgl. oben C, Ziff. 2). Bei der angefochtenen Marke entsteht durch die Weglassung des ersten Begriffes „HOME“ keineswegs ein zur Widerspruchsmarke unterschiedlicher Gesamteindruck, zumal die beanspruchten Dienstleistungen identisch bzw. stark gleichartig sind.

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IGE vom 16.08.2010, Nr. 10666
HOME BOX OFFICE / BOX OFFICE Ausstrahlung von Fernsehsendungen (Kl.38), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), production et distribution de programmes audiovisuels (Kl.41) / Ausstrahlung von Fernsehsendungen (Kl.38), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Erziehung und Ausbildung (Kl.41), production et distribution de programmes audiovisuels (Kl.41), Unterhaltung (Kl.41) BVGer

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Begriff "Home Box Office" sei für die angebotenen Dienstleistungen und die registrierten Klassen durchaus beschreibender Natur, was die Vorinstanz faktisch anerkenne. Gestützt auf welche Überlegungen die Beschwerdeführerin zu diesem Schluss gelangt, bringt sie nicht vor, was die Beschwerdegegnerin zu Recht bemängelt. Fest steht, dass die Vorinstanz der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 41 kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen, und ihr mindestens durchschnittliche Kennzeichnungskraft zugeschrieben hat. Dies trifft auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu: Weder die ganze Wortreihenfolge "Home Box Office" noch die einzelnen Elemente beschreiben aus Sicht der angesprochenen Öffentlichkeit die noch strittigen Dienstleistungen der Widerspruchsmarke. Der Umstand, dass das zweite und dritte Wort der Widerspruchsmarke zusammen einen Ausdruck der englischen Sprache darstellen ("Box Office"), der im Zusammenhang mit Fernsehprogrammen als anspielend qualifiziert werden könnte (vgl. Ziff. D.6 der angefochtenen Verfügung), ist im vorliegenden Fall unbeachtlich, da der Ausdruck dem angesprochenen Publikum nicht bekannt sein dürfte (vgl. E. 8.2).

Somit verfügt die Widerspruchsmarke über einen normalen Schutzumfang.

9.2. Die angefochtene Marke unterscheidet sich von der Widerspruchsmarke dadurch, dass sie das Anfangselement der Widerspruchsmarke "Home" weglässt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin prägt dieser Wortbestandteil die Widerspruchsmarke, zumal dieser am Anfang stehe und sich damit in Bezug auf Klang, Schriftbild und Sinngehalt von der angefochtenen Marke unterscheide. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, die Übereinstimmung in der Wortsequenz "Box Office" präge den sinngehaltlichen Gesamteindruck beider Marken ausschliesslich und werde nicht durch das zusätzliche Wort "Home" (Verweis auf die Nutzung oder Anwendung zu Hause) in der Widerspruchsmarke kompensiert. Insbesondere führe der Zusatz "Home" nicht zu einer neuen sinngehaltlichen Einheit, innerhalb derselben die Wortsequenz "Box Office" nur noch als untergeordneter Teil erscheine.

Übereinstimmungen oder Abweichungen im Wortanfang haben oft besonderes Gewicht (Gallus Joller, a.a.O., Art. 3, N. 150). Bei einem zusätzlichen Element im Wortanfang dürfte diese Regel aber nur dann zutreffen, wenn dieses Element prägender Natur ist. Die Widerspruchsmarke weist als erstes Element das zusätzliche Wort "Home" auf. Dieses Element kann im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen als Anspielung auf eine Dienstleistung, welche zu Hause in Empfang genommen oder konsumiert wird, und insofern als Anspielung auf eine "Heimvariante" der beanspruchten Dienstleistungen verstanden werden. So gesehen ist "Home" zwar nicht direkt beschreibend, aber entsprechend auch kein den Gesamteindruck prägender Bestandteil der Widerspruchsmarke. Dafür spricht auch, dass "Home" ein lediglich einsilbiges Wort darstellt. Die Widerspruchsmarke unterscheidet sich folglich nicht in einem prägenden Element von der angefochtenen Marke, stimmt jedoch mit der angegriffenen Marke im kennzeichnungskräftigen, weil dem Publikum nicht bekannten Element "Box Office" überein (vgl. E. 9.1), was für die Verwechselbarkeit spricht.

Hinzu kommt, dass sich die Vergleichszeichen reimen, weshalb sie infolge des ähnlichen Wortklanges grundsätzlich als verwechselbar gelten (vgl. Lucas David, a.a.O., Art. 3, N. 22).

9.3. Auf Grund des Gesagten sind somit Fehlzurechnungen nicht auszuschliessen, weshalb eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c MSchG in Bezug auf die identischen respektive gleichartigen Dienstleistungen zu bejahen ist.

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BVGer vom 21.07.2011, B-6665/2010
bs medical / BSN medical Kl.5, Kl.10 / Kl.5, Kl.10 RKGE

Die bildliche Wirkung des Bogens der älteren Marke ist irrelevant und der Ausdruck "biomedical surgery" ist rein informativ, weshalb diese beiden Elemente für den Gesamteindruck unwichtig sind, ebenso wie die Bezeichnung "medical", die in beiden Marken vorkommt. Der phonetische Vergleich zeigt eine starke Ähnlichkeit der beiden Zeichen, da sich der Unterschied darauf beschränkt, dass in der angegriffenen Marke ein "n" fehlt, währenddem der Anfang und der Schluss der beiden Marken (BS) identisch sind.

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RKGE vom 21.02.2006, INGRES-News 4/2006