ältere Marke / jüngeres Zeichen Produkte / Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
ZYLORIC / ULORIC pharmazeutische Produkte (Kl.5) / pharmazeutische Produkte (Kl.5) HG BE

Pharmamarken richten sich an Endverbraucher, welche daher den für die Beurteilung einer Verwechslungsgefahr relevanten Adressatenkreis bilden. Dies gilt auch dann, wenn Marken für die Kennzeichnung von rezeptpflichtigen Medikamenten verwendet werden. Im Vergleich zu Konsumgütern des täglichen Gebrauchs ist bei Medikamenten von einer erhöhten Aufmerksamkeit des Adressatenkreises auszugehen. Trotz dieser erhöhten Aufmerksamkeit ist vorliegend von einer Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen auszugehen.

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HG BE vom 13.06.2006, sic! 2007, 109
Zwei Sicheln mit Punkt / Zwei Sicheln Schuhwaren (Kl.25) / Kleider (Kl.25), Kopfbedeckungen (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) IGE

Stehen sich zwei Bildmarken gegenüber, sind die grafischen Gestaltungen und Sinnge-halte der Marken auf ihre Verwechselbarkeit zu prüfen. Die grösste Schwierigkeit liegt darin, die unzulässige Ähnlichkeit von der blossen Übereinstimmung im Bildmotiv abzugrenzen. Doch auch hier sind der Gesamteindruck und die diesen prägenden Bestandteile von Bedeutung (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.7.2). Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist die Kennzeichnungskraft der Bildmarke massgebend. Dem Motivschutz ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen, indem eine Verwechslungsgefahr umso eher zu verneinen ist, je allgemeiner der abstrahierte Sinngehalt gefasst werden muss, um eine Übereinstimmung im Motiv zu begründen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr von aus geometrischen Formen zusammengesetzten Marken gilt es zu beachten, dass das menschliche Gehirn bei der Bildunterscheidung grundlegend weniger spezifisch vorgeht als bei der Unterscheidung von Wörtern. Wahrgenommene Formenteile werden im Geist nach Möglichkeit zu einer präg-nanten Gesamtform abstrahiert und vereinfacht. Ein bestimmter Blickwinkel, unscharfe Einzelheiten und Abweichungen in Nebenpunkten bleiben bei Formen darum weniger stark in der Erinnerung haften (vgl. auch BVGer in sic! 2009, 33 - Herz [fig.] / Herz [fig.], mit Hinweisen).

Die Abnehmer werden im jüngeren Zeichen trotz gewisser Unterschiede in der grafischen Umsetzung einzelner Bildelemente (insbesondere des Weglassens der zusätzlichen Ellipse) das Gestaltungsmuster der Widerspruchsmarke erkennen, womit die normal kennzeichnungskräftige Widerspruchsmarke als solche erkennbar bleibt und die Gefahr von Fehlzurechnungen gegeben ist.

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IGE vom 12.03.2009, Nr. 9765
Zitronensaftflasche I / Zitronensaftflasche II Zitronensaftkonzentrat (Kl.32) / Zitronensaftkonzentrat (Kl.32) BGer

Das OG TG wies die (Wider-)klage mangels genügend bestimmtem Rechtsbegehren ab. Das BGer wies an die Vorinstanz zurück, da das OG TG den bundesrechtlichen Grundsatz verkannt habe, dass zu weit formulierte Unterlassungsbegehren - die sich materiell nur teilweise als begründet erweisen - in eingeschränkter Form zu schützen sind.

Nicht kennzeichnungskräftig sind, allein oder in Kombination, die folgenden Merkmale einer Flasche: bauchige Form, eine im Wesentlichen glatte oder zitronenartige Oberfläche oder eine «etwa zylindrische Verschlusskappe» (E. 2.1).
Eine Flasche in gelber Farbe sowie mit grüner Verschlusskappe ist für Zitronensaft beschreibend (E. 2.2).
Der Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr ist im gesamten Kennzeichenrecht einheitlich. Dem steht nicht entgegen, dass je nach beanspruchtem Rechtsschutz unterschiedliche Umstände zu würdigen sind. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach Art. 3 lit. d UWG ist die gesamte Warenpräsentation massgeblich, nicht aber Registereinträge (E. 2.4).

Nach Ansicht des Bundesgerichtes lehnt sich die gelb-grüne Flasche der Klägerin in ihrem gesamten Eindruck dermassen an die gelb-grüne Flasche der Beklagten an, dass sie geeignet ist, beim Konsumenten Verwechslungen herbeizuführen. Das Anbringen einer Etikette ist nicht in jedem Fall geeignet, eine ansonsten zu bejahende Verwechslungsgefahr zu beseitigen.Unter Umständen kann ein Produkt gegenüber ähnlich ausgestatteten Produkten durch Mittel wie eine zusätzliche Etikettierung hinreichend abgegrenzt werden. Eine Etikette ist aber zur Unterscheidung wenig geeignet, wenn sie umgehend nach dem Kauf weggerissen wird.

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BGer vom 08.09.2004, Urteil 4C.169/2004
ZERO / ZERORH+ Kleider (Kl.25) / Kleider (Kl.25) BGer

Zwischen den beiden Zeichen "zero" und "zerorh+" besteht Verwechslungsgefahr, soweit gleichartige Waren betroffen sind. Der Marke "zero" kommt im Zusammenhang mit Kleidern (Klasse 25) ein normaler Schutzumfang zu.

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BGer vom 17.07.2007, sic! 2008, 44
ZARA / Zarina Kl.24, Kl.26 / Kl.24, Kl.26 IGE

Il se peut qu’un destinataire puisse percevoir des divergences visuelles ou auditives entre les marques en présence, mais il pourrait facilement penser à une variante de la marque de base et en déduire, en voyant la marque attaquée, qu’il s’agit du même titulaire que l’opposante ou d’un titulaire qui lui est lié. On parle alors de risque de confusion indirecte (...).

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IGE vom 26.05.2011, n° 11302
ZARA / zahara Kl.18, Kl.25, Kl.28 / Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25), Sportartikel (Kl.28) RKGE

Zu ähnlich.

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RKGE vom 14.06.2005, sic! 2005, 749
Zachos / Zaos alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) / alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) IGE

In Zusammenhang mit den hier massgeblichen Waren der Klasse 33 kann dem Begriff "ZACHOS" kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchsmarke eignet somit ein normaler Schutzumfang.

Vier der sechs Buchstaben des Wortelements "ZACHOS" der Widerspruchsmarke finden sich, in derselben Reihenfolge, auch im Wortelement der jüngeren Marke. Der vorhandene Unterschied in der Zeichenmitte kann leicht überhört werden und ist nicht derart, dass er das Gesamtbild der angefochtenen Marke wesentlich prägen und ihr dadurch eine eigene Individualität verleihen würde. In Anbetracht der ausgeprägten Ähnlichkeit der Wortelemente der Vergleichszeichen auf der klang- und schriftbildlichen Ebene und unter Berücksichtigung, dass die beiden Marken für gleiche Waren, welche sich an ein Massenpublikum mit eher geringerem Aufmerksamkeitsgrad richten, beansprucht werden, ist der zu beachtende Abstand nicht eingehalten und die Gefahr von Fehlzurechnungen zu bejahen.

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IGE vom 22.06.2011, Nr. 11385
YOUNET / Y younet Software (Kl.9), Computer (Kl.9) / Internetportal, Webmail (Kl.38) RKGE

Obwohl NET im Bereich Netzwerktechnologie beschreibend ist und YOU ebenfalls gemeinfrei, resultiert aus der Kombination eine originelle Wortschöpfung, die keinen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt aufweist. Wird Wortmarke vollständig übernommen und nur der Anfangsbuchstabe wiederholt und grafisch hervorgehoben, vermag dies die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen.

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RKGE vom 09.04.2003, sic! 2003, 715
Yeni Raki / Yeni Efe türkischer Rosinenbranntwein mit Anisgeschmack (Kl.33) / türkischer Rosinenbranntwein mit Anisgeschmack (Kl.33) BVGer

Das IGE entschied, dass zwischen den beiden für türkischen Rosinenbranntwein mit Anisgeschmack beanspruchten Marken "Yeni Raki Tekel (fig.)" und "Yeni Efe (fig.)" keine Verwechslungsgefahr besteht. Das IGE stützte seinen Entscheid unter anderem auf BGE 120 II 150 - "Yeni Raki", worin erkannt wurde, dass "Yeni Raki" für ein hauptsächlich türkischsprachiges Publikum zum Gemeingut zählt, da der Begriff auf Türkisch "neuer Raki" bedeutet. Gegen den Entscheid des IGE erhob die Markeninhaberin Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und machte neu eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke geltend.

Das Bundesverwaltungsrecht heisst die Beschwerde gut. Die in casu vorgelegten Beweismittel machen glaubhaft, dass inzwischen die Marke "Yeni Raki Tekel (fig.)" in der Schweiz als durchgesetzt angesehen werden kann. Die Verkaufszahlen lassen zudem den Schluss zu, dass die Marke nicht nur unter türkischsprachigen Abnehmern Bekanntheit erlangt hat. Der Begriff "Yeni" ist - im Gegensatz zum Begriff "Raki" - nicht freihaltebedürftig. Er kann sich im Verkehr daher als Markenbestandteil zugunsten eines bestimmten Markeninhabers durchsetzen.

Aufgrund der bestehenden Warenidentität zwischen den beiden Marken ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein strenger Massstab anzulegen. Da bei Spirituosen die Kombination eines individualisierenden ersten Wortes mit einer Sachbezeichnung üblich ist, genügt vorliegend die Übereinstimmung im ersten Wort "Yeni", um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Eine mit Raki gefüllte Flasche, welche mit "Yeni Efe" gekennzeichnet ist, wird bei den Abnehmern ohne weiteres den Eindruck erwecken, es handle sich hierbei um eine geschmackliche Variante des mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Branntweins.

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BVGer vom 16.03.2007, ic! 2007, 745
YELLO / YALLO Kl.4, Kl.7, Kl.11, Kl.12, Kl.14, Kl.20, Kl.21, Kl.25, Kl.28, Kl.32, Kl.37, Kl.39, Kl.40, Kl.41 / Kl.9, Kl.16, Kl.35, Kl.36, Kl.38, Kl.42 BGer

Die Yello Strom GmbH ist Inhaberin verschiedener Marken YELLO. Die Sunrise Communications AG meldete die Marken YALLO an und benutzt sie für Mobilfunkdienstleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob YALLO die Rechte am Zeichen YELLO verletzt. Sunrise klagt vor dem HG ZH auf Löschung der Marken YELLO wegen Nicht-Gebrauchs, eventualiter Feststellung, dass durch den Gebrauch des Zeichens YALLO die Rechte an den Marken YELLO nicht verletzt werden.

Das HG ZH tritt auf die Klage in dem Umfang nicht ein, als die Klägerin die Löschung der älteren Marken für Waren und Dienstleistungen beantragt, für welche die jüngeren klägerischen Marken nicht angemeldet resp. gebraucht werden; insoweit fehle es an einem Feststellungsinteresse. Das BGer korrigiert:

Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke im Sinne von Art. 12 MSchG ist grundsätzlich jedermann befugt; ein spezieller Interessennachweis ist nicht erforderlich, da das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung nicht durch zufolge Nichtgebrauchs ungültige Marken behindert zu werden, in der Regel genügt. Ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung jedoch dann fehlen, wenn die Opponentin das fragliche Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen schon aus anderen Gründen selbst gar nicht benutzen kann oder benutzen darf, so dass für sie die Markeneintragung von vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann. In einem solchen Fall kann der Nichtgebrauch nur geltend gemacht werden, wenn die Opponentin aufgrund besonderer Umstände dennoch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, ein Wiederaufleben des zufolge Nichtgebrauchs untergegangenen Markenrechts zu verhindern.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, kann es bezüglich der Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse keinen Unterschied machen, ob der Nichtgebrauch einer Marke ausserprozessual geltend gemacht oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 52 MSchG angerufen wird. Es macht keinen Sinn, das Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des Nichtgebrauchs enger zu fassen als dasjenige an der ausserprozessualen Geltendmachung. Eine solche Differenzierung geht denn auch aus BGE 125 III 193 E. 2a S. 206 nicht hervor. Es gelten stets die gleichen, relativ geringen Voraussetzungen.

Nach dem Gesagten musste die Beschwerdeführerin kein spezielles Interesse nachweisen. Sie kann sich grundsätzlich auf ihr allgemeines Interesse stützen, bei der freien Zeichenbildung nicht durch die von der Beschwerdegegnerin eingetragenen, angeblich nicht gebrauchten Marken behindert zu werden. Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin das fragliche Zeichen für die strittigen Waren oder Dienstleistungen nicht benutzen darf oder kann, sind keine festgestellt. Die Vorinstanz hätte daher das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht von vornherein auf den Schutzbereich ihrer eigenen Marken beschränken dürfen.

[Zurückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Klage.]

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BGer vom 27.01.2010, Urteil 4A_330/2008
XCONTROL / N-CONTROL Klebemittel (Kl.1) / Klebemittel (Kl.1) IGE

Der Einzelbuchstabe "X" als auch der englische Begriff "CONTROL" sind im Zusammenhang mit Industriekleber der Klasse 1 als unbestimmt zu qualifizieren. Dem Zeichen kommt im Gesamteindruck mithin kein direkt beschreibender Charakter zu; ihm eignet somit insgesamt ein durchschnittlicher Schutzumfang.

In casu vermag das Austauschen des "X" mit dem "N-" das Gesamtbild nicht derart zu prägen, dass vom übereinstimmenden Element "Control" abgelenkt und der angefochtenen Marke eine eigene Individualität verliehen wird. Die Vergleichszeichen weisen den gleichen konzeptuellen Aufbau auf (Einzelbuchstabe + Control) und wirken folglich wie Varianten. Der oben genannte Austausch verändert mithin den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens zu wenig, um die wegen der grossen Übereinstimmungen bestehende Verwechslungsgefahr beseitigen zu können.

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IGE vom 01.07.2010, Nr. 10695
X / x-pressure Pneus für Motorfahrzeuge (Kl.12), Kl.12, Autos und Autobestandteile (Kl.12) / Kl.12 RKGE

Da MSchG 1 ausdrücklich auch einzelne Buchstaben als markenfähige Zeichen benennt, ist es nicht zulässig, Einzelbuchstaben per se eine Kennzeichnungskraft abzusprechen bzw. aus Einzelbuchstaben bestehenden Marken nur einen geringen Schutzumfang zuzuerkennen. Dem Buchstaben "X" kommt in Bezug auf Waren der Klasse 12 keine Bedeutung zu, weshalb der aus einem einzigen Buchstaben bestehenden Widerspruchsmarke ein normaler Schutzumfang zugestanden werden muss. Zwischen den beiden Marken "X" (fig.) und "X-Pressure" (fig.) besteht für gleichartige Waren Verwechslungsgefahr.

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RKGE vom 24.04.2006, sic! 2006, 475
WURZELBROT / WURZEL-RUSTI Mehl, Getreideprodukte, Brot, Patisserie, Konfiserie (Kl.30) / Hefe- und Feingebäck (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30) BVGer

Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, bei welchen es sich um Lebensmittel handelt, erscheint die von der Beschwerdeführerin behauptete Assoziation mit einem (nicht als Inhaltsstoff verstandenen) Pflanzenteil respektive mit einem mathematischen Zeichen als wenig wahrscheinlich. Vielmehr kann "Wurzel" mit einer vielfach praktizierten Formgebung des Brotes assoziiert werden.

Die Kennzeichnungskraft des ersten Bestandteils der Widerspruchsmarke ist also mit Bezug auf "Brot" reduziert. In Bezug auf die übrigen in Klasse 30 beanspruchten Waren "Mehle und Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditoreiwaren", welche nicht in Wurzelform gebracht werden (können), ist die Kennzeichnungskraft des Wortelements "Wurzel" aber unversehrt anzuerkennen (...).

[Entsprechend wird in der Folge die Verwechslungsgefahr für alle Waren ausser Brot als gegeben erachtet.]

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BVGer vom 01.12.2010, B-3622/2010
Wunderbaum / Christbaum Duftstoffe (Kl.3) / Duftstoffe (Kl.3) HG ZH

Ein Telekommunikationsunternehmen versandte im Rahmen einer Weihnachtsaktion sogenannte Duftbäume an ihre Kunden. Die Inhaberin der nebenstehend abgebildeten Formmarke klagte daraufhin erfolgreich gegen das Telekommunikationsunternehmen, deren Werbeageagentur sowie den Lieferanten der Duftbäume auf Unterlassung und Entrichtung von Schadenersatz.

Die Marke der Klägerin ist rechtsbeständig. Sie ist bekannt, "was als notonsch gelten kann. Wohl jeder Autofahrer hat die klägerischen Produkte schon in Tankstellenshops oder am Rückspiegel anderer Autofahrer wiederholt gesehen. Aber auch wer selbst kein Auto hat, wird schon beim Mitfahren mit Bekannten oder in Taxis oder auch in Supermärkten klägerischen Produkte mehrfach gesehen haben. Dabei wird die überwiegende Mehrheit die Form der Produkte als Hinweis auf eine bestimmte gemeinsame Herkunft verstanden haben und nicht ab rein dekorative Form. Die zwar abstrakte aber nicht lapidare Baumforrn der Produkte ist im Bereich der Lufterfrischer originell und zählt nicht zum Gemeingut."

Das Markenrecht sperrt einzig "den kennzeichnungsmässigen Gebrauch" einer fremden Marke. Ein solcher Gebrauch kann bereits dann vorliegen, "wenn der Konsument die Form und die Art des Produkts als Kennzeichnung der Herkunft derselben versteht. Ob dies von den Beklagten beabsichtigt war, ist nicht entscheidend (...)."

"Eine den Grundsätzen des Schadenersatzrechts kompatible Methode der Lizenzanalogie kann bloss die Funktion einer Schadensberechnungsmethode erfüllen, indem die angemessene Lizenzgebühr als ein Anhaltspunkt für die Bemessung des entgangenen Gewinnes dient. Wird  entgangener Gewinn geltend gemacht, muss vorausgesetzt werden, dass der Schutzrechtsinhaber in der Lage sein musste, den entgangenen Gewinn zu erzielen. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Schutzrechtsinhaber das Immaterialgut gar nicht genutzt hat. Nur soweit der Schutzrechtsinhaber zu belegen vermag, dass ihm als Folge der Verletzungshandlung tatsächlich eine Lizenzvergabe und somit eine Lizenzgebühr wahrscheinlich entgangen ist, handelt es sich um entgangenen Gewinn. In diesem Fall ist jedoch die Höhe der Lizenz nach Massgabe der hypothetischen Vereinbarung von Lizenzgeber und LLzenznehmer ohne Rücksicht auf ihre Angemessenheit zu bestimmen."

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HG ZH vom 09.07.2010, HG080097, INGRES-News 12/2010
WOODSTONE / MOONSTONE Kleider (Kl.25) / Schuhwaren (Kl.25) RKGE

Abweichender Sinngehalt nicht klar genug, um Verwechselbarkeit auszuschliessen.

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RKGE vom 11.07.2001, sic! 2001, 649
WIR / WIR-Börse Kl.36 / Kl.36 BGer

Die Verwendung einer Dienstleistungsmarke durch einen Dritten ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG nur verboten, wenn sie von den interessierten Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistung verstanden wird.

Die Verwendung einer fremden Marke in der Werbung oder im Geschäftsverkehr ist auch dann verboten, wenn sie nicht unmittelbarprodukt- oder dienstleistungsbezogen ist.

Die Verwendung der Bezeichnung WIR-Börse bezeichnet die Dienstleistung der Beklagten und fällt unter den Anwendungsbereich des Verbotes von Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG. Die Begriffe WIR-Guthaben und WIR-Kauf beschreiben dagegen den Gegenstand der Tätigkeit der Beklagten, nämlich den Handel mit WIR-Guthahen, und nicht deren Tätigkeit selbst; sie sind deshalb zulässig. Die Verwendung einer fremden Marke durch Dritte ist zulässig, wenn ohne deren Gehrauch der Gegenstand der Dienstleistung des Dritten nicht umschrieben werden kann.

Was nach der Anwendung jener markenrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, welche zum Schutz vor Verwechslung und Rufausbeutung erlassen wurden, kann nicht durch das UWG verboten werden.

Die Ausnutzung eines Vertragsbruches durch einen Dritten ist nur unlauter, wenn sich dieser gegen Treu und Glauben verhält. Das Angebot von Geld allein ist kein so qualifiziertes Verhalten.

Die Urteilspublikation liegt nach sorgfältiger Abwägung und Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit im Ermessen des Gerichtes. Das Bundesgericht prüft das Ermessen der Vorinstanz frei, korrigiert in der Berufung aber nur schwere Ermessensfehler.

Das Rechtsschutzinteresse, welches Voraussetzung für eine Publikation ist, ist nicht mit der (teilweisen) Begründetheit der Klage gleichzusetzen. Besteht das Informationsinteresse nur einem begrenzten, bekannten Personenkreis gegenüber, so kann auf die Publikation verzichtet werden.

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BGer vom 20.07.2000, sic! 2000, 611
werkhaus / werkhaus Detailhandel (Kl.35) / Detailhandel (Kl.35) IGE

Dienstleistungsgleichheit ist gegeben, da beide Detailhandelsdienstleistungen beanspruchen, was einer besonderen Form einer Werbedienstleistung entspricht. Nachfolgend sind somit die Zeichen zu vergleichen.

Die Widerspruchsmarke „werkhaus“ ist im Zusammenhang mit den hier massgeblichen Dienstleistungen, Detailhandel, normal kennzeichnungskräftig. Die vollumfängliche Übernahme eines kennzeichnungskräftigen Bestandteils in die angefochtene Marke ist somit grundsätzlich unzulässig. Zur Schaffung einer Marke darf nicht eine ältere Marke oder deren kennzeichnungskräftiges Element unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen (resp. einem beliebig weiteren Element) ergänzt werden (RKGE in sic! 2001, 813 – Viva/CoopVIVA [fig.] m.w.H.). Die grafischen Elemente der angefochtenen Marke sind nicht derart, um vom übereinstimmenden Wortelement „Werkhof“ abzulenken.

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IGE vom 03.04.2012, Nr. 11238
WERCOM / WESCOM Kl.7, Kl.8, Kl.9, Kl.11 / Kl.42, Kl.38, Kl.9 IGE

Das Suffix „Com“ kann einerseits auf „Communication“ und andererseits auf „Computer“ hinweisen. Mit einem vorangestellten „Dot“ steht „.Com“ zudem für einen Top-Level Domain Name. (...) Als Akronyme gesehen haben diese Markenbestandteile in Bezug auf die strittigen Waren und Dienstleistungen keine dominierende Bedeutung (vergleiche einschlägige Nachschlagewerke). Keine dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen der Einzelbestandteile drängt sich dem Abnehmer in der konkreten Kombination irgendwie auf.

Die sich gegenüberstehenden Marken sind für gleiche und gleichartige Waren und Dienstleistungen beansprucht. Die beiden Marken stimmen in fünf von sechs Buchstaben überein. Angesichts der phonetischen und visuellen Übereinstimmungen ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Weil schliesslich weder für die Widerspruchsmarke noch für die angefochtene Marke ein konkreter Sinngehalt erkennbar ist, kann auch auf der Ebene des Sinngehalts keine rechtsgenügliche Abweichung des jüngeren Zeichens festgestellt werden.

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IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801
WELEDA / La Weda Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) / Mittel zur Schönheitspflege (Kl.3) BVGer

Die grafische Darstellung des angefochtenen Zeichens ist nicht geeignet, dessen Gesamteindruck massgeblich zu beeinflussen. Kurzwörter werden akustisch und optisch leichter erfasst und prägen sich leichter ein als längere Wörter. Der Wortanfang und die Endung findet in der Regel grössere Beachtung als die dazwischen liegenden Silben. Vorliegend sind die Ähnlichkeiten beim Klang noch grösser als beim Schriftbild. Eine Verwechslungsgefahr wird bejaht.

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BVGer vom 25.02.2008
WebFOCUS / focusnet Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42) / Entwurf und Entwicklung von Computerprogrammen (Kl.42) IGE

Schwach kennzeichnungskräftigen Marken kommt nur ein geringer Schutzbereich zu. Deshalb genügen bereits relativ geringfügige Abweichungen, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen (...). Wohl ist bei der angefochtenen Marke das zu FOCUS hinzukommende Wortelement anders positioniert. Es ist aber zu beachten, dass der Sinngehalt der beiden Marken quasi identisch ist und beide Marken kennzeichnungsmässig vom Wort(-bestandteil) FOCUS dominiert werden, das für sich genommen durchaus kennzeichnungskräftig ist. Allein der Ersatz von WEB durch NET und die andere Positionierung dieses Elements vermögen die durch die Übernahme von FOCUS geschaffene Ähnlichkeit vor allem des Sinngehalts nicht zu beseitigen.

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IGE vom 29.03.2004, Nr. 6675