ältere Marke / jüngeres Zeichen Produkte / Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
CAMPINA / CAPOMA Kl.29, Lebensmittel (Kl.30) / Lebensmittel (Kl.29), Kl.30, Kakao (Kl.30), Schokolade (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30) IGE

La marque opposante a une signification indéterminée en rapport avec les produits sur lesquels se base l’opposition et elle dispose ainsi d’un champ de protection normal. En prenant en compte l’identité respectivement la similarité des produits, de même que la similarité des signes, il convient d’admettre qu’il existe un risque de confusion. L’opposition est donc bien fondée.

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IGE vom 12.03.2009, n° 9624
CAROSIO / Camoscio Back- und Süsswaren (Kl.30), Brotwaren (Kl.30), Reis (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30), Brotwaren (Kl.30), Reis (Kl.30) IGE

Nachfolgend ist demnach der Schutzumfang der Widerspruchsmarke "CAROSIO" zu beurteilen. In Verbindung mit den hier massgebenden Waren der Klasse 30 kann der Marke in der genannten Bedeutung als Familienname kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden, womit ihr bereits aus diesem Grund ein normaler Schutzumfang zukommt. Der Wortbestandteil "Camoscio" der angefochtenen Marke übernimmt sechs der sieben Buchstaben der Widerspruchsmarke. Die vorhandenen Unterschiede in der Wortmitte und am Wortende sind nicht derart, dass sie das Gesamtbild wesentlich prägen und der angefochtenen Marke eine eigene Individualität zu verleihen vermöchten.

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IGE vom 28.08.2008, Nr. 9059
CASTROL / casto l'entrepot chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.2, Kl.3, Kl.4 / chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.1, Kl.2, Kl.3, Kl.4 IGE

Il est vrai que la marque de l'opposante est composée d'un seul terme, alors que la marque de la défenderesse contient deux mots. Pourtant, il faut considérer que le deuxième élément "L'ENTREPOT" constitue une indication descriptive du lieu de vente, de distribution ou de stockage des produits désignés, qui, seul, ne serait pas susceptible de protection. Comme le fait valoir à bon droit, l'opposante, les éléments restant à la mémoire du consommateur sont ainsi "CASTROL" et "CASTO" et il s'agit de déterminer s'ils sont sujets à confusion.

"CASTROL" et "CASTO" se ressemblent notablement sous les angles auditif et visuel: en effet, "CAS", la première syllabe de chaque mot, ainsi que la suite des voyelles "A-O" sont identiques.

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IGE vom 19.11.2003, n° 5310
Cavalli Jeans / Rocco Cavalli Kl.25 / Kl.18, Kl.25 RKGE

Im Widerspruchsverfahren kann die Tatsache, dass der Widerspruchsgegner auch Inhaber einer gegenüber der Widerspruchsmarke prioritätsälteren Marke ist, nicht berücksichtigt werden.

Für eine neue Marke genügt es nicht, den Hauptbestandteil einer bestehenden Marke mit Elementen zu ergänzen, die nicht geeignet sind, den Eindruck der bestehenden Marke wesentlich zu ändern. Das Hinzufügen des Vornamens Rocco zum Namen Cavalli verleiht der Marke CJ Cavalli Jeans keine andere Bedeutung und die Initialen «RC» dienen bloss der Dekoration.

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RKGE vom 09.02.2005, sic! 2005, 571
CC / OG Organic Glam Kosmetika (Kl.3) / Kosmetika (Kl.3) IGE

Nachfolgend ist demnach der Schutzumfang der Widerspruchsmarke "CC" (fig.) zu beurteilen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Akronyme grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere Marken. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsgegnerin ist somit bei Akronymmarken nicht a priori von einem eingeschränkten Schutzumfang auszugehen (RKGE in sic! 2001, 651 f. – MPC by Tenson [fig.] / MDC). Dies gilt indessen nur so lange, als dass das konkrete Zeichen im relevanten Produktbereich nicht zur gängigen Abkürzung für eine gemeinfreie Sachbezeichnung geworden ist (vgl. Richtlinien, Teil 4, Ziff. 4.5.2). Die in den Abkürzungsnachschlagewerken genannten Bedeutungen von "CC" stellen im hier relevanten Warenbereich keine Sachbezeichnungen dar.

Die Vergleichsmarken weisen in beiden Fällen zwei Grossbuchstaben ("CC" bzw. "OG") auf, welche nicht in normaler Anordnung hintereinander geschrieben, sondern derart verschlungen sind, dass in der Mitte eine symmetrische Schnittmenge entsteht. Dies  entspricht nicht der üblichen Anordnung zweier Buchstaben, welche aufgrund der Sprachregeln erwartet wird. Daher bleibt diese Anordnung aufgrund der Abweichung von der normalen Schreibweise zweifellos im Gedächtnis der Abnehmer haften. Dass diese Anordnung nicht die alleinige Erfindung der Widersprechenden sein mag und es gar noch andere derartige Registrierungen gibt, spricht in keiner Weise dagegen, dass es sich dabei um ein prägendes Element der Widerspruchsmarke handelt.

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IGE vom 30.03.2010, Nr. 9473
CD / CD 1956 produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) IGE

Die Vergleichsmarken weisen in beiden Fällen die Grossbuchstaben CD auf. (...)  Es ist davon auszuge-hen, dass sich die Markenadressaten im Zusammenhang mit der angefochtenen Marke eher an die Buchstaben als an die Zahl 1956 erinnern können. Letzterer kommt bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke auch deshalb lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, weil sie mit grosser Wahrscheinlichkeit als Jahreszahl wahrge-nommen wird. Dies vermittelt den Verkehrskreisen den Eindruck, dass es sich deshalb bei ihr lediglich um einen Zusatz zum eigentlichen Kern der Marke handelt, welcher aus der Buchstabenkombination CD besteht.

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IGE vom 28.08.2008, Nr. 9399
CELCOM / Celphone Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / Sende- und Empfangsantennen für Funksprechgeräte (Kl.9) RKGE

Eine reine Wortmarke kann durch eine kombinierte Wort-/Bildmarke verletzt werden, wenn die Wortbestandteile verwechselbar sind und das Bildelement die Wort-/Bildmarke nicht dominiert; das Hinzufügen eines Bildelements erzeugt nur dann einen unterschiedlichen Gesamteindruck, wenn das Bildelement dominiert und dem Wortbestandteil ein untergeordneter Stellenwert zukommt. Die grafischen Elemente der Marke "Celphone" haben keine einprägsame visuelle Wirkung. Die Marken "Celphone" und "Celcom" sind daher ähnlich, da sie in ihrem Klang- und Schriftbild mehrheitlich übereinstimmen und eine Verwandtschaft in ihrem Sinngehalt aufweisen (E. 6-8).

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RKGE vom 09.11.2001, sic! 2002, 102
CELLPACK / CELLSTAR Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen. (Kl.9), Beratungsdienst für die Auswahl von Maschinen und Geräten mit Kostenanalysen und Modellvorschlägen. (Kl.35), Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen und Geräten. (Kl.37) / Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker. (Kl.9), Unterstützung der Detaillisten bei Einkäufen, Einführungs- und Beratungsdienste für Zubehörprogramme im Zusammenhang mit Originalausrüstung des Herstellerzubehörs, alles bezüglich Telekommunikationsausrüs-tungen und deren Zubehör. (Kl.35), Reparaturen und Instandsetzung von Mobiltelefonen, drahtloser Telekommunikationsausrüstungen und deren Zubehör. (Kl.37) IGE

In Zusammenhang mit den konkret bean-spruchten Waren kommt weder dem Markenteil "CELL" noch der Kombination mit "PACK" ein direkt beschreibender Sinngehalt zu: Die von der Widerspruchsmarke in Klasse 9 kon-kret beanspruchten Waren haben keinen Bezug zu Mobiltelefonen, mithin ist sowohl "CELL" wie der gesamten Marke "CELLPACK" durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu-zugestehen.

Die Tatsache, dass es zahlreiche Marken im Register eingetragen habe, welche mit „CELL“ beginnen – die Widerspruchsgegnerin macht geltend es gebe ca. 500 eingetragene Marken, die mit CELL und ca. 100, die mit ZELL beginnen -, vermag daran nichts zu ändern. Abklärungen vom Institut haben ergeben, dass in den massgebenden Klassen 35 und 37 lediglich 22 Marken im Register vorhanden sind, die das Element "CELL" enthalten und lediglich 3 Marken, die das Element "ZELL" enthalten. Das häufig verwendete Element "CELL" für Waren, die denjenigen der Widerspruchsmarke nicht gleichartig sind, kann keine ursprüngliche Verwässerung begründen (vgl. RKGE in sic! 1999, 648 – WAVE RAVE/theWave).

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
CENTURY / CENTURY EDITION Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) AppHof BE

Die Gesuchsgegnerin verwendet CENTURY EDITION zusammen mit ihrer Dachmarke FESTINA, um auf eine Uhrenlinie zu ihrem Firmenjubiläum hinzuweisen.  Die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Bezeichnung CENTURY nur mit dem Zusatz EDITION verwendet, vermag eine Verwechslungsgefahr nicht zu bannen, da das englische Wort "edition", welches 'Ausgabe' bedeutet, in der Uhrenbranche häufig gebraucht wird und rein beschreibender Natur ist. Der Gesuchsgegnerin stehen im Weiteren andere Sachbezeichnungen als das Wort CENTURY zur Verfügung, um auf ihrer Uhr auf ihr Firmenjubiläum hinzuweisen.

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AppHof BE vom 17.05.2005, sic! 2005, 878
CHANEL / HAUTE COIFFURE CHANEL produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / services de la coiffure (Kl.44) BVGer

Un rapport fonctionnel et une complémentarité entre des produits et accessoires pour cheveux et des services de coiffure peut raisonnablement être admis dans la mesure où l'on peut facilement s'attendre à trouver des produits et des accessoires pour l'embellissement de la chevelure dans un salon de coiffure. On ne peut dès lors exclure, comme le relève l'Institut fédéral, que l'intimée puisse proposer des services de coiffure par l'intermédiaire d'un contrat de franchise ou de licence notamment et les consommateurs pourront ainsi aisément être amenés à penser que les produits et services proviennent de la même entreprise ou du moins qu'ils sont produits ou fournis sous le contrôle du même titulaire.

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BVGer vom 07.08.2007, B-7502/2006
Chantré / SHANTE Likör (Kl.33) / Wein (Kl.33) IGE

Wie bereits dargetan, handelt es sich bei der Widerspruchsmarke um eine unbestimmte Wortneubildung (...). Wird der Begriff ohne accent aigu geschrieben, nämlich „chantre“, bezeichnet er im Französischen einen (religiösen) Vorsänger bzw. einen Nachnamen. In Zusammenhang mit den für den Widerspruch relevanten Waren der Klasse 33 kann dem Begriff kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Folglich eignet der Widerspruchsmarke vorliegend eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Die Vergleichszeichen sind im Wortklang und Schriftbild sehr ähnlich (...). Sie un-terscheiden sich phonetisch lediglich dadurch, dass die Widerspruchsmarke den zusätzlichen Buchstaben „r“ aufweist. Diesbezüglich besteht jedoch die Gefahr des Überlesens, Verhörens, da er bei wenig artikulierter Aussprache nur schlecht wahrgenommen wird.

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IGE vom 26.01.2009, Nr. 9618
CHATEAU L'EVANGILE Appellation Pomerol Contrôlée / EVANGELIUS Wein (Kl.33) / alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) IGE

En espèce, les produits identiques de la classe 33 s’adressent au consommateur moyen. L’élément « EVANGILE» n’a pas de signification particulière en rapport avec les produits revendiqués par la marque opposante (classe 33) ce qui confère à la marque opposante un champ de protection normal. Les éléments distinctifs des deux signes étant très proches au niveau visuel et phonétique alors qu’un consommateur ne pourra pas véritablement distinguer les marques de manière à ce qu’un risque de confusion soit exclu d’autant plus que les deux marques ont un sens similaire. Et même si le consommateur perçoive les divergences entre ces deux éléments il pourrait facilement penser à une variante de la marque de base ou à une marque de série et en déduire, en voyant la marque attaquée, qu’il s’agit du même titulaire que l’opposante ou d’un titulaire qui lui est lié. Cette possibilité est d’autant plus grande que la mar-que opposante dispose d’une certaine notoriété, comme l’opposante l’a démontré en se réfé-rant à différents documents figurant dans son mémoire d’opposition. Les conditions d’un risque de confusion indirect sont donc aussi remplies. Ainsi, compte tenu de l’identité des produits, il existe un risque de confusion.

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IGE vom 21.09.2009, n° 10076
CHIESI / chiesi.ch pharmazeutische Produkte (Kl.5) / WIPO

Gemäss Art. 13 Abs. 2 MSchG kann der Markeninhaber anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Art. 3 Abs. 1 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen ist. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG ist ein Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, wenn es mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

Obschon die Website unter dem strittigen Domain-Namen auf den ersten Blick einen Online-Shop für Kleider und Accessoires mit dem Logo “chiesi” enthält, hat die Gesuchstellerin glaubhaft dargelegt, dass diese Website kurzfristig eingerichtet wurde, um den Anschein eines redlichen Angebots von Waren zu erwecken. In diesem Zusammenhang fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Gesuchsgegner (1) bis vor kurzem als einziges Element der Website einen Link aufführte; (2) die Website offenbar mit einem sogenannten “Frameset” in HTML erstellt wurde, d.h. mit einem vorbestehenden Tool, welches die Erstellung einer Website in ca. 20 Minuten ermöglicht; (3) der strittige Domain-Name unmittelbar nach Einreichung eines ersten Gesuchs vom vormaligen Inhaber “Brandconcern” an den Gesuchsgegner übertragen wurde; (4) Brandconcern der Eigentümer von ca. 800 Domain-Namen ist, von denen die meisten “geparkt” sind oder zum Verkauf stehen.

Unter Anbetracht der Umstände im vorliegenden Fall ist der Experte der Auffassung, dass zwischen der Marke CHIESI und dem strittigen Domain-Namen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht. Es scheint, dass der Gesuchsgegner den Ruf der Gesuchstellerin auszunutzen versucht, indem er sich einen Imagetransfer erhofft. Der Experte ist der Auffassung, dass der Gesuchsgegner damit die unmittelbare Verwechslungsgefahr bewusst im Wissen um die Marke der Gesuchstellerin geschaffen und die Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin gemäss Art. 13 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG verletzt hat.

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WIPO vom 20.10.2009, DCH2009-0015
CHRIST / CHRISTELLE Schmuck (Kl.14), Uhren (Kl.14) / Schmuck (Kl.14), Uhren (Kl.14) IGE

Der Wortanfang ist (...) geeignet, die Aufmerksamkeit des Konsumenten in besonderem Ausmass zu beeinflussen. Die Nachsilbe "-elle" vermag vor diesem Hintergrund keinen genügenden Zeichenabstand zu schaffen.

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IGE vom 07.01.2009, Nr. 9789
CHRIST / swiss chriss Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) IGE

Die angefochtene Marke „swiss-chriss“ übernimmt nun die Widerspruchsmarke in fast identischer Form, indem sie lediglich den letzten Buchstaben abändert, und stellt ihr noch den im Gemeingut stehenden Begriff „swiss“ voran. Letzterer ist kaum von Bedeutung, da er als direkt beschreibender und absolut freihaltebedürftiger Begriff nur einen sehr geringen Einfluss auf den Gesamteindruck der Marke auszuüben vermag. Die Abänderung des letzten Buchstabens „T“ in ein „S“ verändert den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens sodann zu wenig, um die wegen der grossen (vor allem phonetischen) Übereinstimmungen bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen zu können.

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IGE vom 21.06.2006, Nr. 7859-7860
CHRISTIAN DIOR / DIORFACE BEAUTYCENTER Schönheitspflege (Kl.44) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3), Schönheitspflege (Kl.44) IGE

Die Widerspruchsmarke steht für einen Familiennamen (vgl. einschlägige Nachschlagewerke). Bei Kombinationen von Vor- und Familiennamen kommt üblicherweise dem Nachnamen, in casu "DIOR", die grössere Bedeutung zu (...). In Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann ihr kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Der Widerspruchsmarke eignet folglich ein normaler Schutzumfang.

Der Gesamteindruck beider Marken wird hauptsächlich durch den Begriff "DIOR" bestimmt. Die Übernahme des prägnanten Hauptbestandteils einer älteren Marke ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des Zeichens durch das hinzugefügte Element verändert wird oder dass es sich bei dem übernommenen Bestandteil um ein schwaches Zeichen handelt und dieses mit einem kennzeichnungskräftigen Zusatz verbunden wird (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7 m.w.H.). Vorliegend trifft weder das eine noch das andere zu.

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IGE vom 08.06.2009, Nr. 9973
CIP / DIP pharmazeutische Produkte (Kl.5) / pharmazeutische Produkte (Kl.5) IGE

Die Vergleichszeichen werden für gleiche Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die 5 angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Dies ist nach Auffassung des Instituts vorliegend nicht der Fall: Aufgrund der ausgeprägten Ähnlichkeit können die bestehenden Unterschiede leicht überlesen und insbesondere überhört werden (vgl. III. C. Ziff. 3 hiervor). Zwar werden Pharmazeutika gemäss ständiger Rechtsprechung in der Regel mit erhöhter Aufmerksamkeit gekauft (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6 in fine); indessen dürfen die Anforderungen an das Unterscheidungsvermögen des Publikums auch in diesem Bereich nicht überdehnt werden.

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IGE vom 18.01.2012, Nr. 11617
CLS / C.I.S. Kl.9 / Kl.9 RKGE

Zwar werden einander ähnliche Kurzwörter gewöhnlich leichter unterschieden als mehrsilbige Wörter; vorliegend sind vor allem die Unterschiede im Schriftbild jedoch so minim, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.

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RKGE vom 10.07.2006, INGRES-News 10/2006
COMBINO / CONFINO Kl.29, Kl.30 / Kl.29, Kl.30 IGE

Der Widerspruchsmarke "COMBINO" kann in Zusammenhang mit den hier massgebenden Waren kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden, womit ihm bereits aus diesem Grund ein normaler Schutzumfang eignet. Das angefochtene Zeichen "Confino" übernimmt fünf der sieben Buchstaben der Widerspruchsmarke. Die vorhandenen Unterschiede in der Zeichenmitte sind nicht derart, dass sie das Gesamtbild wesentlich zu prägen vermöchten.

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IGE vom 18.08.2008, Nr. 9018
COMPARIS / compare.ch Werbung (Kl.35), Beratung im Finanzbereich (Kl.36), Versicherungswesen (Kl.36), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Online-Übermittlung von Informationen (Kl.38), Verschaffen des Zugriffs auf Datenbanken (Kl.38), Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42) / Dienstleistungen einer Internet-Suchmaschine (Kl.38) WIPO

Die Gesuchsgegnerin bietet unter dem Domainnamen compare.ch einen Suchmaschinendienst an (www.suche.ch).

Die Marke COMPARIS ist keine berühmte Marke im Sinne von Art. 15 MSchG. Jedoch sind die Dienstleistungen, die unter der Marke COMPARIS angeboten werden - Preisvergleiche im Internet - gleichartig mit den Dienstleistungen einer Suchmaschine:

"Die Gesuchstellerin wie die Gesuchsgegnerin werben auf ihren Internetseiten für die Angebote Dritter. Beide bieten Nutzern die Möglichkeit zur gezielten Suche nach den Angeboten, die sie aktuell interessieren und ihren Werbekunden die Möglichkeit, ihr Zielpublikum besser zu erreichen als durch klassische Online-Werbung, die nicht auf die aktuellen Interessen der Nutzer der jeweiligen Seiten zugeschnitten ist.

Gegenüber diesen gemeinsamen Merkmalen der Dienstleistungen beider Parteien fällt der von der Gesuchsgegnerin herausgestellte Unterschied, dass nur die Gesuchstellerin den Nutzern über die Suchmöglichkeit hinaus auch die Möglichkeit eines Direktvergleichs der Angebote bietet, nicht entscheidend ins Gewicht."

Weiter:

"Die identischen beiden ersten Silben „compar” sind keine Fantasiebezeichnungen. Sie rufen beim Nutzer die Assoziation zur Tätigkeit des „Vergleichens” hervor, da es sich bei „compar” um die wesentlichen Bestandteile der Übersetzung dieses Verbs ins Lateinische, Italienische, Französische bzw. Englische handelt (comparare, comparer, to compare). Es handelt sich also um eine gemeinfreie Sachbezeichnung mit entsprechend schwacher Kennzeichnungskraft."

Jedoch verfügt COMPARIS über eine durch intensive Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft, die hier zur Bejahrung der Verwechslungsgefahr führt.

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WIPO vom 21.02.2010, DCH2009-0030