| ältere Marke / jüngeres Zeichen | Produkte / Produkte | Instanz | Kernaussage | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| JOBSCOUT24 / webscout24.ch | Kl.35, Kl.38, Kl.42 / | WIPO |
Der streitgegenständliche Domain-Name <webscout24.ch> enthält als Ganzes den marken- und firmenrechtlich geschützte Bestandteil „scout24“. Ist ein Zeichen namen-, firmen- oder markenrechtlich geschützt, dann kann dessen Inhaber Unberechtigten die Verwendung dieses Zeichens als Domain-Namen verbieten, wenn die unbefugte Verwendung eine Verwechslungsgefahr schafft, indem die entsprechende Website dem Falschen zugerechnet werden kann (BGE 4C.141/2002). Vorab stellt sich somit die Frage, ob durch die Registrierung des Domain-Namens eine Verwechslungsgefahr geschaffen wurde. Bei dieser Beurteilung, stellt die herrschende Lehre auf die Wirkung des Schriftbildes, die Wirkung des Klangs und auf den begrifflichen Sinngehalt des Kennzeichens als Ganzes ab (vgl. RKGE sic! 11/2005, otto-office.com). Sowohl die Wirkung des Schriftbildes, wie die Wirkung des Klanges des Domain-Namens <webscout24.ch>, entsprechen den geschützten Marken JOBSCOUT24, IMMOSCOUT24 und SCOUT24 MARKET der Gesuchstellerin I. Der Unterschied im Schriftbild des streitgegenständlichen Domain-Namens und der Marken der Gesuchstellerin I besteht einzig darin, dem wiederkehrenden und stark kennzeichnenden Bestandteil „scout24“ das Wort oder die Silbe „web“ (für Internet) voranzufügen. (...) Die Verwendung dieser beiden Bestandteile im Domain-Namen legt deshalb bei Besuchern der Webseite „www.webscout24.ch“ die Vermutung nahe, es handle sich um eine weitere Dienstleistung der Gesuchstellerinnen. Eine Verwechslungsgefahr ist aus den genannten Gründen zu bejahen. Ferner ist die Gleichartigkeit der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen wesentlich. An die Unterscheidungskraft der Zeichen sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je ähnlicher sich die Produkte (hier Dienstleistungen) sind (BVGE B-5325/2007). Die Frage ist aus Sicht des Konsumenten zu beurteilen (RKGE sic! 11/2005, otto-office.com). Sowohl die Gesuchstellerinnen, wie auch die Gesuchsgegnerin, treten im Internet als Suchdienste auf. Die Suchdienstleistungen stehen ganz offensichtlich im Vordergrund (Kl. 35). Daher ist von Dienstleistungsgleichheit auszugehen. Kommentare (0) |
WIPO vom 29.07.2008, DCH2008-0005 |
werkhaus /
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Detailhandel (Kl.35) / Detailhandel (Kl.35) | IGE |
Dienstleistungsgleichheit ist gegeben, da beide Detailhandelsdienstleistungen beanspruchen, was einer besonderen Form einer Werbedienstleistung entspricht. Nachfolgend sind somit die Zeichen zu vergleichen. Die Widerspruchsmarke „werkhaus“ ist im Zusammenhang mit den hier massgeblichen Dienstleistungen, Detailhandel, normal kennzeichnungskräftig. Die vollumfängliche Übernahme eines kennzeichnungskräftigen Bestandteils in die angefochtene Marke ist somit grundsätzlich unzulässig. Zur Schaffung einer Marke darf nicht eine ältere Marke oder deren kennzeichnungskräftiges Element unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen (resp. einem beliebig weiteren Element) ergänzt werden (RKGE in sic! 2001, 813 – Viva/CoopVIVA [fig.] m.w.H.). Die grafischen Elemente der angefochtenen Marke sind nicht derart, um vom übereinstimmenden Wortelement „Werkhof“ abzulenken. Kommentare (0) |
IGE vom 03.04.2012, Nr. 11238 |
| WERCOM / WESCOM | Kl.7, Kl.8, Kl.9, Kl.11 / Kl.42, Kl.38, Kl.9 | IGE |
Das Suffix „Com“ kann einerseits auf „Communication“ und andererseits auf „Computer“ hinweisen. Mit einem vorangestellten „Dot“ steht „.Com“ zudem für einen Top-Level Domain Name. (...) Als Akronyme gesehen haben diese Markenbestandteile in Bezug auf die strittigen Waren und Dienstleistungen keine dominierende Bedeutung (vergleiche einschlägige Nachschlagewerke). Keine dieser verschiedenen möglichen Bedeutungen der Einzelbestandteile drängt sich dem Abnehmer in der konkreten Kombination irgendwie auf. Die sich gegenüberstehenden Marken sind für gleiche und gleichartige Waren und Dienstleistungen beansprucht. Die beiden Marken stimmen in fünf von sechs Buchstaben überein. Angesichts der phonetischen und visuellen Übereinstimmungen ist eine Verwechslungsgefahr zu bejahen. Weil schliesslich weder für die Widerspruchsmarke noch für die angefochtene Marke ein konkreter Sinngehalt erkennbar ist, kann auch auf der Ebene des Sinngehalts keine rechtsgenügliche Abweichung des jüngeren Zeichens festgestellt werden. Kommentare (0) |
IGE vom 30.01.2009, Nr. 9801 |
| MARTINI / WHAT’S IN YOUR MARTINI? | alkoholfreie Getränke (Kl.32), alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) / alkoholfreie Getränke (Kl.32), alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) | IGE |
Wie bereits dargetan, handelt es sich beim Begriff „MARTINI“ einerseits um einen Nachnamen, anderseits um einen Hinweis auf die Produkte der Hinterlegerin (...). In Zusammenhang mit den für den Widerspruch relevanten Waren der Klassen 32 und 33 kann dem Begriff kein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Die vollumfängliche Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke ist somit unzulässig (...). Das Beifügen der weiteren Wörter „WHAT’S IN YOUR“ ist nicht geeignet, den Gesamteindruck der angefochtenen Marke wesentlich zu verändern, mithin vom übereinstimmenden Element „MARTINI“ abzulenken. Kommentare (0) |
IGE vom 04.02.2009, Nr. 9505 |
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WHITE XS |
produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) | IGE |
En l'espèce, les lettres XS de la marque opposante qui sont reprises par la marque attaquée n'ont aucune signification particulière en relation avec les produits revendiqués. A ce titre, ces lettres jouissent d'un caractère distinctif et d'un champ de protection normaux. En l’espèce, la marque opposante contient notamment les éléments verbaux indépendants black et XS. XS, en relation avec les produits revendiqués, est distinctif et jouit d’un champ de protection normal (...). Ces lettres sont qualifiées par l’adjectif de couleur « black » (noir) et la combinaison qui en résulte n’a pas de sens particulier. La marque attaquée reprend les lettres XS, pour des produits identiques, et les complète par l’adjectif de couleur « white » (blanc), lequel est symboliquement l’antithèse du noir, le complément nécessaire avec lequel il représente l’absolu, la dualité totale. Vu cela et malgré les différences entre les signes en présence, il est évident que le destinataire des produits cosmétiques re-vendiqués associera la marque attaquée « White XS » à la marque opposante « Black XS ». Il existe de ce fait un risque de confusion indirect et l’opposition est bien fondée. Kommentare (0) |
IGE vom 18.08.2009, n° 10111 |
/
WINNERGIE |
Kl.35, Kl.41 / Kl.35, Kl.41 | RKGE |
Bei den streitigen Marken handelt es sich um längere Wörter. Deshalb kann man nicht erwarten, dass sie im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise in allen Einzelheiten haften bleiben. Es besteht Verwechslungsgefahr. Kommentare (0) |
RKGE vom 15.06.2006, RKGE vom 15.6.2006 |
| TRIBE / WINSTON TRIBE | Feuerzeuge (Kl.34), Tabakwaren (Kl.34), Zigaretten (Kl.34) / Feuerzeuge (Kl.34), Tabakwaren (Kl.34), Zigaretten (Kl.34) | IGE |
La marque opposante dispose d’une force distinctive et d’un champ de protection normaux dès lors qu’elle n’a pas de signification déterminée ou générique en rapport avec les produits en cause (Directives, partie 4, ch. 3.3 et 4.4.2). Comme il a déjà été mentionné plus haut, les destinataires percevront dans la marque attaquée la reprise au pluriel de l'élément unique constituant la marque opposante "TRIBE". Ce mot est clairement reconnaissable comme élément indépendant de la marque attaquée, et sa combinaison avec "Winston" ne lui octroie pas un sens différent de celui qui ressort de la marque opposante, à savoir "tribu". En outre, il s'agit de produits pour l'usage quotidien dont les destinataires sont les consommateurs moyens, qui accordent à leur achat un degré faible d'attention (Directives, partie 5, ch. 7.6). Au vu de ce qui précède et en tenant compte de l’identité des produits, il convient d’admettre qu’il existe un risque de confusion. L’opposition est donc bien fondée. Kommentare (0) |
IGE vom 26.11.2010, n° 10868 |
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WIR-Börse |
Kl.36 / Kl.36 | BGer |
Die Verwendung einer Dienstleistungsmarke durch einen Dritten ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. c MSchG nur verboten, wenn sie von den interessierten Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft dieser Dienstleistung verstanden wird. |
BGer vom 20.07.2000, sic! 2000, 611 |
| IWC / WMC | Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) | BGer |
Keine der Parteien stellt in Frage, dass markenrechtlich die beiden Zeichen "IWC" und "WMC" in Alleinstellung nicht verwechselbar seien, und beide Parteien rügen allein eine Verletzung der massgebenden Bestimmungen des UWG, während eine Verletzung der Normen des MSchG nicht geltend gemacht wird. Da die Normen des UWG im Verhältnis zum Markenschutz nicht subsidiär sind, sondern einen eigenständigen Anwendungsbereich haben, besteht kein Anlass, den markenrechtlichen Schutzumfang von Amtes wegen zu prüfen. |
BGer vom 08.02.2008, Urteil 4a_467/2007 |
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Schokoladewaren (Kl.30) / Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25) | RKGE |
Bei identischen Waren müssen sich Zeichen stärker unterscheiden. Nicht zu berücksichtigen ist eine mögliche Einschränkung der Vertriebskanäle, die nicht aus einer gesetzlichen Bestimmung oder der Liste der Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke registriert wurde, hervorgeht, da der Markeninhaber jederzeit andere Vertriebskanäle, die durch die Registrierung gedeckt sind, wählen kann (E. 3). Das Argument, wonach sich eine Marke nur dank der Kombination mit einer bestimmten Farbe habe durchsetzen können, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens, wo die Gültigkeit der älteren Marke nicht hinterfragt werden kann, nicht zu berücksichtigen (E. 4). Man darf aus dem Umstand, dass ein Zeichen nur unter Hinzufügung eines bildlichen Elements registriert wurde, nicht schliessen, dass es dieses Element ist, das die Erinnerung der Verbraucher prägt. Kommentare (0) |
RKGE vom 06.11.2003, sic! 2004, 239 |
| MATCH / WORLDMATCH | Kl.35, Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38), Kl.41 / Computer (Kl.9), Datenträger (Kl.9), Software (Kl.9), Druckereierzeugnisse (Kl.16), Papier und Papierwaren (Kl.16), Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) | IGE |
La marque opposante est constituée de l’anglicisme « match » lequel a le sens connu de « compétition, partie, rencontre » (...). Ce terme n’a pas de signification particulière en relation avec les services revendiqués et jouit de ce fait d’une force distinctive et d’un champ de protection normaux (...). La marque attaquée reprend ce terme distinctif et le qualifie par le terme « world » donnant à la combinaison le sens de « match mondial ». Comme dans cette combinaison le terme MATCH est perçu comme un élément indépendant et distinctif, la marque attaquée est similaire à la marque opposante (voir para. C). En relation avec des produits et services similaires (voir para. B), leurs destinataires seront amenés à faire de fausses associations entre les deux signes en pensant, par exemple, que l’un (marque attaquée) est la version « mondiale » (public ou contenu plus large) que l’autre (marque opposante). Le risque de confusion est pour cette raison admis et l’opposition est fondée. Kommentare (0) |
IGE vom 22.09.2010, n°9890 |
| WURZELBROT / WURZEL-RUSTI | Mehl, Getreideprodukte, Brot, Patisserie, Konfiserie (Kl.30) / Hefe- und Feingebäck (Kl.30), Mehl, Hefe (Kl.30) | BVGer |
Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, bei welchen es sich um Lebensmittel handelt, erscheint die von der Beschwerdeführerin behauptete Assoziation mit einem (nicht als Inhaltsstoff verstandenen) Pflanzenteil respektive mit einem mathematischen Zeichen als wenig wahrscheinlich. Vielmehr kann "Wurzel" mit einer vielfach praktizierten Formgebung des Brotes assoziiert werden. Die Kennzeichnungskraft des ersten Bestandteils der Widerspruchsmarke ist also mit Bezug auf "Brot" reduziert. In Bezug auf die übrigen in Klasse 30 beanspruchten Waren "Mehle und Getreidepräparate, feine Backwaren und Konditoreiwaren", welche nicht in Wurzelform gebracht werden (können), ist die Kennzeichnungskraft des Wortelements "Wurzel" aber unversehrt anzuerkennen (...). [Entsprechend wird in der Folge die Verwechslungsgefahr für alle Waren ausser Brot als gegeben erachtet.] Kommentare (0) |
BVGer vom 01.12.2010, B-3622/2010 |
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Pneus für Motorfahrzeuge (Kl.12), Kl.12, Autos und Autobestandteile (Kl.12) / Kl.12 | RKGE |
Da MSchG 1 ausdrücklich auch einzelne Buchstaben als markenfähige Zeichen benennt, ist es nicht zulässig, Einzelbuchstaben per se eine Kennzeichnungskraft abzusprechen bzw. aus Einzelbuchstaben bestehenden Marken nur einen geringen Schutzumfang zuzuerkennen. Dem Buchstaben "X" kommt in Bezug auf Waren der Klasse 12 keine Bedeutung zu, weshalb der aus einem einzigen Buchstaben bestehenden Widerspruchsmarke ein normaler Schutzumfang zugestanden werden muss. Zwischen den beiden Marken "X" (fig.) und "X-Pressure" (fig.) besteht für gleichartige Waren Verwechslungsgefahr. Kommentare (0) |
RKGE vom 24.04.2006, sic! 2006, 475 |
| G-STAR / X-STAR | Kleider (Kl.25) / Kleider (Kl.25) | BVGer |
De simples lettres en tant que telles, comme en l'espèce «G», constituent des signes élémentaires qui appartiennent au domaine public (...). . Le vocable «STAR» doit être comparé à une indication vantant la qualité supérieure des produits visés (...). Force est ainsi d'admettre que la marque opposante, composée de la lettre «G» suivie d'un tiret et du terme «STAR» ne revêt qu'une force distinctive restreinte. Il a été relevé ci-dessus (consid. 7.2) que l'appréciation du champ de protection de la marque opposante constitue une condition préalable à l'examen du risque de confusion entre deux signes. Ceci se justifie d'autant plus que, comme en attestent les exemples cités, une marque originellement faible ou dotée d'une force distinctive restreinte peut, avec le temps, acquérir une certaine renommée auprès des consommateurs visés, l'élément appartenant au domaine public pouvant participer au champ de protection élargi. Or, en l'espèce, dans la décision attaquée, l'IPI n'a pas examiné si, comme le prétendait la recourante dans son mémoire d'opposition, la marque opposante avait acquis une notoriété et un degré de connaissance élevé en Suisse, se limitant à considérer que «le fait que la marque opposante soit éventuellement une marque connue (dans son ensemble), ne change rien au fait que "STAR" est une indication faible et qu'un risque de confusion ne peut être fondé sur cet élément uniquement». Pourtant, comme l'indique lui-même l'IPI dans ses directives, un risque de confusion peut exister en cas de reprise d'éléments appartenant au domaine public lorsque des conditions spécifiques sont remplies ; la marque doit par exemple avoir acquis un degré de connaissance plus élevé dans son ensemble en fonction de la durée de son usage ou de l'intensité de la publicité et l'élément appartenant au domaine public doit participer au champ de protection élargi. [Zurückweisung an das IGE zur Feststellung, ob die ältere Marke eine aufgrund intensiven Gebrauchs gesteigerte Kennzeichnungskraft aufweist.] Kommentare (0) |
BVGer vom 29.10.2009, B-8052/2008 |
YOUNET /
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Software (Kl.9), Computer (Kl.9) / Internetportal, Webmail (Kl.38) | RKGE |
Obwohl NET im Bereich Netzwerktechnologie beschreibend ist und YOU ebenfalls gemeinfrei, resultiert aus der Kombination eine originelle Wortschöpfung, die keinen unmittelbar erkennbaren Sinngehalt aufweist. Wird Wortmarke vollständig übernommen und nur der Anfangsbuchstabe wiederholt und grafisch hervorgehoben, vermag dies die Verwechslungsgefahr nicht zu beseitigen. Kommentare (0) |
RKGE vom 09.04.2003, sic! 2003, 715 |
| YELLO / YALLO | Kl.4, Kl.7, Kl.11, Kl.12, Kl.14, Kl.20, Kl.21, Kl.25, Kl.28, Kl.32, Kl.37, Kl.39, Kl.40, Kl.41 / Kl.9, Kl.16, Kl.35, Kl.36, Kl.38, Kl.42 | BGer |
Die Yello Strom GmbH ist Inhaberin verschiedener Marken YELLO. Die Sunrise Communications AG meldete die Marken YALLO an und benutzt sie für Mobilfunkdienstleistungen. Die Parteien streiten darüber, ob YALLO die Rechte am Zeichen YELLO verletzt. Sunrise klagt vor dem HG ZH auf Löschung der Marken YELLO wegen Nicht-Gebrauchs, eventualiter Feststellung, dass durch den Gebrauch des Zeichens YALLO die Rechte an den Marken YELLO nicht verletzt werden. Das HG ZH tritt auf die Klage in dem Umfang nicht ein, als die Klägerin die Löschung der älteren Marken für Waren und Dienstleistungen beantragt, für welche die jüngeren klägerischen Marken nicht angemeldet resp. gebraucht werden; insoweit fehle es an einem Feststellungsinteresse. Das BGer korrigiert: Zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke im Sinne von Art. 12 MSchG ist grundsätzlich jedermann befugt; ein spezieller Interessennachweis ist nicht erforderlich, da das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung nicht durch zufolge Nichtgebrauchs ungültige Marken behindert zu werden, in der Regel genügt. Ausnahmsweise kann ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung jedoch dann fehlen, wenn die Opponentin das fragliche Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen schon aus anderen Gründen selbst gar nicht benutzen kann oder benutzen darf, so dass für sie die Markeneintragung von vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann. In einem solchen Fall kann der Nichtgebrauch nur geltend gemacht werden, wenn die Opponentin aufgrund besonderer Umstände dennoch ein schutzwürdiges Interesse daran hat, ein Wiederaufleben des zufolge Nichtgebrauchs untergegangenen Markenrechts zu verhindern. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, kann es bezüglich der Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse keinen Unterschied machen, ob der Nichtgebrauch einer Marke ausserprozessual geltend gemacht oder im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nach Art. 52 MSchG angerufen wird. Es macht keinen Sinn, das Interesse an der gerichtlichen Geltendmachung des Nichtgebrauchs enger zu fassen als dasjenige an der ausserprozessualen Geltendmachung. Eine solche Differenzierung geht denn auch aus BGE 125 III 193 E. 2a S. 206 nicht hervor. Es gelten stets die gleichen, relativ geringen Voraussetzungen. Nach dem Gesagten musste die Beschwerdeführerin kein spezielles Interesse nachweisen. Sie kann sich grundsätzlich auf ihr allgemeines Interesse stützen, bei der freien Zeichenbildung nicht durch die von der Beschwerdegegnerin eingetragenen, angeblich nicht gebrauchten Marken behindert zu werden. Gründe, aus denen die Beschwerdeführerin das fragliche Zeichen für die strittigen Waren oder Dienstleistungen nicht benutzen darf oder kann, sind keine festgestellt. Die Vorinstanz hätte daher das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nicht von vornherein auf den Schutzbereich ihrer eigenen Marken beschränken dürfen. [Zurückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Klage.] Kommentare (1) |
BGer vom 27.01.2010, Urteil 4A_330/2008 |
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türkischer Rosinenbranntwein mit Anisgeschmack (Kl.33) / türkischer Rosinenbranntwein mit Anisgeschmack (Kl.33) | BVGer |
Das IGE entschied, dass zwischen den beiden für türkischen Rosinenbranntwein mit Anisgeschmack beanspruchten Marken "Yeni Raki Tekel (fig.)" und "Yeni Efe (fig.)" keine Verwechslungsgefahr besteht. Das IGE stützte seinen Entscheid unter anderem auf BGE 120 II 150 - "Yeni Raki", worin erkannt wurde, dass "Yeni Raki" für ein hauptsächlich türkischsprachiges Publikum zum Gemeingut zählt, da der Begriff auf Türkisch "neuer Raki" bedeutet. Gegen den Entscheid des IGE erhob die Markeninhaberin Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und machte neu eine Verkehrsdurchsetzung ihrer Marke geltend. Das Bundesverwaltungsrecht heisst die Beschwerde gut. Die in casu vorgelegten Beweismittel machen glaubhaft, dass inzwischen die Marke "Yeni Raki Tekel (fig.)" in der Schweiz als durchgesetzt angesehen werden kann. Die Verkaufszahlen lassen zudem den Schluss zu, dass die Marke nicht nur unter türkischsprachigen Abnehmern Bekanntheit erlangt hat. Der Begriff "Yeni" ist - im Gegensatz zum Begriff "Raki" - nicht freihaltebedürftig. Er kann sich im Verkehr daher als Markenbestandteil zugunsten eines bestimmten Markeninhabers durchsetzen. Aufgrund der bestehenden Warenidentität zwischen den beiden Marken ist bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ein strenger Massstab anzulegen. Da bei Spirituosen die Kombination eines individualisierenden ersten Wortes mit einer Sachbezeichnung üblich ist, genügt vorliegend die Übereinstimmung im ersten Wort "Yeni", um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Eine mit Raki gefüllte Flasche, welche mit "Yeni Efe" gekennzeichnet ist, wird bei den Abnehmern ohne weiteres den Eindruck erwecken, es handle sich hierbei um eine geschmackliche Variante des mit der Widerspruchsmarke gekennzeichneten Branntweins. Kommentare (0) |
BVGer vom 16.03.2007, ic! 2007, 745 |
ZARA /
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Kl.18, Kl.25, Kl.28 / Taschen, Handtaschen, Koffer (Kl.18), Kopfbedeckungen (Kl.25), Kleider (Kl.25), Sportartikel (Kl.28) | RKGE |
Zu ähnlich. Kommentare (0) |
RKGE vom 14.06.2005, sic! 2005, 749 |
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alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) / alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) | IGE |
In Zusammenhang mit den hier massgeblichen Waren der Klasse 33 kann dem Begriff "ZACHOS" kein beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchsmarke eignet somit ein normaler Schutzumfang. Vier der sechs Buchstaben des Wortelements "ZACHOS" der Widerspruchsmarke finden sich, in derselben Reihenfolge, auch im Wortelement der jüngeren Marke. Der vorhandene Unterschied in der Zeichenmitte kann leicht überhört werden und ist nicht derart, dass er das Gesamtbild der angefochtenen Marke wesentlich prägen und ihr dadurch eine eigene Individualität verleihen würde. In Anbetracht der ausgeprägten Ähnlichkeit der Wortelemente der Vergleichszeichen auf der klang- und schriftbildlichen Ebene und unter Berücksichtigung, dass die beiden Marken für gleiche Waren, welche sich an ein Massenpublikum mit eher geringerem Aufmerksamkeitsgrad richten, beansprucht werden, ist der zu beachtende Abstand nicht eingehalten und die Gefahr von Fehlzurechnungen zu bejahen. Kommentare (0) |
IGE vom 22.06.2011, Nr. 11385 |
ZARA /
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Kl.24, Kl.26 / Kl.24, Kl.26 | IGE |
Il se peut qu’un destinataire puisse percevoir des divergences visuelles ou auditives entre les marques en présence, mais il pourrait facilement penser à une variante de la marque de base et en déduire, en voyant la marque attaquée, qu’il s’agit du même titulaire que l’opposante ou d’un titulaire qui lui est lié. On parle alors de risque de confusion indirecte (...). Kommentare (0) |
IGE vom 26.05.2011, n° 11302 |

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WHITE XS
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WINNERGIE
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WIR-Börse
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