ältere Marke / jüngeres Zeichen Produkte / Produkte Instanz Kernaussage Fundstelle
Nike Swoosh / Budmen Kl.18, Schuhwaren (Kl.25), Kleider (Kl.25), Kl.25 / Kl.18, Schuhwaren (Kl.25), Kleider (Kl.25), Kl.25 RKGE

Vergleicht man das in der Marke "Budmen" enthaltene Bildelement mit der Widerspruchsmarke, so fällt auf, dass es sich um die "Darstellung einer grundsätzlich gleichen Form handelt. (...) Für den Erinnerungseindruck sind die grossen Züge einer Form massgebend und nicht die Einzelheiten. Daher sind die Bildelemente der beiden Marken als ähnlich zu beurteilen." Zwar dürfte der in der angegriffenen Marke enthaltene Wortbestandteil BUDMEN unmittelbare Verwechslungen verhindern, doch wird die Abnehmerschaft durch das Bildelement der Marke umso mehr an die Widerspruchsmarke erinnert werden, als es sich bei dieser um ein auf dem betreffenden Warengebiet sehr bekanntes Zeichen handelt.

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RKGE vom 04.10.2006, sic! 2007, 447
Puma / Buggyra Kl.12, Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile (Kl.12), Kl.25, Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25), Kl.28, Sportartikel (Kl.28), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) / Kl.12, Fahrzeuge und Fahrzeugbestandteile (Kl.12), Kl.25, Kleider (Kl.25), Schuhwaren (Kl.25), Kl.28, Sportartikel (Kl.28), alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) IGE

Stehen sich zwei Bildmarken, respektive wie in casu zwei Marken mit einem Bildelement gegenüber, sind die grafischen Gestaltungen und Sinngehalte der Marken auf ihre Verwechselbarkeit zu prüfen. Die grösste Schwierigkeit liegt darin, die unzulässige Ähnlichkeit von der blossen Übereinstimmung im Bildmotiv abzugrenzen. Eine Übereinstimmung im abstrakten Bildmotiv ist zulässig, sofern sich die angefochtene Marke als eigenständige Gestaltung des gleichen Motivs und nicht bloss als Variation oder Bearbeitung der Widerspruchsmarke präsentiert. Doch auch hier sind der Gesamteindruck und die diesen prägenden Bestandteile von Bedeutung (...).

Der Abbildung eines hochspringenden stilisierten Pumas kommt im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Waren keine Bedeutung zu. Die Widerspruchsmarke verfügt originär über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die angefochtene Marke übernimmt nicht nur das Motiv des springenden Pumas, sondern stellt dieses auch sehr ähnlich dar. Zwar ist die Sprungrichtung der beiden Pumas entgegengesetzt und es lassen sich bei genauer Betrachtung die genannten Unterschiede feststellen. Doch diese Abweichungen sind viel zu subtil, um damit die angefochtene Marke rechtsgenügend von der Widerspruchsmarke abzugrenzen. Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck beider Zeichen abzustellen und nicht auf Nuancen in der Darstellung. Ausschlaggebend ist die sehr ähnliche Ausgestaltung des Motivs der springenden Raubkatze in den Vergleichsmarken. Hinzu kommt, dass die Bekanntheit der Widerspruchsmarke jedenfalls für die Waren der Klasse 25 institutsnotorisch ist. Somit ist im Resultat zumindest eine mittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen festzustellen und der Widerspruch Nr. 11241 teilweise, nämlich im Rahmen der festgestellten Warengleichheit bzw. -gleichartigkeit gutzuheissen.

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IGE vom 26.08.2011, Nr. 11241
RED BULL / bulldog ENERGY DRINK alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) / alkoholfreie Getränke, Bier (Kl.32) IGE

Es wurde festgestellt, dass die Marke „Red Bull“ mindestens für Getränke ein starkes Zeichen darstelle (...). Es kann somit festgehalten werden, dass die Widerspruchsmarke mindestens für die in casu zu beurteilenden Waren der Klasse 32 über einen erweiterten Schutzumfang verfügt. Die Übernahme des charakteristischen Bestandteils "BULL" in die angefochtene Marke ist somit grundsätzlich unzulässig.

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IGE vom 14.02.2007, Nr. 8054
C / C Carlex Kl.14 / Kl.14 IGE

Die Vergleichszeichen sind vorwiegend für identische Waren registriert (...). Daher ist in casu ein strenger Massstab anzuwenden. Wie bereits dargetan, besteht die Widerspruchsmarke aus einem stilisierten Buchstaben C. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Einzelbuchstaben als solche grundsätzlich nicht eintragbar sind (vgl. Richtlinien, Teil 4, Ziff. 4.5.1). In casu verleiht jedoch die spezielle grafische Ausgestaltung dem Zeichen Unterscheidungskraft.

Die angefochtene Marke übernimmt die Widerspruchsmarke: Bei ihr ist ebenfalls der Buchstabe C an dominanter Stelle angebracht. Darunter steht in viel kleinerer Schrift „CARLEX“. Dieser Begriff beginnt ebenfalls mit dem Buchstaben C. Zuunterst sind noch etwas kleiner drei chinesische Schriftzeichen angebracht. Somit ist das prägende Element der angefochtenen Marke (auch von den Grössenverhältnissen her) der stilisierte Buchstabe C. Die angefochtene Marke übernimmt das gleiche Gestaltungsmuster, bei beiden Zeichen ist der Buchstabe C in einer speziellen Computerschrift gehalten, beide bestehen aus breiten, schwarzen Balken, welche an den Ecken jeweils leicht abgeschrägt sind.

6. Die Unterschiede bei der grafischen Darstellung des Buchstabens C (...) gehen unter und sind vorliegend nicht geeignet, den Gesamteindruck der angefochtenen Marke wesentlich zu verändern. Es besteht die Gefahr, dass die angefochtene Marke für die im Erinnerungsbild behaltene Widerspruchsmarke gehalten wird, mithin die Gefahr von Fehlzurechnungen. Folglich ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichszeichen zu bejahen und der Widerspruch gutzuheissen.

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IGE vom 18.10.2010, Nr. 10812
CLS / C.I.S. Kl.9 / Kl.9 RKGE

Zwar werden einander ähnliche Kurzwörter gewöhnlich leichter unterschieden als mehrsilbige Wörter; vorliegend sind vor allem die Unterschiede im Schriftbild jedoch so minim, dass eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist.

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RKGE vom 10.07.2006, INGRES-News 10/2006
CRANIUM CADOO / Cado Spielwaren (Kl.28) / Spielwaren (Kl.28) RKGE

Die beiden Marken sind nur schwach ähnlich, da sie sich visuell und phonetisch unterscheiden. Bei identischen Waren besteht dennoch eine Verwechslungsgefahr, da das Publikum veranlasst wird zu denken, dass zwischen den Marken eine Verbindung bestünde.

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RKGE vom 30.06.2005, sic! 2005, 752
MATTERHORN / Caffe Cervino Kaffee (Kl.30), Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) / Kaffee (Kl.30), Verpflegung von Gästen in Restaurants (Kl.43) IGE

Die vorliegend interessierenden Waren und Dienstleistungen ("Kaffee schweizerischer Herkunft" und "Verpflegung von Gästen in Cafeterias") stammen offensichtlich nicht vom Matterhorn. Es handelt sich demnach beim Begriff "Matterhorn" um eine indirekte Herkunftsangabe und damit entgegen den Ausführungen des Widerspruchgegners nicht um ein gemeinfreies Element.

Je näher sich die Waren und Dienstleistungen sind, für welche die Marken registriert sind, desto grösser wird das Risiko von Verwechslungen und desto stärker muss sich das jüngere Zeichen vom älteren abheben, um die Verwechslungsgefahr zu bannen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Die Vergleichszeichen werden (soweit hier interessierend) für gleiche Waren und Dienstleistungen beansprucht (vgl. III. B. hiervor), sodass sich die angefochtene Marke klar vom Widerspruchszeichen zu unterscheiden hat. Dies ist vorliegend, in Anbetracht der zwar übersetzten, ansonsten aber vollständigen Übernahme des Wortelements "MATTERHORN" der Widerspruchsmarke, nicht der Fall, da die blosse Übersetzung der Marke ins Italienische und das Hinzufügen eines gemeinfreien Elements die offensichtliche Zeichenähnlichkeit nicht zu bannen vermag.

 

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IGE vom 21.02.2011, Nr. 11057
CAROSIO / Camoscio Back- und Süsswaren (Kl.30), Brotwaren (Kl.30), Reis (Kl.30) / Back- und Süsswaren (Kl.30), Brotwaren (Kl.30), Reis (Kl.30) IGE

Nachfolgend ist demnach der Schutzumfang der Widerspruchsmarke "CAROSIO" zu beurteilen. In Verbindung mit den hier massgebenden Waren der Klasse 30 kann der Marke in der genannten Bedeutung als Familienname kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden, womit ihr bereits aus diesem Grund ein normaler Schutzumfang zukommt. Der Wortbestandteil "Camoscio" der angefochtenen Marke übernimmt sechs der sieben Buchstaben der Widerspruchsmarke. Die vorhandenen Unterschiede in der Wortmitte und am Wortende sind nicht derart, dass sie das Gesamtbild wesentlich prägen und der angefochtenen Marke eine eigene Individualität zu verleihen vermöchten.

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IGE vom 28.08.2008, Nr. 9059
CAMPINA / CAPOMA Kl.29, Lebensmittel (Kl.30) / Lebensmittel (Kl.29), Kl.30, Kakao (Kl.30), Schokolade (Kl.30), Schokoladewaren (Kl.30) IGE

La marque opposante a une signification indéterminée en rapport avec les produits sur lesquels se base l’opposition et elle dispose ainsi d’un champ de protection normal. En prenant en compte l’identité respectivement la similarité des produits, de même que la similarité des signes, il convient d’admettre qu’il existe un risque de confusion. L’opposition est donc bien fondée.

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IGE vom 12.03.2009, n° 9624
KARVEZIDE / CARDEXID pharmazeutische Produkte (Kl.5) / pharmazeutische Produkte (Kl.5) IGE

La marque opposante est composée de l’élément verbal « KARVEZIDE » qui ne dispose pas d’une signification descriptive ou générique en relation avec les produits revendiqués. Le signe opposant dispose ainsi d’une force distinctive et d’un champ de protection normaux.


La marque attaquée « CARDEXID » commence (CAR/KAR) et termine (ID/IDE) par les mêmes sonorités que la marque opposante. Seules les consonnes centrales (D/V, X/Z) diffèrent dans leur prononciation. Vu la longueur des marques, ces différences, même si elles sont perceptibles, n’en restent pas moins subtiles. En relation avec des produits identiques ou similaires (...), ces différences ne sont pas suffisamment importantes pour permettre au destinataire de clairement distinguer les marques, même en relation avec des produits pharmaceutiques pour lesquels son degré d’attention est plus élevé.

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IGE vom 09.07.2009, n° 9261
ARESTEL / CARESTEL alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) / alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) IGE

Die vollumfängliche Übernahme der Widerspruchsmarke in die angefochtene Marke ist in casu unzulässig. Das Beifügen des Buchstabens „C“ am Anfang ist nicht geeignet, den Gesamteindruck der angefochtenen Marke wesentlich zu verändern und vom übereinstimmenden Element „ARESTEL“ abzulenken.

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IGE vom 30.07.2009, Nr. 9862
CALITERRA / CASATERRA Wein und Spirituosen (Kl.33) / Wein und Spirituosen (Kl.33) IGE

Auch ein (gegebenenfalls) kennzeichnungsschwaches Zeichenelement darf bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eines Zeichens nicht einfach ausgeklammert werden (BGE 122 III 389 – Kamillosan). Denn schon die analoge Stellung schutzunfähiger resp. kennzeichnungsschwacher Bestandteile im Gesamtzeichen kann eine Verwechselbarkeit bewirken oder verstärken (...). Der Schutzumfang der Widerspruchsmarke ergibt sich aus der Kombination der Silbenfolge "CA – LI" mit den Silben "TER – RA". In diesen Schutzbereich greift die Marke "CASATERRA" ein, indem sie den identischen Schlusssilben "TERRA" zwei ähnlich klingende Silben voranstellt. Es ist mitunter gerade die Verbindung der identischen Schluss- mit ähnlich klingenden Anfangs- und Mittelsilben, welche im Gesamteindruck eine Zeichenähnlichkeit bewirkt (...).

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IGE vom 15.09.2003, Nr. 5647
CASTROL / casto l'entrepot chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.2, Kl.3, Kl.4 / chemische Erzeugnisse (Kl.1), Kl.1, Kl.2, Kl.3, Kl.4 IGE

Il est vrai que la marque de l'opposante est composée d'un seul terme, alors que la marque de la défenderesse contient deux mots. Pourtant, il faut considérer que le deuxième élément "L'ENTREPOT" constitue une indication descriptive du lieu de vente, de distribution ou de stockage des produits désignés, qui, seul, ne serait pas susceptible de protection. Comme le fait valoir à bon droit, l'opposante, les éléments restant à la mémoire du consommateur sont ainsi "CASTROL" et "CASTO" et il s'agit de déterminer s'ils sont sujets à confusion.

"CASTROL" et "CASTO" se ressemblent notablement sous les angles auditif et visuel: en effet, "CAS", la première syllabe de chaque mot, ainsi que la suite des voyelles "A-O" sont identiques.

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IGE vom 19.11.2003, n° 5310
TSARINE / Cave Tsalline alkoholische Getränke (ausser Bier) (Kl.33) / Wein, Champagner, Schnaps, Liköre (Kl.33) BVGer

Soweit die Beschwerdeführerin auf Unterschiede der kollidierenden Marken in ihrem tatsächlichen Gebrauch, namentlich die unterschiedlichen Getränketypen, Produktionsstandorte, Flaschenformen und Etiketten der unter den Marken aktuell vertriebenen Waren hinweist und daraus Anhaltspunkte gegen das Bestehen einer Verwechslungsgefahr gewinnen möchte, ist ihr die Beschränkung des Widerspruchsverfahrens auf die Registereinträge der zu vergleichenden Eintragungen (E. 2.4) entgegenzuhalten.

Die bloss schwache grafische Ausgestaltung der angefochtenen Marke fällt vorliegend nicht ins Gewicht. Die Marken stimmen im in allen Landessprachen ungewöhnlichen und deshalb erinnerungsstarken Anlaut "Tsa-" und in der klingenden französischen Endung "-ine" überein. Diese Ähnlichkeit wird durch die unterschiedlichen Mittelkonsonanten "r" / "ll", den kaum prägenden Schriftzug der angefochtenen Marke und das für Weine häufig anzutreffende, in der ganzen Schweiz sinnbekannte und beschreibend wirkende erste Markenwort "Cave", das sich auch sprachlich nicht von der französischen Prägung des Fantasieworts "Tsalline" unterscheidet, im Gesamteindruck der Marken nicht überwunden, zumal in Anbetracht der weitgehenden Warenidentität auch noch ein strenger Beurteilungsmassstab anzulegen ist (E. 2.1). In ständiger Rechtsprechung wird zwischen dreisilbigen Markenworten, die nur in ihrer Mittelsilbe voneinander abweichen, das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bejaht (...)

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BVGer vom 03.01.2012, B-1396/2011
CD / CD 1956 produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) / produits de parfumerie, cosmétiques (Kl.3) IGE

Die Vergleichsmarken weisen in beiden Fällen die Grossbuchstaben CD auf. (...)  Es ist davon auszuge-hen, dass sich die Markenadressaten im Zusammenhang mit der angefochtenen Marke eher an die Buchstaben als an die Zahl 1956 erinnern können. Letzterer kommt bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der angegriffenen Marke auch deshalb lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu, weil sie mit grosser Wahrscheinlichkeit als Jahreszahl wahrge-nommen wird. Dies vermittelt den Verkehrskreisen den Eindruck, dass es sich deshalb bei ihr lediglich um einen Zusatz zum eigentlichen Kern der Marke handelt, welcher aus der Buchstabenkombination CD besteht.

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IGE vom 28.08.2008, Nr. 9399
Elini / Cellini Uhren (Kl.14), Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14) / Uhren (Kl.14), Edelmetallwaren und Schmuckwaren (Kl.14) BVGer

Bei kombinierten Marken ist grundsätzlich das Wortelement prägend, wenn nicht das Bildelement besonders dominierend ist. Die Marken sind visuell ähnlich, da sie eine ähnliche Schrift verwenden und in den letzten vier Buchstaben übereinstimmen. Der unterschiedliche Anfangsbuchstabe und das doppelte "l" genügen nicht, um die grosse Ähnlichkeit im Wortklang zu verhindern.

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BVGer vom 10.05.2007, sic! 2007, 749
CELLPACK / CELLSTAR Elektrische Kabel und Drähte; Kabelschuhe, -klemmen und –mäntel für elektrische Leitungen; Antennen. (Kl.9), Beratungsdienst für die Auswahl von Maschinen und Geräten mit Kostenanalysen und Modellvorschlägen. (Kl.35), Installation, Wartung und Reparatur von Maschinen und Geräten. (Kl.37) / Antennenbefestigungen, Netzanschlüsse für Batterien, Eingangs- und Ausgangsbuchsen und –stecker. (Kl.9), Unterstützung der Detaillisten bei Einkäufen, Einführungs- und Beratungsdienste für Zubehörprogramme im Zusammenhang mit Originalausrüstung des Herstellerzubehörs, alles bezüglich Telekommunikationsausrüs-tungen und deren Zubehör. (Kl.35), Reparaturen und Instandsetzung von Mobiltelefonen, drahtloser Telekommunikationsausrüstungen und deren Zubehör. (Kl.37) IGE

In Zusammenhang mit den konkret bean-spruchten Waren kommt weder dem Markenteil "CELL" noch der Kombination mit "PACK" ein direkt beschreibender Sinngehalt zu: Die von der Widerspruchsmarke in Klasse 9 kon-kret beanspruchten Waren haben keinen Bezug zu Mobiltelefonen, mithin ist sowohl "CELL" wie der gesamten Marke "CELLPACK" durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu-zugestehen.

Die Tatsache, dass es zahlreiche Marken im Register eingetragen habe, welche mit „CELL“ beginnen – die Widerspruchsgegnerin macht geltend es gebe ca. 500 eingetragene Marken, die mit CELL und ca. 100, die mit ZELL beginnen -, vermag daran nichts zu ändern. Abklärungen vom Institut haben ergeben, dass in den massgebenden Klassen 35 und 37 lediglich 22 Marken im Register vorhanden sind, die das Element "CELL" enthalten und lediglich 3 Marken, die das Element "ZELL" enthalten. Das häufig verwendete Element "CELL" für Waren, die denjenigen der Widerspruchsmarke nicht gleichartig sind, kann keine ursprüngliche Verwässerung begründen (vgl. RKGE in sic! 1999, 648 – WAVE RAVE/theWave).

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IGE vom 29.04.2004, Nr. 3334
CELCOM / Celphone Dienstleistungen der Telekommunikation (Kl.38) / Sende- und Empfangsantennen für Funksprechgeräte (Kl.9) RKGE

Eine reine Wortmarke kann durch eine kombinierte Wort-/Bildmarke verletzt werden, wenn die Wortbestandteile verwechselbar sind und das Bildelement die Wort-/Bildmarke nicht dominiert; das Hinzufügen eines Bildelements erzeugt nur dann einen unterschiedlichen Gesamteindruck, wenn das Bildelement dominiert und dem Wortbestandteil ein untergeordneter Stellenwert zukommt. Die grafischen Elemente der Marke "Celphone" haben keine einprägsame visuelle Wirkung. Die Marken "Celphone" und "Celcom" sind daher ähnlich, da sie in ihrem Klang- und Schriftbild mehrheitlich übereinstimmen und eine Verwandtschaft in ihrem Sinngehalt aufweisen (E. 6-8).

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RKGE vom 09.11.2001, sic! 2002, 102
N-GAGE / CENGAGE Kl.9, Kl.28, Kl.41 / Kl.9 IGE

Vergleicht man den Sinngehalt der beiden Zeichen, so weckt "N-GAGE", jedenfalls in der Interpretation als englischer Begriff, eine starke Assoziation zu "engage" (u.a. Imperativ von "to engage" [= u.a. "angreifen, sich auf etwas einlassen, sich mit etwas beschäfti-gen"]), insbesondere weil es gerade im Telekommunikations- und Informatikbereich inzwischen gebräuchlich ist, Silben durch Zahlen und Einzelbuchstaben abzukürzen (z.B. "4u" = "for you"). Demgegenüber verfügt "CENGAGE" zwar über keinen erkennbaren Wort-sinn, aufgrund der grossen klanglichen Nähe zum Widerspruchszeichen besteht aber die Gefahr des Verhörens, wodurch dem Zeichen der gleiche Sinngehalt wie bei "N-GAGE" beigemessen werden kann. Ein rein deutsches Verständnis der Zeichen rückt bei der Wi-derspruchsmarke das hier sinnlose Wort "Gage" (i.S.v. Honorar von Schauspielern und Künstlern) in den Vordergrund, während beim Zeichen der Widerspruchsgegnerin kein Sinngehalt oder, aufgrund eines Verhörens, derselbe wie bei der Widerspruchsmarke erkannt wird. Die auf der semantischen Ebene festgestellten Unterschiede vermögen somit die ausgeprägte Ähnlichkeit der Vergleichszeichen auf der klanglichen Ebene, insbesondere aufgrund der mit Letzterer einhergehenden Gefahr des Verhörens, nicht zu kompensieren.

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IGE vom 30.06.2009, Nr. 9673
CENTURY / CENTURY EDITION Uhren (Kl.14) / Uhren (Kl.14) AppHof BE

Die Gesuchsgegnerin verwendet CENTURY EDITION zusammen mit ihrer Dachmarke FESTINA, um auf eine Uhrenlinie zu ihrem Firmenjubiläum hinzuweisen.  Die Tatsache, dass die Gesuchsgegnerin die Bezeichnung CENTURY nur mit dem Zusatz EDITION verwendet, vermag eine Verwechslungsgefahr nicht zu bannen, da das englische Wort "edition", welches 'Ausgabe' bedeutet, in der Uhrenbranche häufig gebraucht wird und rein beschreibender Natur ist. Der Gesuchsgegnerin stehen im Weiteren andere Sachbezeichnungen als das Wort CENTURY zur Verfügung, um auf ihrer Uhr auf ihr Firmenjubiläum hinzuweisen.

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AppHof BE vom 17.05.2005, sic! 2005, 878